Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 23. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Diese Kenntnis hat die Beklagte jedoch nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts erst innerhalb eines Monats vor erklärtem Rücktritt erlangt.
BUNDESGERICHTSHOF / IVa ZR 17/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Gerhard ! Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und von Dr. gegen die Vorstand, Versicherungs-AG, 45, Hi vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 23. Mai 1989 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1988 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Der Revisionsstreitwert wird auf 128.000 DM festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Im Endergebnis hat die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BverfGE 54, 277). Die Rücktrittsfrist wird allerdings nicht erst mit der Kenntnis des Versicherers von einer zu seiner Leistungsfreiheit gemäß § 21 WG führenden Obliegenheitsverletzung in Lauf gesetzt, sondern mit der zuverlässigen Kenntnis von einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß §§ 16, 17 WG. Diese Kenntnis hat die Beklagte jedoch nach den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts erst innerhalb eines Monats vor erklärtem Rücktritt erlangt. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel