Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dieser wechselte im Jahre 1^^ vom Fußballverein zu dem e.V. Hierbei zahlte der letztgenannte Verein an eine Transferentschädigung von circa 600.000 DM. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen und dem T^^ an ihn, den Kläger gewandt. ligaspiels, das am Ostermontag 1982 zwischen dem T^ 1^^ M^|m^ und stattfand, sei der Trainer des Daraufhin habe sich der Präsident von B^JJ^ an das Präsidium des T^) l^B Mgewandt, um "die geschäftlichen Komponenten zu besprechen". habe darauf hingewiesen, daß die Ablösesumme an die Beklagte bezahlt werden müsse und daß nach seinen Informationen der Kläger beauftragt sei, die Höhe der Ablösesumme auszuhandeln. Eine Einigung über die Höhe der Transferentschädigung sei dann bei einem Gespräch getroffen worden, das Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag des Klägers, durch seine Vermittlung sei der Transfer V^|HB zu dem B^Ü^^ gegen Zahlung einer Entschädigung von 1,15 Millionen DM zustande gekommen, als wahr unterstellt und sodann ausgeführt, es liege die Behauptung einer Maklertätigkeit untypischer Art im Interesse der Beklagten vor, wegen deren eine Erfolgsprovision geschuldet sei. 1. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu beurteilen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, daß er die Vermittlung des Vereinswechsels von Berufsfußballspielern (des "Spielertransfers") gewerbsmäßig betreibt. Es seien deshalb verschiedene Gespräche mit dem damaligen Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit und einem Bediensteten dieser Behörde geführt worden. Auch kann die vom Kläger behauptete Äußerung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, die Berufsfußballspieler würden von der Bundesanstalt "nicht optimal vertreten", man müsse deshalb zu einer "wohlwollenden Aussage" gegenüber dem Kläger kommen, nur dahin verstanden werden, daß der Kläger die Spielervermittlung sachgerechter betreiben könne als die Arbeitsämter. Auch trägt er vor, daß die Beklagte sich gerade wegen seiner Fachkenntnisse und seiner Sachkunde an ihn, den Kläger gewandt, also seine beruflichen Leistungen in Anspruch genommen habe. Es mag sein, daß der vorliegende Fall der einzige ist, in dem der Kläger für ein hinter einem Verein stehendes Finanzierungsunternehmen tätig geworden ist, während er im übrigen die Spielervermittlung im Auftrag von Spielern von Vereinen betrieb. Das ändert jedoch nichts daran, daß die der Beklagten geleisteten Dienste ihrer Art nach zu dem Gewerbe des Klägers gehörten. Nr. 7 BGB mit dem Schluß des Jahres 1982 zu laufen (§ 201 BGB); ob sie durch die Schreiben der Beklagten vom 29. Das Mahngesuch des Klägers, mit dem er seinen Provisionsanspruch geltend machte, ist jedoch erst am 25. Sie müsse feststellen, daß die Maklertätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Transfers überhaupt nicht ursächlich gewesen sei. Damit leugnete die Beklagte das Bestehen des vom Kläger geltendgemachten Provisionsanspruchs. Dem Schreiben kann daher nur eine Vergleichsbereitschaft der Beklagten entnommen werden, nicht aber das nach § 208 BGB erforderliche Bewußtsein der Beklagten vom Bestehen des Anspruchs. Damit brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie den Provisionsanspruch des Klägers nach wie vor bestreiten wolle. Wenn sie dann, "um nun die Geschichte endgültig aus dem Wege zu räumen", dem Kläger den Erwerb von Eigentumswohnungen zu Vorzugsbedingungen anbot, so kann darin wiederum nur ein Vergleichsvorschlag, nicht aber ein Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB gesehen werden. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis - durch das ein erst in 30 Jahren verjährender Anspruch begründet worden wäre - kann in keinem der vorgelegten Schreiben der Beklagten gesehen werden; das wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht .
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 19/88 URTEIL Verkündet am: 25. Oktober 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Holger K| Istraße 62, B| Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt LL.M. - gegen die Firma B( schäftsführer Roland Si GmbH, Ml vertreten durch den Ge- 1-DflBB-Straße 11, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof, und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1989 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1987 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vereinswechsel eines Bundesligafußballspielers ein "Beraterhonorar" in Höhe von 143.000 DM. Der Kläger ist gewerblich als "Berater" für Berufsfußballspieler tätig; zu seinen "Klienten" gehörte auch der Spieler Rudolf V^|^. Dieser wechselte im Jahre 1^^ vom Fußballverein zu dem e.V. Hierbei zahlte der letztgenannte Verein an eine Transferentschädigung von circa 600.000 DM. Die hierfür erforderlichen Geldmittel wurden dem Verein von der Beklagten zur Verfügung gestellt. Dabei wurde vereinbart, daß bei einem späteren Spielerwechsel die dann dem Verein zustehende WIV 3 Transferentschädigung im vollen Umfang, also einschließlich eines sich eventuell ergebenden Mehrerlöses, an die Beklagte abzuführen sei. Das zwischen dem 1^^ M^| und bestehende Arbeitsverhältnis lief am 30. Juni 1982 aus. Einen Monat zuvor kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem lf£ M^m und dem nach der gegen Zahlung einer Ablösesumme von 1,15 Millionen DM zu dem letztgenannten Verein wechseln sollte. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen und dem T^^ an ihn, den Kläger gewandt. Sie habe ihn beauftragt, mit interessierten Bundesligavereinen zu verhandeln, um für die Beklagte eine möglichst hohe Transferentschädigung zu erzielen. Dabei sei vereinbart worden, daß er, der Kläger, von der gesamten Ablösesumme eine Provision in Höhe von 11% zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten solle, wenn der annehmende Verein eine 700.000 DM übersteigende Summe an den T0| l^p zahle. Aus Anlaß eines Zweit- ligaspiels, das am Ostermontag 1982 zwischen dem T^ 1^^ M^|m^ und stattfand, sei der Trainer des B«», Otto an V^H^^ herangetreten und habe sein Interesse an einem Vereinswechsel bekundet. Daraufhin habe sich der Präsident von B^JJ^ an das Präsidium des T^) l^B Mgewandt, um "die geschäftlichen Komponenten zu besprechen". Der Präsident des T^| habe darauf hingewiesen, daß die Ablösesumme an die Beklagte bezahlt werden müsse und daß nach seinen Informationen der Kläger beauftragt sei, die Höhe der Ablösesumme auszuhandeln. Eine Einigung über die Höhe der Transferentschädigung sei dann bei einem Gespräch getroffen worden, das 4 er, der Kläger, in Bremen mit dem Präsidium des geführt habe. Die Beklagte bestreitet die Beauftragung des Klägers und dessen Vermittlungstätigkeit und erhebt im übrigen die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 143.000 DM nebst 0,75% Monatszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag des Klägers, durch seine Vermittlung sei der Transfer V^|HB zu dem B^Ü^^ gegen Zahlung einer Entschädigung von 1,15 Millionen DM zustande gekommen, als wahr unterstellt und sodann ausgeführt, es liege die Behauptung einer Maklertätigkeit untypischer Art im Interesse der Beklagten vor, wegen deren eine Erfolgsprovision geschuldet sei. Dieser Maklervertrag verstoße jedoch gegen §§ 4, 13 Abs. 1 AFG und sei deshalb gemäß § 134 BGB unwirksam. 5 II . Ob diese rechtliche Beurteilung zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Die vom Landgericht ausgesprochene und vom Berufungsgericht bestätigte Klageabweisung ist auf jeden Fall deshalb zutreffend, weil ein etwaiger Provisionsanspruch des Klägers verjährt ist. 1. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu beurteilen. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, daß er die Vermittlung des Vereinswechsels von Berufsfußballspielern (des "Spielertransfers") gewerbsmäßig betreibt. Der Begriff der Gewerbs-mäßigkeit setzt die Absicht voraus, eine Reihe von Geschäften vorzunehmen, welche als dauernde berufsmäßige Einnahmequelle dienen soll (Dilcher bei Staudinger, 12. Aufl. § 196 Rdn. 25; Johannsen in BGB-RGRK 12. Aufl. § 196 Rdn. 24). Besteht diese Absicht, so ist schon das erste vorgenommene Geschäft Ausübung des Gewerbebetriebs (RGZ 81, 8, 10). Der Kläger trägt vor, daß er den Beruf eines "Spielerberaters" ausübe. Bereits zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit sei ihm bewußt gewesen, "daß er seine Tätigkeit gegen die Folgen des Arbeitsförderungsgesetzes absichern" müsse. Es seien deshalb verschiedene Gespräche mit dem damaligen Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit und einem Bediensteten dieser Behörde geführt worden. Der Präsident habe den Bediensteten darauf hingewiesen, "daß man wegen der Besonderheiten im Berufsfußball und wegen der geringen Gruppe (der Berufsfußballer) zu einer eindeutigen und wohlwollenden Aussage gegenüber dem Kläger kommen müsse, da diese kleine Randgruppe ... 6 von der Bundesanstalt unter Umständen nicht optimal vertreten würde" (Berufungsbegründung S. 23, Bl. 85 d.A.). Diese Darstellung gibt nur dann einen Sinn, wenn die Tätigkeit des Klägers die eines Spielervermittlers war; denn andernfalls hätte die Frage, ob der Kläger das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit verletze, nicht auftauchen können. Auch kann die vom Kläger behauptete Äußerung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit, die Berufsfußballspieler würden von der Bundesanstalt "nicht optimal vertreten", man müsse deshalb zu einer "wohlwollenden Aussage" gegenüber dem Kläger kommen, nur dahin verstanden werden, daß der Kläger die Spielervermittlung sachgerechter betreiben könne als die Arbeitsämter. Im übrigen bezeichnet der Kläger selbst die eingeklagte Provisionsforderung als "Beraterhonorar" , betrachtet sie also als eine Vergütung für seine berufliche Tätigkeit als "Spielerberater". Auch trägt er vor, daß die Beklagte sich gerade wegen seiner Fachkenntnisse und seiner Sachkunde an ihn, den Kläger gewandt, also seine beruflichen Leistungen in Anspruch genommen habe. Es mag sein, daß der vorliegende Fall der einzige ist, in dem der Kläger für ein hinter einem Verein stehendes Finanzierungsunternehmen tätig geworden ist, während er im übrigen die Spielervermittlung im Auftrag von Spielern von Vereinen betrieb. Das ändert jedoch nichts daran, daß die der Beklagten geleisteten Dienste ihrer Art nach zu dem Gewerbe des Klägers gehörten. 2. Da die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindungssumme im Jahre 1982 zustande kam, begann die zweijährige Verjährungsfrist aus § 196 Abs. 1 7 Nr. 7 BGB mit dem Schluß des Jahres 1982 zu laufen (§ 201 BGB); ob sie durch die Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 1982, vom 1. Oktober 1982, vom 19. Oktober 1982, vom 8. Dezember 1982 und vom 3. Januar 1983 unterbrochen worden ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dies bejaht, wäre durch das letzte dieser Schreiben, das vom 3. Januar 1983, eine neue zweijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden. Die Vorschrift des § 201 BGB wäre auf diese neue Frist nicht anzuwenden gewesen (RGZ 65, 268, 269; 120, 355, 362; 128, 76, 80; BGHZ 86, 98, 103; 93, 287, 295). Die Verjährung wäre demnach am 3. Januar 1985 vollendet gewesen. Das Mahngesuch des Klägers, mit dem er seinen Provisionsanspruch geltend machte, ist jedoch erst am 25. März 1985 bei Gericht eingegangen; es konnte daher die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr erneut unterbrechen. Die Schreiben der Beklagten vom 6. Juni, 12. Juli und 18. August 1983 sind nicht als Schuldanerkenntnisse, auch nicht als solche i.S. des § 208 BGB, anzusehen: a) Im Schreiben vom 6. Juni 1983 bemerkt die Beklagte zunächst, daß sie die Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erneut überprüft habe. Sie müsse feststellen, daß die Maklertätigkeit des Klägers für das Zustandekommen des Transfers überhaupt nicht ursächlich gewesen sei. Damit leugnete die Beklagte das Bestehen des vom Kläger geltendgemachten Provisionsanspruchs. Sie fügte zwar hinzu, daß sie nach wie vor bereit sei, zur Bereinigung der Angelegenheit dem Kläger eine Wohnung zu Vorzugsbedingungen anzubieten, erklärte jedoch gleichzeitig, daß dieses Angebot "selbstverständlich ohne Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht" erfolge. 8 ^7 Dem Schreiben kann daher nur eine Vergleichsbereitschaft der Beklagten entnommen werden, nicht aber das nach § 208 BGB erforderliche Bewußtsein der Beklagten vom Bestehen des Anspruchs. b) Im Schreiben vom 12. Juli 1983 wiederholt die Beklagte ihr Vergleichsangebot, betont aber wiederum, daß sie keinen Rechtsanspruch anerkennen wolle. Für die rechtliche Beurteilung dieses Schreibens gilt daher das gleiche wie für die des Schreibens vom 6. Juni 1983. c) Im Schreiben vom 18. August 1983 führt die Beklagte zunächst aus, daß es "nach wie vor strittig" sei, wer letztendlich den Transfer Rudi nach Bremen vollzogen habe. Damit brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie den Provisionsanspruch des Klägers nach wie vor bestreiten wolle. Wenn sie dann, "um nun die Geschichte endgültig aus dem Wege zu räumen", dem Kläger den Erwerb von Eigentumswohnungen zu Vorzugsbedingungen anbot, so kann darin wiederum nur ein Vergleichsvorschlag, nicht aber ein Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB gesehen werden. 3. Ein abstraktes Schuldanerkenntnis - durch das ein erst in 30 Jahren verjährender Anspruch begründet worden wäre - kann in keinem der vorgelegten Schreiben der Beklagten gesehen werden; das wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht . 9 III. Nach alledem bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob Vereinbarungen über eine Transferentschädigung nach § 138 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund nichtig sind (was in der Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise bejaht wird, vgl. LAG Berlin NJW 1979, 2582; Börner, Berufssportler als Arbeitnehmer, 1969 S. 91; Preis, Der Lizenzspieler im Bundesligafußball, 1973 S. 63; Weiland, Die Rechtsstellung des Lizenzspielers in der Fußballbundesliga, Diss. 1980 S. 320; Westerkamp, Ablöseentschädigungen im bezahlten Sport, Diss. 1980 S. 145; Füllgraf, Der Lizenzfußball, 1981 S. 92 Fn. 62; Becker, Verfassungsrechtliche Schranken für die Regelung des Lizenzfußballsport in der Bundesrepublik Deutschland, Diss. 1982 S. 142; Mümmler, Der Spielertransfer im Bundesligafußball, Diss. 1982 S. 131ff.). Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs