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BGH · IVa ZR 19/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 19/80

Juni 1972, wonach bei Unterstützungsfällen, die eine Schadensersatzpflicht des bei dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können, auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens sowie in den Fällen der Gefährdungshaftung auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses verzichtet wird. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. in denjenigen Unterstützungsfällen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Schadensersatzpflicht des bei dem BGV haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können, in Fällen der Gefährdungshaftung 60 % in Fällen der Verschuldenshaftung 50 % Die Klägerin ist der Ansicht, daß das TA auch auf diese Fälle anzuwenden sei und verlangt daher Erstattung Der Beklagte hat bestritten, daß die auf den Spielund Freizeitplätzen von seinen Versicherungsnehmern aufgestellten Geräte sich in einem ordnungswidrigen Zustand befunden hätten. Bei dem Trampolin sei eine Aufsicht nicht notwendig gewesen, weil es nur eine geringe Sprunghöhe erlaube und die Umgebung aus weichem Material bestehe. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Be gründung zurückgewiesen, daß das TA auf die hier vorliegenden Fälle nicht anwendbar sei. Die Regelung in § 1 Abs, 2 TA s$i dahin auszulegen, daß bei Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Krankheitsfall und dem versicherten Wagnis der Beklagte nicht berechtigt sei, die Schuldfrage zu prüfen oder den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens zu erheben. Die Revision wendet sich gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 TA, wonach der Beklagte in Fällen der Verschuldenshaftung lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens verzichtet habe. Wenn auch in dem TA nicht ausdrücklich auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, so könne trotzdem hieraus nicht geschlossen werden, die Klägerin müsse bei einer Verschuldenshaftung den vollen Nachweis des gesetzlichen Haftungstatbestandes mit Ausnahme der Schuldfrage erbringen. In § 1 Abs. 2 TA ist für die Fälle der Verschuldenshaftung geregelt, auf welche Einwendungen der Beklagte verzichtet. Daraus ist mit dem Berufungsgericht abzuleiten, daß es einer Prüfung bedarf, ob - abgesehen von der Schuldfrage - die Voraussetzungen einer Haftung der bei den Beklagten Versicherten gegeben waren; ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis reicht für die Anwendung des TA nicht aus. Dies ist hier in der Weise geschehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet hat. Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 1 Abs. 1 TA herleiten, wonach das TA Schadensfälle betrifft, die eine Schadensersatzpflicht des haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können. Da das Berufungsgericht das TA zutreffend ausgelegt hat und seine weiteren Ausführungen, eine Haftung der Versicherten des Beklagten für die Unfälle habe nicht bestanden, keine Rechtsfehler aufweisen und auch von der Revision nicht angegriffen werden, mußte die Revision zurückgewiesen werden.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
Teilungsabkommen
 Zur Auslegung des § 1 des Teilungsabkommens zwischen dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband und der Allgemeinen Ortskrankenkasse Mannheim vom 8./14. Juni 1972, wonach bei Unterstützungsfällen, die eine Schadensersatzpflicht des bei dem Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können, auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens sowie in den Fällen der Gefährdungshaftung auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses verzichtet wird.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1980 - IVa ZR 19/80 - OLG Karlsruhe
IG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 19/80	URTEIL	Verkündet	am
2. Oktober 1980 Hellmann,
 Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftastelle
 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch
 den Geschäftsführer Rolf
 RflBstraße 11,
f
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■ -
und
 gegen
den	V	v
Öffentlich rechtliche Körperschaft,
 VflHIBstraße 3-7, KfHHHB, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
/
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions Verfahrens.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der beklagte Verband (nachstehend kurz Beklagter genannt) ist u.a. Haftpflichtversicherer der Bundesgartenschau GmbH für das Bundesgartenschaugelände in Mannheim.
Er wird von der Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens (nachstehend kurz TA genannt) wegen Schadensfällen in Anspruch genommen, die sich auf Kinderspielplätzen im Bundes gartenschaugelände in Mannheim ereignet haben und zu Aufwendungen der Klägerin für die medizinische Betreuung der Verletzten führten.
§ 1 TA lautet:
"(1) Der BGV (Beklagter ersetzt der Kasse von
 ihren Aufwendungen für die Krankenhilfe ..............
in denjenigen Unterstützungsfällen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Schadensersatzpflicht des bei dem BGV haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können, in Fällen der Gefährdungshaftung 60 % in Fällen der Verschuldenshaftung 50 %
(2) Der BGV verzichtet auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens sowie in den Fällen der Gefährdungshaftung auf den Einwand des unabwendbaren Ereignisses.
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Das Landgericht hat das TA auf einen der zwischen den Parteien streitigen Fälle angewandt und insoweit der Klage stattgegeben. Die Parteien streiten noch um die Anwendung des TA auf vier Unfälle, die sich beim Spielen an dem "Bubbelplast-Gebirge" im Luisenpark in Mannheim und an einem im Herzogenriedpark in Mannheim aufgestellten Trampolin ereignet haben und bei denen die die Spielgeräte benutzenden Kinder und Jugendlichen sich Verletzungen zuzogen, für deren Behandlung die Klägerin Leistungen erbringen mußte.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß das TA auch auf diese Fälle anzuwenden sei und verlangt daher Erstattung

von 50% der aufgewendeten Beträge. Sie hat ausgeführt:
Zu den Unfällen am "Bubbelplastgebirge" sei es gekommen, weil die Bundesgartenschau GmbH es unterlassen habe, um die Gummibälle herum Aufprallmassen zu legen.
Die Trampolinanlage hätte nur bei Vorhandensein einer fachkundigen Beaufsichtigung zur Benutzung freigegeben werden dürfen. Der Beklagte hat bestritten, daß die auf den Spielund Freizeitplätzen von seinen Versicherungsnehmern aufgestellten Geräte sich in einem ordnungswidrigen Zustand befunden hätten. Bei dem Trampolin sei eine Aufsicht nicht notwendig gewesen, weil es nur eine geringe Sprunghöhe erlaube und die Umgebung aus weichem Material bestehe. Das TA sei daher nicht anwendbar, weil keine Haftung ihrer Versicherungsnehmer in Betracht gekommen sei.
Beide Vorinstanzen haben die Rechtssauffassung des Beklagten gebilligt. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Be gründung zurückgewiesen, daß das TA auf die hier vorliegenden Fälle nicht anwendbar sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Regelung in § 1 Abs, 2 TA s$i dahin auszulegen, daß bei Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen dem Krankheitsfall und dem versicherten Wagnis der Beklagte nicht berechtigt sei, die Schuldfrage zu prüfen oder den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens zu erheben. Dagegen müsse die Klägerin die übrigen haftungsbegründenden Umstände darlegen. Das setze im vorliegenden Fall voraus, daß ein objektiv ordnungswidriger Zustand der Geräte Vorgelegen habe, an denen sich die Unfälle ereignet hätten. Das sei hier Jedoch nicht festzustellen. Eine Aufsicht an der Trampolinanlage sei nicht erforderlich gewesen, weil sie nur eine geringe Sprunghöhe ermöglicht habe.
Die Revision wendet sich gegen die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 1 TA, wonach der Beklagte in Fällen der Verschuldenshaftung lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage und den Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens verzichtet habe. Wenn auch in dem TA nicht ausdrücklich auf die Prüfung der Haftungsfrage verzichtet werde, so könne trotzdem hieraus nicht geschlossen werden, die Klägerin müsse bei einer Verschuldenshaftung den vollen Nachweis des gesetzlichen Haftungstatbestandes mit Ausnahme der Schuldfrage erbringen. Bei einer solchen Regelung wäre der von dem TA bezweckte Rationalisierungseffekt nicht erreicht. Für seine Anwendung müsse daher ausreichen, daß ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis bestehe.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben
 
Das vorliegende TA ist ein typischer Vertrag, dessen Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlande sgerichts hinausreicht. Es ist daher von dem Revisionsgericht frei auszulegen (std. Rspr., zuletzt BGH VersR 1979, 1093). Die Auslegung durch des Berufungsgericht hält Jedoch der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
In § 1 Abs. 2 TA ist für die Fälle der Verschuldenshaftung geregelt, auf welche Einwendungen der Beklagte verzichtet. Dort sind lediglich die Schuldfrage sowie der Einwand des Mitverschuldens oder Selbstverschuldens erwähnt. Nicht erwähnt ist dagegen die Prüfung der Haftungsfrage schlechthin. Daraus ist mit dem Berufungsgericht abzuleiten, daß es einer Prüfung bedarf, ob - abgesehen von der Schuldfrage - die Voraussetzungen einer Haftung der bei den Beklagten Versicherten gegeben waren; ein innerer Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis reicht für die Anwendung des TA nicht aus.
Der Ansicht der Revision, damit werde der durch das TA bezweckte Rationalisierungseffekt nicht erreicht, kann nicht gefolgt werden. Wie weit dieser gehen soll, ist anhand der Regelung des einzelnen TA zu ermitteln.
Im vorliegenden Fall, in dem nur die Prüfung der Schuldfrage ausgeklammert war, behielt das TA seine Bedeutung dadurch, daß die gerade bei Haftpflichtprozessen gegen Gemeinden oft schwierige und aufwendige Prüfung der Schuldfrage entfiel und somit trotz der notwendigen Prüfung der Haftungsfrage im übrigen ein wesentlicher Rationalisierungseffekt erreicht wurde.
Die von der Revision zur Unterstützung ihrer Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichts-
 
hofes rechtfertigen keine andere Auslegung des TA.
Wie die Revision selbst einräumt, betreffen diese Entscheidungen in VersR 1977, 854; 1966, 817; 1967, 269 TA, in denen auf die Prüfung der Haftpflichtfrage verzichtet war. Gleiches gilt für die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats in VersR 1979, 1093). Aus ihnen kann daher nicht hergeleitet werden, daß bei Jedem TA keine Prüfung der Haftungsfrage erfolgen dürfe. Den Vertragsschließenden steht es frei, den Anwendungsbereich des TA zu begrenzen. Dies ist hier in der Weise geschehen, daß der Beklagte lediglich auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet hat.
Etwas anderes läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus § 1 Abs. 1 TA herleiten, wonach das TA Schadensfälle betrifft, die eine Schadensersatzpflicht des haftpflichtversicherten Versicherungsnehmers begründen können. Durch diese Regelung sind vorweg die MGroteskfällew (vgl. dazu BGH VersR 1979, 1093) von der Anwendung des TA ausgeschlossen. Die Regelung muß Jedoch in Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 TA gelesen werden, aus der sich ergibt, daß nicht auf die Prüfung der gesamten Haftpflichtfrage, sondern nur auf die Prüfung der Schuldfrage verzichtet wird.
Da das Berufungsgericht das TA zutreffend ausgelegt hat und seine weiteren Ausführungen, eine Haftung der Versicherten des Beklagten für die Unfälle habe nicht bestanden, keine Rechtsfehler aufweisen und auch von der Revision nicht angegriffen werden, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs