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BGH · IVa ZR 18/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 18/81

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, daß der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Kläger an einer unübersichtlichen Stelle überholt habe und noch vor Abschluß des Überholvorganges mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengeprallt sei, nicht erbracht. Daraus folge, daß der Unfall sich nicht neben dem Sattelschlepper, sondern erst nach Abschluß des ÜberholVorganges zugetragen haben könne. Sollte der Kläger - wie er selbst vortrage -durch den objektiv unrichtigen Eindruck, es komme ihm auf seiner (rechten) Fahrbahnseite ein anderes Fahrzeug entgegen, zu einer Überreaktion, nämlich einer Vollbremsung, veranlaßt worden und dadurch in der Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite geraten sein, so sei das nicht ohne weiteres grob fahrlässig. Es kann offen bleiben, ob die Erwägung des Berufungsgerichts , der Unfall könne sich erst ereignet haben, nachdem der Kläger den Sattelschlepper bereits passiert und zu demindest teilweise seine rechte Straßenseite vorübergehend wieder erreicht hatte, rechtsfehlerfrei ist. Wenn sich die Zeugen MflB und DM insoweit - unter Berücksichtigung ihres Blickwinkels auf die Unfallstelle verständlicherweise - geirrt haben sollten, folgt daraus aber noch nicht, daß der Überholvorgang nicht ursächlich für den Unfall war. Die Lichtbilder und Skizzen aus diesen Akten hätten auch eigene Feststellungen des Berufungsgerichts darüber ermöglicht, daß die Straße an der Unfallstelle wegen ihrer Kurvenführung in Verbindung mit dem beiderseitigen Baumbestand ganz unübersichtlich und das Überholen eines Sattelschleppers an dieser Stelle grundsätzlich grob verkehrswidrig ist (§ 5 Abs. 2 StVO). Das Berufungsgericht hat jedoch von Feststellungen dazu abgesehen und sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Zusammenstoß sich neben oder vor dem überholten Sattelschlepper ereignet hat. Sattelschlepper nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch die Rechtskurve der Straße und die Gefahr, darin bei überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite zu geraten, nicht erkannt hat. Auch unter diesem - vom Berufungsgericht nicht erörterten - Gesichtspunkt könnte der Unfall vom Kläger grob fahrlässig verursacht worden sein. Bei der Erörterung der Frage, ob der Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit des Klägers verursacht worden sein könnte, hat das Berufungsgericht eine Würdigung des Sachverständigengutachtens aus der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Kläger unterlassen. Es ist nicht auszuschließen, daß unter den gegebenen Umständen auch überhöhte Geschwindigkeit des Klägers für den Unfall ursächlich war und auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 5 StVO § 286 ZPO
SattelschlepperunmittelbargrobBerufungsgerichtFahrbahnseiteUnfallFahrzeugfahrlässigGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

B6HZ:	nein
WG § 615 StVO 1970 § 5 Abs. 2
Zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (hier: Verkehrsunfall bei® Überholen) •
BGH, Ürt.v. 30. Juni 1982 - IVa ZR 18/81 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 18/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. Juni 1982 Hellmann
 Justizamtsinspektoi
als Urkundsbeamter der GeschiftsateUe
 der PI
der
 vertreten durch den
 Vorstand,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
den Architekten Hanns
 itraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1982
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1980 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung geltend.
Der Kläger steuerte seinen bei der Beklagten versicherten Pkw am 17. August 1978 gegen 9.55 Uhr auf der Bundes straße 421 von Dahlem/Kronenberg kommend in Richtung Stadtkyll. Er überholte dort einen Sattelschlepper. Gegen Ende des Uberholvorganges oder unmittelbar danach geriet er in einer Rechtskurve auf seine linke Fahrbahnseite und stieß dort frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Der versicherte Pkw erlitt Totalscha-
 
den. Der Kläger fordert Ersatz des Zeitwertes des versicherten Fahrzeuges abzüglich des Restwertes sowie der vereinbarten Selbstbeteiligung; er errechnet seinen Anspruch danach auf 1*4 62.910,- zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger DM 56.100,- nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, daß der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Kläger an einer unübersichtlichen Stelle überholt habe und noch vor Abschluß des Überholvorganges mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengeprallt sei, nicht erbracht. Die Zeugen MflB und DflM, die unmittelbar hinter dem entgegenkommenden Fahrzeug herfuhren, müßten sich geirrt haben. Die Blockierspuren des versicherten Fahrzeuges verliefen teilweise so weit auf dessen rechter Fahrbahnseite, daß zwischen diesem Wagen und dem Straßenrand kein
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Raum mehr für den überholten Sattelschlepper gewesen wäre. Daraus folge, daß der Unfall sich nicht neben dem Sattelschlepper, sondern erst nach Abschluß des ÜberholVorganges zugetragen haben könne. Der Sattelschlepper sei auch ohne Vollbremsung noch hinter der Unfallstelle zu dem Stehen gekommen. Deshalb sei nicht feststellbar, daß ein möglicherweise grob fahrlässiges Überholmanöver für den Unfall mit ursächlich gewesen wäre. Ursache des Unfalles könne swar überhöhte Geschwindigkeit gewesen sein; das sei aber lediglich eine nicht fernliegende Mutmaßung, die nicht derart wahrscheinlich sei, daß das Berufungsgericht daraus eine feste Überzeugung gewinnen könne.
Sollte der Kläger - wie er selbst vortrage -durch den objektiv unrichtigen Eindruck, es komme ihm auf seiner (rechten) Fahrbahnseite ein anderes Fahrzeug entgegen, zu einer Überreaktion, nämlich einer Vollbremsung, veranlaßt worden und dadurch in der Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite geraten sein, so sei das nicht ohne weiteres grob fahrlässig. Die Beklagte habe auch insoweit den ihr obliegenden Beweis grob fahr lässigen Verhaltens des Klägers nicht geführt.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
II.
Es kann offen bleiben, ob die Erwägung des Berufungsgerichts , der Unfall könne sich erst ereignet haben, nachdem der Kläger den Sattelschlepper bereits passiert und zu demindest teilweise seine rechte Straßenseite vorübergehend wieder erreicht hatte, rechtsfehlerfrei ist. Wenn sich die Zeugen MflB und DM insoweit - unter Berücksichtigung ihres Blickwinkels auf die Unfallstelle verständlicherweise - geirrt haben sollten, folgt daraus aber noch nicht, daß der Überholvorgang nicht ursächlich für den Unfall war.
Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts, die von diesem Schluß zwingend ausgeht, ist mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar.
Wird ein Kraftfahrer unmittelbar nach dem Überholen eines sichtbehindernden größeren Fahrzeuges (z.B. eines Sattelschleppers oder größeren Lkw) von Gegenverkehr überrascht und stößt er deshalb auf seiner linken Fahrbahnseite mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, so spricht die Lebensund Verkehrserfahrung für einen unmittelbaren adäquaten Zusammenhang zwischen dem Überholmanöver und dem Unfall. Es liegt sogar nahe, einen solchen Geschehensablauf als typisch anzusehen mit der Folge, daß nach den anerkannten Grundsätzen des Anscheinsbeweises ein weiterer Beweis für den Ursachenzusammenhang nicht erforderlich ist, wenn die Gegenpartei nicht die ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Falle dartut und notfalls beweist.
 
//
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht den ganzen Inhalt der Verhandlungen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Die beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen den Kläger waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorinstanzen. In jenem Verfahren ist der Kläger nicht nur wegen fahrlässiger Tötung, sondern auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses falsches Überholen gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 StGB verurteilt worden.
Die Lichtbilder und Skizzen aus diesen Akten hätten auch eigene Feststellungen des Berufungsgerichts darüber ermöglicht, daß die Straße an der Unfallstelle wegen ihrer Kurvenführung in Verbindung mit dem beiderseitigen Baumbestand ganz unübersichtlich und das Überholen eines Sattelschleppers an dieser Stelle grundsätzlich grob verkehrswidrig ist (§ 5 Abs. 2 StVO). Das Berufungsgericht hat jedoch von Feststellungen dazu abgesehen und sich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob der Zusammenstoß sich neben oder vor dem überholten Sattelschlepper ereignet hat.
War der Überholvorgang aber grob fahrlässig, so erstreckt sich dieser Schuldvorwurf auch auf die unmittelbare adäquate Folge des Überholvorganges, nämlich die Fehlreaktion des Klägers auf das für ihn überraschende Auftauchen entgegenkommender Fahrzeuge.
Den Umständen nach liegt auch die Erwägung nahe, daß der Kläger infolge der Unübersichtlichkeit der Straßenführung und der Sichtbehinderung durch den überholten
 
Sattelschlepper nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch die Rechtskurve der Straße und die Gefahr, darin bei überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite zu geraten, nicht erkannt hat. Auch unter diesem - vom Berufungsgericht nicht erörterten - Gesichtspunkt könnte der Unfall vom Kläger grob fahrlässig verursacht worden sein.
Bei der Erörterung der Frage, ob der Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit des Klägers verursacht worden sein könnte, hat das Berufungsgericht eine Würdigung des Sachverständigengutachtens aus der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen den Kläger unterlassen. Auch dieses Gutachten war ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils mit dem gesamten übrigen Inhalt der Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Danach ist der Kläger - wie auch im Strafurteil festgestellt ist - mit einer Geschwindigkeit von 85 - 100 km/h gefahren. Eine derartige Geschwindigkeit kann - verursacht durch den Überholvorgang oder auch für sich allein - unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Kurvenführung viel zu hoch (vgl. §§1,3 Abs. 1 StVO) gewesen sein. Nach den polizeilichen Feststellungen in den Strafakten war die Geschwindigkeit bereits 60 Meter vor der Kurve, in der sich der Unfall ereignete, durch Verkehrszeichen (Nr. 27M auf 70 km/h beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, daß unter den gegebenen Umständen auch überhöhte Geschwindigkeit des Klägers für den Unfall ursächlich war und auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel entgegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft.
Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da der Senat die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf die Erörterung der weiteren Revisionsrügen kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an.
Rassow
 Dr. Zopfs
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner