Im Rahmen der Feststellung des Invaliditätsgrades gemäß § 8 II Abs. 5 AUB ist die Mitberücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 8. Das Berufungsgericht stellt nunmehr fest, der Kläger sei allein infolge des Unfalles voll arbeitsunfähig im Sinne von § 8 II Abs. 5 AUB. Diese Gutachten seien inmitten der für die Beurteilung maßgeblichen Dreijahresfrist (§ 13 Abs.3 AUB) vom Unfall bis zu dem 12. und G.gelangt es - wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist - zu der Überzeugung, dem Kläger sei Ende 1971 noch eine Restarbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Kontorist oder Versandleiter von (täglich) nicht mehr als "zwei (Stunden) bis unterhalbschichtig" verblieben. Der Kläger habe deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben können und sei bei Berücksichtigung des - der Teilzeitarbeit feindlichen - Arbeitsmarktes auch nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen. Eine spätere Besserung des Zustandes des Klägers, die innerhalb der Zeit bis April 1973 zutage getreten sein müsse, sei dagegen nicht bewiesen, was zu dem Nachteil der Beklagten ausschlage. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil (VersR 1981, 1151) ausgeführt, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades gemäß § 8 II Abs. 5 AUB sei in Betracht zu ziehen, inwieweit der Versicherte imstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Ein rein abstrakter Maßstab ohne Berücksichtigung der konkreten Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten sei in den durch § 8 II Abs.2-4 AUB geregelten Fällen anzulegen, nicht aber in dem hier vorliegenden Fall einer Invalidität, die nach § 8 II Abs. 5 AUB zu beurteilen ist. ligerweise zuzu demuten ist dem Versicherten eine solche Verweisung aber nicht, wenn ihm eine entsprechende Teilzeitarbeit im Hinblick auf seinen Zustand (Alter, Behinderung) gerade nicht zugänglich ist Schon aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen neben dem Gesundheitszustand des Klägers unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zumutbarkeit auch die konkreten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in München mitberücksichtigt (vgl. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Frage nach dem Grad der Invalidität gemäß § 8 II Abs. 5 AUB nicht rein medizinisch zu beurteilen, sondern greift weit Uber das Medizinische hinaus (Prölss/Martin aaO). Im übrigen handelt es sich bei der Feststellung des Invaliditätsgrades im Rahmen von § 8 II Abs. 5 AUB um eine freie Schätzung (vgl. Bei dieser ist zwar die dem Versicherten verbliebene Arbeitsfähigkeit mit in Betracht zu ziehen, aber nicht schlechthin maßgebend; vielmehr läßt die Bestimmung es durchaus zu, neben der - theoretisch - verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. 1. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen T. In dem betreffenden Teil der Urteilsgründe stellt das Berufungsgericht den Zustand des Klägers Ende 1971 fest; es will damit der Auffassung des Revisionsgerichts folgen, wonach Tatsachen, die später als drei Jahre nach dem Unfall zutage getreten sind, hier keine Berücksichtigung finden dürfen. Es hat die späteren Stellungnahmen auch darauf geprüft, ob sich ihnen entnehmen lasse, daß sich der Zustand des Klägers von Ende 1971 bis April 1973 gebessert hat, und hat auch das rechtsfeh-lerfrei verneint. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vermutet, das Berufungsgericht habe die Entscheidung des Senats mißverstanden und die nach April 1973 erstatteten ärztlichen Gutachten überhaupt nicht mehr berücksichtigt, dann trifft das nicht zu (BU 13, 14). Es hat eine solche Tätigkeit für den Kläger, der zuletzt Versandleiter war, aber nicht als (zu demutbaren) Vergleichsberuf gelten lassen und ist deshalb lediglich von einer Restarbeitsfähigkeit von "zwei Stunden bis unterhalbschichtig" als "Kontorist oder Versandleiter" ausgegangen. Einen atypischen Fall, der die Vernehmung eines Sachverständigen hätte erforderlich machen können, hat das Berufungsgericht nicht angenommen, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen B. 3. Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf Vortrag aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 3. 5. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über eine Vorinvali-dität des Klägers nicht hat ausreichen lassen, um die Akten der Bundesversicherungsanstalt beizuziehen. Daß die Beklagte zu diesem Punkt vor dem Tatrichter mehr vorgetragen hat als den im Berufungsurteil angeführten ”vagen Verdacht auf etwaige Vorinvalidität”, ist weder dem Berufungsurteil noch dem von der Revision bezeichneten Schriftsatz der Beklagten zu entnehmen. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Sachverständige R.nicht von dem Verdacht einer Demonstration gesprochen, sondern eine solche festgestellt habe.
BGHZ: nein AVB f. Unfallvers. (AUB) § 8 II Abs, 5 Im Rahmen der Feststellung des Invaliditätsgrades gemäß § 8 II Abs. 5 AUB ist die Mitberücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. BGH, Urt.v. 4. April 1984 - IVa ZR 17/83 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF U' IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 17/83 URTEIL Verkündet am 4. April 1984 Mutterer Justizangestellte ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle % in dem Rechtsstreit der Bl gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, traße 9 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen den Rentner Erich Nr.* I Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr, Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1984 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen > Tatbestand: Der am geborene Kläger war seit 1969 bei der Beklagten gegen Unfallfolgen versichert; dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherung sbedingungen (AUB) in der damals maßgebenden Fassung (VerBAV 1961, 211 ff. mit den VerBAV 1962, 218 bekanntgegebenen Änderungen) zugrunde. Die Versicherungssumme für Invalidität betrug 100.000,- DM. Am 12. April 1970 stürzte der Kläger auf der Treppe seines Hauses. Er erlitt einen Bruch des vierten Lendenwirbelkörpers. Seinerzeit war er als kaufmännischer Angestellter (Versandleiter) berufstätig. Die Beklagte zihlte 15.000,- DM an den Kläger. Weitere Zahlungen lehnte sie ab, weil beim Kläger infolge des Unfalles nur Teilinvalidität in Höhe von 15% vorliege. Der Kläger beruft sich auf unfallbedingte Ganzinvalidität. Aufgrund der eingetretenen Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule und dauernder Schmerzen sei er ständig arbeitsunfähig. Hierzu bezieht er sich auf das Gutachten des Orthopäden Dr. Tritschler (Dr. T.) vom 20. November 1971 und das Gutachten des Neurologen Obermedizinalrat Dr. Götz (Dr. G.) vom 9. Dezember 1971. Diese Gutachten waren auf Ersuchen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erstattet worden, deren Mitglied der Kläger ist. Das Sozialgericht stellte durch Urteil vom 4. Dezember 1972 die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest» Mit der Klage verlangt der Kläger die volle Versicherungssumme in Höhe von noch 85.000,- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 8. Juli 1981 (IVa ZR 192/80 = VersR 1981, 1181) aufgehoben und zurückverwiesen. Nunmehr hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht stellt nunmehr fest, der Kläger sei allein infolge des Unfalles voll arbeitsunfähig im Sinne von § 8 II Abs. 5 AUB. Dabei stützt es sich in erster Linie auf die Gutachten der Sachverständigen T. und G.. Diese Gutachten seien inmitten der für die Beurteilung maßgeblichen Dreijahresfrist (§ 13 Abs. 3 AUB) vom Unfall bis zu dem 12. April 1973 erstattet worden; sie seien wegen ihrer Zeit- und Sachnähe den Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. Benke (B.) und Dr. Ruprecht (R.) vorzuziehen. Aufgrund der Gutachten der Sachverständigen T. und G. gelangt es - wie dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist - zu der Überzeugung, dem Kläger sei Ende 1971 noch eine Restarbeitsfähigkeit in seinem Beruf als Kontorist oder Versandleiter von (täglich) nicht mehr als "zwei (Stunden) bis unterhalbschichtig" verblieben. Der Kläger habe deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben können und sei bei Berücksichtigung des - der Teilzeitarbeit feindlichen - Arbeitsmarktes auch nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch eigene Erwerbstätigkeit zu erzielen. Mit Recht habe das Sozialgericht den Kläger daher für die Zeit ab 1. November 1971 als erwerbsunfähig im Sinne von § 24 Abs. 2 AVG angesehen. Es liege aber auch Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 8 II Abs. 5 AUB vor. Die dem Kläger verbliebene geringe Restarbeitsfähigkeit stehe dem nicht entgegen. Wer diese für erheblich erachte, gehe an der Realität des Arbeitslebens vorbei. Einer solchen Betrachtung stehe der Zweck der Unfallversicherung entgegen. Wer sich gegen Invalidität versichere, wolle das Risiko absichern, vorzeitig aus sinnvoller Erwerbstätigkeit ausscheiden zu müssen. Eine spätere Besserung des Zustandes des Klägers, die innerhalb der Zeit bis April 1973 zutage getreten sein müsse, sei dagegen nicht bewiesen, was zu dem Nachteil der Beklagten ausschlage. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil (VersR 1981, 1151) ausgeführt, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades gemäß § 8 II Abs. 5 AUB sei in Betracht zu ziehen, inwieweit der Versicherte imstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Ein rein abstrakter Maßstab ohne Berücksichtigung der konkreten Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten sei in den durch § 8 II Abs. 2-4 AUB geregelten Fällen anzulegen, nicht aber in dem hier vorliegenden Fall einer Invalidität, die nach § 8 II Abs. 5 AUB zu beurteilen ist. Damit ist die jetzige Linie des Berufungsgerichts praktisch bereits vorgezeichnet. Gemäß § 8 II Abs. 5 AUB ist hier zu prüfen, in welchem Maße der Versicherte trotz seiner Unfallverletzungen noch imstande ist, seinem bisherigen Beruf oder einer anderen zu demutbaren Tätigkeit (Ersatzberuf) nachzugehen. Diese Prüfung macht es erforderlich, auf die konkreten Berufs- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten einzugehen. Reicht die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus, um festzustellen, daß der Versicherte in einer bestimmten zu demutbaren Tätigkeit (einem Ersatzberuf) noch Nennenswertes leisten kann, dann muß er sich darauf bei der Bemessung der Invaliditätsentschädigung verweisen lassen. Das gilt auch dann, wenn dem Versicherten zuzu demuten ist, eine bestimmte Teilzeitarbeit zu übernehmen. Bil- ligerweise zuzu demuten ist dem Versicherten eine solche Verweisung aber nicht, wenn ihm eine entsprechende Teilzeitarbeit im Hinblick auf seinen Zustand (Alter, Behinderung) gerade nicht zugänglich ist Schon aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen neben dem Gesundheitszustand des Klägers unter dem Gesichtspunkt der sozialen Zumutbarkeit auch die konkreten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in München mitberücksichtigt (vgl. dazu Bruck/Möller/Wagner, VVG Bd. VI 1 Anm. G 308 S. 481 f.; Wussow, AUB 4. Aufl. § 8 Anm. 9 S. 166, anders S. 165; Grewing, Unfallversicherung S. 63; a.M. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. AUB § 8 Anm. 9). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Frage nach dem Grad der Invalidität gemäß § 8 II Abs. 5 AUB nicht rein medizinisch zu beurteilen, sondern greift weit Uber das Medizinische hinaus (Prölss/Martin aaO). Im übrigen handelt es sich bei der Feststellung des Invaliditätsgrades im Rahmen von § 8 II Abs. 5 AUB um eine freie Schätzung (vgl. zu § 11 II B der insoweit übereinstimmenden früheren allgemeinen Versicherungsbedingungen - VerRAV 1920, 102; 1937, 61 - schon RGZ 161, 184, 190). Bei dieser ist zwar die dem Versicherten verbliebene Arbeitsfähigkeit mit in Betracht zu ziehen, aber nicht schlechthin maßgebend; vielmehr läßt die Bestimmung es durchaus zu, neben der - theoretisch - verbliebenen Arbeitsfähigkeit auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. RGZ aaO; Wussow aaO S. 164). Dazu können auch die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt gehören. Das darf freilich nicht so weit gehen, Vollinvalidität schon deshalb anzunehmen, weil der Versicherte etwa in Zeiten großer Arbeitslosigkeit im Hinblick auf eine vielleicht nicht einmal sehr schwerwiegende Behinderung keinen Arbeitsplatz findet, der seinen Fähigkeiten entspricht. Das Schwergewicht für die Beurteilung des Invaliditätsgrades muß vielmehr auch in einer solchen Lage dem Zustand des Versicherten zukommen* II. Auch die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. 1. Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Gutachten der Sachverständigen T. und G. aus Gründen der Zeit- und Sachnähe den Vorzug gegeben hat, ist sie unbegründet. In dem betreffenden Teil der Urteilsgründe stellt das Berufungsgericht den Zustand des Klägers Ende 1971 fest; es will damit der Auffassung des Revisionsgerichts folgen, wonach Tatsachen, die später als drei Jahre nach dem Unfall zutage getreten sind, hier keine Berücksichtigung finden dürfen. Wenn das Berufungsgericht den Angaben der Sachverständigen, die den Kläger damals gesehen haben, besonderes Gewicht beilegt, mehr als den Äußerungen später hinzugezogener Ärzte, dann ist das rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat die späteren Gutachten nicht außer Betracht gelassen, sondern eingehend gewürdigt. Es hat ihnen aber nichts entnommen, was den getroffenen Feststellungen für Ende 1971 entgegensteht. Es hat die späteren Stellungnahmen auch darauf geprüft, ob sich ihnen entnehmen lasse, daß sich der Zustand des Klägers von Ende 1971 bis April 1973 gebessert hat, und hat auch das rechtsfeh-lerfrei verneint. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vermutet, das Berufungsgericht habe die Entscheidung des Senats mißverstanden und die nach April 1973 erstatteten ärztlichen Gutachten überhaupt nicht mehr berücksichtigt, dann trifft das nicht zu (BU 13, 14). 2. Entgegen der Meinung der Revision durfte das Berufungsgericht die Gutachten T. und G. auch so verstehen, wie es dies seinem Urteil zugrunde legt. Es hat insbesondere nicht übersehen, daß der Sachverständige G. vier bis sechs Stunden leichte Männerarbeit in einem Büro wechselnder Ausgangslage noch für möglich hielt. Es hat eine solche Tätigkeit für den Kläger, der zuletzt Versandleiter war, aber nicht als (zu demutbaren) Vergleichsberuf gelten lassen und ist deshalb lediglich von einer Restarbeitsfähigkeit von "zwei Stunden bis unterhalbschichtig" als "Kontorist oder Versandleiter" ausgegangen. Entsprechendes gilt, soweit die Revision sich gegen die Würdigung des Gutachtens T. durch das Berufungsgericht wendet. Einen atypischen Fall, der die Vernehmung eines Sachverständigen hätte erforderlich machen können, hat das Berufungsgericht nicht angenommen, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen B. in Betracht gezogen. 3. Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf Vortrag aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 3. Dezember 1982 nicht eingegangen ist, läßt sie außer Betracht, daß dieser Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter eingegangen ist und der Beklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht Vorbehalten war. 4. Im Rahmen der Erörterung der Frage, ob etwaige Krankheiten und Gebrechen bei den Unfallfolgen mitgewirkt haben, erwähnt das Berufungsgericht nicht ausdrücklich den Sachverständigen Pürkhauer (P.). Das ist entgegen der Meinung der Revision unschädlich, weil das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das umfassendere Universitätsgutachten Witt/Hackenbroch, das auch die von P. angeführten Umstände aufzeigt, in seine Würdigung einbezogen hat. 5. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten über eine Vorinvali-dität des Klägers nicht hat ausreichen lassen, um die Akten der Bundesversicherungsanstalt beizuziehen. Daß die Beklagte zu diesem Punkt vor dem Tatrichter mehr vorgetragen hat als den im Berufungsurteil angeführten ”vagen Verdacht auf etwaige Vorinvalidität”, ist weder dem Berufungsurteil noch dem von der Revision bezeichneten Schriftsatz der Beklagten zu entnehmen. 6. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Sachverständige R. nicht von dem Verdacht einer Demonstration gesprochen, sondern eine solche festgestellt habe. Das trifft für dessen erstes Gutachten zu. Dagegen spricht das zweite Gutachten des Sachverständigen ohne erneute Untersuchung nur noch von dem Verdacht einer gewissen psychogen bedingten Symptomverstärkung. Unter diesen Umständen ist auch diese Rüge unbegründet. 7. Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs