Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Klägerin hat bei der Beklagten den Viehbestand, das tote Inventar, Ernteerzeugnisse und sonstige Vorräte ihres landwirtschaftlichen Betriebes gegen Feuer versichert. Dezember 1973 werden als Versicherungssumme für totes Inventar 40.000 DM und als Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin genannt: Wohnhaus Nr. 19 (jetzt Nr. 33), a + b Ökonomiege-bäude, c Holzremise, d Garage. Als die Klägerin im Sommer 1986 an einem ihrer Betriebsgebäude Dachreparaturen vornehmen ließ, stellte sie für die Reparaturdauer einen Teil der sonst in diesem Gebäude untergebrachten Maschinen in eine ihr gehörende, circa 100 m vom Ortsrand und circa 150 m von ihrem Gehöft entfernte, feste und verschlossene Scheune. 1. Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung der Versicherungsbedingungen zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den Parteien sei für das in der abgebrannten Scheune zerstörte und beschädigte Inventar Feuerversicherungsschutz vereinbart worden. Es trifft auch zu, daß für die Auslegung der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und. Da die Klägerin bei der Beklagten mit dem toten Inventar, zu dem die Maschinen zu rechnen sind, für die sie Entschädigung beansprucht, bewegliche Sachen gegen Feuer versichert hat, ist - soweit nicht durch hier fehlende besondere Vereinbarungen oder speziellere Versicherungsbedingungen abbedungen - für das Bestehen von Versicherungsschutz § 4 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die nur vorübergehend von dem Gehöft der Klägerin in eine nicht im Versicherungsschein bezeichnete Scheune verbrachten Maschinen hätten dort Versicherungsschutz gehabt. Landwirten, den Ansprechpartnern für diese Zusatzbedingungen, führt Abs.la) bei gebotener Aufmerksamkeit vor Augen, daß auch der landwirtschaftliche Feuerversicherer an der in § 4 Abs. 1 Satz 1 AFB genannten Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz grundsätzlich festhält: Die Gebäude, die Versicherungsort sein sollen, in denen die versicherten Gegenstände folglich Versicherungsschutz genießen sollen, müssen im Versicherungsschein bezeichnet sein. Es werden in Abs.la) lediglich alle Gebäude, die vom Versicherungsnehmer zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden offenen Feldscheunen, als in Betracht kommender Versicherungsort genannt. der wie die Klägerin (auch) landwirtschaftliches Inventar, z.B. Maschinen, versichern will, daß sein Feuerversicherer der Tatsache Rechnung trägt, daß es mit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Hofes nicht in Einklang zu bringen ist, z.B. Maschinen ausschließlich in Gebäuden zu belassen, in die sie oft nur im Falle ihrer Nichtbenutzung verbracht werden. Ein Versicherungsschutz für Vieh, totes landwirtschaftliches Inventar, Ernte und Vorräte nur innerhalb der Wirtschaftsgebäude würde den Belangen eines Landwirtes, der für diese Gegenstände eine Feuerversicherung wünscht, nicht gerecht. Das wird ein verständiger Landwirt auch nicht erwarten, denn es bereitet im Rahmen einer sachgerechten Hofbewirtschaftung nicht die geringsten Schwierigkeiten, dem Feuerversicherer diejenigen bewirtschafteten Gebäude zu bezeichnen, in denen versicherte Gegenstände im Falle ihrer Verbringung dorthin Versicherungsschutz genießen sollen. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes in Abs.lb) betrifft deshalb nicht auch vom Versicherungsnehmer genutzte Gebäude, die nicht im Versicherungsschein bezeichnet sind. Sie erfaßt lediglich den landwirtschaftlich bedingten Aufenthalt versicherter Gegenstände im Freien - und zwar ohne Unterscheidung, ob dieser Aufenthalt ein vorübergehender oder dauernder ist. Eine Bestätigung, daß mit § 2 der Zusatzbedingungen nur den Erfordernissen sachgemäß betriebener Landwirtschaft angemessen Rechnung in einer Feuerversicherung getragen werden soll, geben die weiteren Klauseln dieses Paragraphen. Auch die Verbringung einzeln genannter versicherter Gegenstände in Gebäude Dritter wird - trotz der hier natürlich fehlenden Gebäudebezeichnung im Versicherungsschein - unter bestimmten Umständen als unschädlich für den Bestand des Versicherungsschutzes behandelt. Indes werden auch in keiner der an Abs. lb) anschließenden Bestimmungen nochmals die vom Versicherungsnehmer bewirtschafteten Gebäude als Versicherungsort erwähnt . Vertraglichen Versicherungsschutz kann die Klägerin demnach nicht beanspruchen, da sie die Maschinen nicht, was unschwer möglich gewesen wäre,, in ihrer der Beklagten (noch) nicht bezeichneten, außerhalb des Gehöfts gelegenen Scheune nachversichert hat. Die Klägerin hat dazu geltend gemacht, ihr sei nicht bewußt gewesen, daß die Bezeichnung der Scheune im Versicherungsschein Voraussetzung für Versicherungsschutz auch innerhalb dieser Scheune gewesen sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 13. Dezember 1989 Keller Justizassistentin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVa ZR 18/89 URTEIL in dem Rechtsstreit der vertreten durch ihren Vorstand, Gl Aktiengesellschaft, »Straße 30, S| Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Frau Emma Wi H^J^straße 33, / Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1988 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin für einen Blitzschlagschaden die begehrte Entschädigung von 34.693,32 DM zu leisten hat. Die Klägerin hat bei der Beklagten den Viehbestand, das tote Inventar, Ernteerzeugnisse und sonstige Vorräte ihres landwirtschaftlichen Betriebes gegen Feuer versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen neben den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) die Zusatzbedingungen für land- WIV 3 wirtschaftliche Versicherungen zugrunde, deren Verwendung im vorliegenden Wortlaut den Feuerversicherern vom Zonenamt des Reichsaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in Abwicklung (VerVw 1951, 51) und vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen (VerBAV 1970, 58) genehmigt worden ist. Im Versicherungsschein vom 18. Dezember 1973 werden als Versicherungssumme für totes Inventar 40.000 DM und als Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin genannt: Wohnhaus Nr. 19 (jetzt Nr. 33), a + b Ökonomiege-bäude, c Holzremise, d Garage. Das entspricht den Angaben im Versicherungsantrag vom 23. November 1973, dessen Gebäudebe-Schreibung "wie bisher" unstreitig auf eine Police vom 28. März 1968 bezogen ist, in der es heißt: Wohngebäude Nr. 19, a Scheune mit Stall, b Scheune mit Stall, c Holzremise, d Garage. Als die Klägerin im Sommer 1986 an einem ihrer Betriebsgebäude Dachreparaturen vornehmen ließ, stellte sie für die Reparaturdauer einen Teil der sonst in diesem Gebäude untergebrachten Maschinen in eine ihr gehörende, circa 100 m vom Ortsrand und circa 150 m von ihrem Gehöft entfernte, feste und verschlossene Scheune. Diese Scheune ist nicht unter den im Versicherungsantrag und in der Police genannten Gebäuden aufgeführt. Am 31. Juli 1986 brannte diese Scheune infolge Blitzschlages nieder. Die Beklagte verweigert die begehrte Entschädigung für verbrannte Maschinen mit Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs. Die daraufhin erhobene Leistungsklage ist in erster Instanz abgewiesen worden. In zweiter Instanz ist ein Grundurteil ergangen, das die Beklagte mit ihrer zugelassenen Revision angreift. 4 Entscheidunqsqründe: 1. Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung der Versicherungsbedingungen zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den Parteien sei für das in der abgebrannten Scheune zerstörte und beschädigte Inventar Feuerversicherungsschutz vereinbart worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat gesehen, daß die vereinbarten Zusatzbedingungen Regelungen darstellen, die als die spezielleren gegebenenfalls Bestimmungen in den AFB Vorgehen. Es trifft auch zu, daß für die Auslegung der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und. verständiger Würdigung die jeweils gewählte (Wort-)Fassung Allgemeiner Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung ihres dabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges verstehen muß (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 5. Juli 1989 - IVa ZR 24/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich jedoch kein vertraglicher Versicherungsschutz für die Klägerin . Da die Klägerin bei der Beklagten mit dem toten Inventar, zu dem die Maschinen zu rechnen sind, für die sie Entschädigung beansprucht, bewegliche Sachen gegen Feuer versichert hat, ist - soweit nicht durch hier fehlende besondere Vereinbarungen oder speziellere Versicherungsbedingungen abbedungen - für das Bestehen von Versicherungsschutz § 4 5 Abs. 1 AFB einschlägig. Danach sind bewegliche Sachen nur in den Räumen versichert, die in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag . Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die nur vorübergehend von dem Gehöft der Klägerin in eine nicht im Versicherungsschein bezeichnete Scheune verbrachten Maschinen hätten dort Versicherungsschutz gehabt. Nach § 2 der Zusatzbedingungen sei nämlich das normalerweise im Gehöft untergebrachte Inventar umfassend im Rahmen üblicher Bewirtschaftung versichert. Hierunter falle auch die vorübergehende Auslagerung von Maschinen im Zuge von Reparaturmaßnahmen an Betriebsgebäuden. § 2 der Zusatzbedingungen lautet indessen: "§ 2 Versicherungsort 1. Versicherungsort für lebendes und totes Inventar, landwirtschaftliche Vorräte und Ernte, sofern nichts anderes besonders vereinbart ist: a) sämtliche vom Versicherungsnehmer zu landwirtschaftlichen Zwecken benutzten, im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit Ausnahme der offenen Feldscheunen (Schober-, Diemenschuppen - vgl. § 6 dieser Zusatzbedingungen ); b) der Hofraum und sämtliche Ländereien des Gehöftes und seiner wirtschaftlich zugehörigen Vorwerke nebst den dahin führenden Wegen; 6 c) deutsche Marktplätze, Ausstellungen und Ablieferungsorte mit Einschluß der dahin führenden Wege und der Unterkunftsstellen; d) für Vieh auch Körorte und fremde Weiden nebst den dahin führenden Wegen. 2. Hackfrüchte sind nur in den im Versicherungsschein angegebenen Gebäuden versichert. 3. Auch außerhalb des Versicherungsortes sind versichert: a) Mahlgut (einschließlich Verpackung) in der Mühle und bei der Hin- und Rückbeförderung; b) zur Reinigung und Beizung gegebenes Saatgut; c) verliehenes lebendes und totes Inventar, soweit es nicht gewerbsmäßig verliehen wird; d) zur Instandsetzung gegebene landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; e) Gespanne auf der Fahrt." Landwirten, den Ansprechpartnern für diese Zusatzbedingungen, führt Abs. la) bei gebotener Aufmerksamkeit vor Augen, daß auch der landwirtschaftliche Feuerversicherer an der in § 4 Abs. 1 Satz 1 AFB genannten Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz grundsätzlich festhält: Die Gebäude, die Versicherungsort sein sollen, in denen die versicherten Gegenstände folglich Versicherungsschutz genießen sollen, müssen im Versicherungsschein bezeichnet sein. Es werden in Abs. la) lediglich alle Gebäude, die vom Versicherungsnehmer zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, mit Ausnahme der hier nicht interessierenden offenen Feldscheunen, als in Betracht kommender Versicherungsort genannt. Aus Abs. lb) ersieht dann ein Versicherungsnehmer, 7 der wie die Klägerin (auch) landwirtschaftliches Inventar, z.B. Maschinen, versichern will, daß sein Feuerversicherer der Tatsache Rechnung trägt, daß es mit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Hofes nicht in Einklang zu bringen ist, z.B. Maschinen ausschließlich in Gebäuden zu belassen, in die sie oft nur im Falle ihrer Nichtbenutzung verbracht werden. Ein Versicherungsschutz für Vieh, totes landwirtschaftliches Inventar, Ernte und Vorräte nur innerhalb der Wirtschaftsgebäude würde den Belangen eines Landwirtes, der für diese Gegenstände eine Feuerversicherung wünscht, nicht gerecht. Dementsprechend enthält Abs. lb) eine Erweiterung des Versicherungsortes gegenüber den AFB. Versicherungsort sind auch alle vom Versicherungsnehmer landwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der dahin führenden Wege. Im Gegensatz zu Abs. la) werden (vom Versicherungsnehmer bewirtschaftete) Gebäude in Abs. lb) nicht genannt. Das wird ein verständiger Landwirt auch nicht erwarten, denn es bereitet im Rahmen einer sachgerechten Hofbewirtschaftung nicht die geringsten Schwierigkeiten, dem Feuerversicherer diejenigen bewirtschafteten Gebäude zu bezeichnen, in denen versicherte Gegenstände im Falle ihrer Verbringung dorthin Versicherungsschutz genießen sollen. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes in Abs. lb) betrifft deshalb nicht auch vom Versicherungsnehmer genutzte Gebäude, die nicht im Versicherungsschein bezeichnet sind. Sie erfaßt lediglich den landwirtschaftlich bedingten Aufenthalt versicherter Gegenstände im Freien - und zwar ohne Unterscheidung, ob dieser Aufenthalt ein vorübergehender oder dauernder ist. Der erkennbare Grund dieser den Versicherungsort erweiternden Ausnahmeregelung in der landwirtschaftlichen Feuerversicherung sind die unabdingbaren Erfordernisse ordnungsgemäß 8 geführter Landwirtschaft. Sie erlauben es nicht, z.B. Vieh oder landwirtschaftliche Maschinen nur bzw. ohne Unterbrechungen in Gebäuden unterzubringen oder dort zu belassen. Eine Bestätigung, daß mit § 2 der Zusatzbedingungen nur den Erfordernissen sachgemäß betriebener Landwirtschaft angemessen Rechnung in einer Feuerversicherung getragen werden soll, geben die weiteren Klauseln dieses Paragraphen. Soweit es der übliche und sachgemäße Umgang mit lebendem und totem Inventar, mit landwirtschaftlichen Vorräten und Ernte erfordert, sie von den Flächen, die der Versicherungsnehmer bewirtschaftet, zu entfernen, soll der Versicherungsschutz weder entfallen noch zeitweise ruhen. Auch die Verbringung einzeln genannter versicherter Gegenstände in Gebäude Dritter wird - trotz der hier natürlich fehlenden Gebäudebezeichnung im Versicherungsschein - unter bestimmten Umständen als unschädlich für den Bestand des Versicherungsschutzes behandelt. Indes werden auch in keiner der an Abs. lb) anschließenden Bestimmungen nochmals die vom Versicherungsnehmer bewirtschafteten Gebäude als Versicherungsort erwähnt . Angesichts der Wortwahl in § 2 der Zusatzbedingungen, des in sich stimmigen Regelungsgehaltes seiner einzelnen Absätze wie des erkennbar vom landwirtschaftlichen Feuerversicherer mit diesen Ausnahmebestimmungen gegenüber § 4 AFB verfolgten Ziels besteht für einen Versicherungsnehmer kein anerkennenswerter Anlaß zu der Annahme, mit § 2 Abs. lb) könnte die in Abs. la) aufrechterhaltene Grundvoraussetzung für Versicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AFB auch insoweit modifiziert werden, daß der Versicherungsschutz in- 9 nerhalb der von dem Versicherungsnehmer bewirtschafteten Gebäude nicht mehr von deren Bezeichnung im Versicherungsschein abhänge. Vertraglichen Versicherungsschutz kann die Klägerin demnach nicht beanspruchen, da sie die Maschinen nicht, was unschwer möglich gewesen wäre,, in ihrer der Beklagten (noch) nicht bezeichneten, außerhalb des Gehöfts gelegenen Scheune nachversichert hat. 2. Von seinem RechtsStandpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu dem weiteren Streit der Parteien getroffen, ob der Versicherungsagent, der den Antrag vom 23. November 1986 aufgenommen hat, von der Existenz der am 31. Juli 1986 abgebrannten Scheune gewußt, aber nicht für deren Aufnahme in den Antrag und demgemäß in den Versicherungsschein gesorgt habe, obwohl die Klägerin erkennbar umfassenden Versicherungsschutz gewünscht habe. Die Klägerin hat dazu geltend gemacht, ihr sei nicht bewußt gewesen, daß die Bezeichnung der Scheune im Versicherungsschein Voraussetzung für Versicherungsschutz auch innerhalb dieser Scheune gewesen sei. Es kann demnach zur Zeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß zusteht (vgl. BGHZ 40, 22). Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter