u. Koll Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht verletzt, soweit die Hauptsumme höher liegt als (571.250,76 DM abzüglich abgewiesener 40.534,76 DM =) 530.716,- DM. Der Gesamtbetrag dieser ausgerechneten Zinsen (261.110,55 EM) liegt erheblich unter 8% für die Zeit vom 1. braucht die Revision deswegen nicht angenommen zu werden, weil es sich insoweit um einen Unbedeutenden Nebenpunkt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1979, 533) handelt. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
S6 BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 20/8A BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Friedrich S< itraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Frau Edith Si BflMM^Spanien, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: u. Koll Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. November 1984 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1983 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 763.487,52 DM Gründe : § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht verletzt, soweit die Hauptsumme höher liegt als (571.250,76 DM abzüglich abgewiesener 40.534,76 DM =) 530.716,- DM. Das Berufungsgericht hat nämlich die 8% Zinsen für die Zeit bis Ende 1983 ausgerechnet und wie die Hauptsumme ausgeworfen. Der Gesamtbetrag dieser ausgerechneten Zinsen (261.110,55 EM) liegt erheblich unter 8% für die Zeit vom 1. Februar 1977 bis 31. Dezember 1983. Ob § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist, soweit mehr als 8% Zinsen von (571.250,76 DM abzüglich abgewiesener 40.534,76 DM =) 530.716,- DM zugebilligt sind, ist fraglich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, braucht die Revision deswegen nicht angenommen zu werden, weil es sich insoweit um einen Unbedeutenden Nebenpunkt" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1979, 533) handelt. Das gilt umso mehr, als die Auffassung des Berufungsgerichts materiellrechtlich zutrifft und die Abänderung des angefochtenen Urteils durch den Senat in diesem Punkte nur dazu führen müßte, daß der Betrag erneut einzuklagen und alsdann zuzusprechen wäre. Auch im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 - NJW 1981, 39); die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dr. Hoegen Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter