* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IVa ZR 17/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 17/89

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 23. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Diese Kenntnis hat die Beklagte jedoch nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts erst innerhalb eines Monats vor erklärtem Rücktritt erlangt.

Zitierte Normen: § 21 WG
11WGProzeßbevollmächtigteIVaKlägerKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IVa ZR 17/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Gerhard
!
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und von
 Dr.
gegen
 die Vorstand,
 Versicherungs-AG, 45, Hi
 vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 23. Mai 1989
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1988 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Der Revisionsstreitwert wird auf 128.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Endergebnis hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BverfGE 54, 277). Die Rücktrittsfrist wird allerdings nicht erst mit der Kenntnis des Versicherers von einer zu seiner Leistungsfreiheit gemäß § 21 WG führenden Obliegenheitsverletzung in Lauf gesetzt, sondern mit der zuverlässigen Kenntnis von einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß §§ 16, 17 WG. Diese Kenntnis hat die Beklagte jedoch nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts erst innerhalb eines Monats vor erklärtem Rücktritt erlangt.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel