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BGH · IVa ZR 17/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 17/80

Fügt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Dritten einen Schaden bei einem Unfall zu, an dem das Kraftfahrzeug nicht körperlich beteiligt war, so ist der Schaden nur dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs verursacht, wenn er auf eine Handlung des Fahrers zurückzuführen ist, die in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und mit einer bestimmten Fahrt zusammenhängt. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Er ist der Ansicht, der Unfall sei durch den Gebrauch des Schulbusses im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB entstanden; dieser sei die adäquate Ursache des Unfalles. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. b) Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb im Sinne von § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (BGHZ 75, 45 ff = NJW 1979, 2408, 2409; BGH VersR 1977, 418, 419). c) Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges ist der Schaden nur eingetreten, wenn er mit dem versicher ten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Auch Handlungen vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen können zu dem Gebrauch des Fahrzeuges zu rechnen sein, so z.B. Reparaturarbeiten - etwa das Auswechseln eines defekten Rades - oder Wagenwäsche (Stiefel/Hofmann AKB 11. Das gleiche soll gelten, wenn der Fahrer sich während einer Fahrt bei Straßenpassanten nach dem Weg erkundigt und zwar auch, wenn er dazu das Fahrzeug verläßt oder wenn er der Bergung des Fahrzeuges durch einen Abschleppunternehmer zusieht und dabei einen Schaden verursacht (Stiefel/Hofmann Rdn. 102). Dagegen wird es überwiegend nicht dem Gebrauch zugerechnet, wenn der Fahrer nach dem Aussteigen unachtsam die Straße überschreitet und dabei einen Zusammenstoß verursacht, weil hier der Schaden nicht durch den Gebrauch, sondern nur gelegentlich des Gebrauchs entstanden sei (LG Kassel, VersR 1977, 856; Stiefel/Hofmann Rdn. 101; Kober, Versicherungswirtschaft 1954, 14; Wussow, Informationen zu dem Versicherungsrecht 1953, 46 und 1975, 157). anderen - nicht nur dem Fahrer des Kraftfahrzeuges -in gleicher Weise hätte passieren können, weil seine Handlung vom Gebrauch des Fahrzeuges völlig losgelöst erscheint. Für die Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht, ist schon deshalb eine enge Auslegung des Begriffs Mdurch den Gebrauch” geboten, weil andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers schwer zu kalkulieren wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 10 AKB über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus, würde den Zweck der Bestimmung überschreiten. Daraus folgt, daß auch in diesem Zusammenhang in Fällen, in denen - wie hier - nur ein Gebrauch des Fahrzeuges durch den Fahrer als solchen in Frage steht, auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges entscheidend abzustellen ist. Der Begriff des Fahrers ist im Schrifttum dahin definiert worden, daß der Kraftfahrer eine nach der Verkehrsauffassung in seinen Aufgabenkreis hineinfallende Tätigkeit in Zusammenhang mit einer von ihm als Lenker des Fahrzeuges durchzuführenden oder durchgeführten Fahrt vornimmt (Stiefel/Hofmann Rdn. 76). Eine typische Fahrerhandlung liegt danach nur vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrs auf fas sung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und in Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht. Dagegen muß z.B. ein Radwechsel oder das Auswechseln einer defekten Glühbirne des Fahrzeuges durch den verantwortlichen Fahrer (vgl. 3. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der hier in Frage stehende Unfall nicht durch den Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Schulbusses entstanden. Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, daß der Gang zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Haus in Zusammenhang mit den gesetzlich oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers gestanden hätte. Die Handlung kann daher nicht als typisch für den Gebrauch des Kraftfahrzeuges angesehen werden. Die Situation wäre nicht anders zu beurteilen, wenn es sich um ein mehrtüriges Fahrzeug gehandelt hätte, oder wenn dieses Fahrzeug in einer Parkbucht auf der linken Straßenseite gehalten hätte und der Unfall beim Überqueren der Straße nach rechts entstanden wäre. Auf die von der Revision ebenfalls angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Fragen einer Mitschuld des Fahrers des Pkw des Klägers und zur Abwägung der Betriebsgefahr dieses Pkw gegenüber der Schuld des getöteten Versicherungsnehmers der Beklagten kam es für die Entscheidung nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 1 PflVG § 7 StVG § 10 AKB2008_alt § 23 StVO
gebrauchenFahrerUnfallFahrzeugZusammenhangKlägerRevisionKraftfahrzeugSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	ia
 PflVG 1965 §§ 1, 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 10 Abs. 1 u. 2
Fügt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Dritten einen Schaden bei einem Unfall zu, an dem das Kraftfahrzeug nicht körperlich beteiligt war, so ist der Schaden nur dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs verursacht, wenn er auf eine Handlung des Fahrers zurückzuführen ist, die in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und mit einer bestimmten Fahrt zusammenhängt.
BGH, Urt. v. 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
10. Juli 1980 Hellmann,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IVa ZR 17/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der	gesetzlich	vertreten
 durch den Vorstand, BflPstraße 2, DQHHBUB,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann
 Rolf
Im F
31,
9
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23. März 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bei der Beklagten bestand eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen als Schulbus eingesetzten Kleinbus, dessen Halter der Busunternehmer Heinz W^^B war. Dieser hatte das von ihm selbst gesteuerte Fahrzeug am 2. März 1976 vor seinem Haus in Greffen auf der gegenüberliegenden Straßenseite angehalten. Während zwei
 
der Kinder, die im Bus auf der Heimfahrt von der Schule waren, rechts ausstiegen, verließ Herr ¥das Fahrzeug durch die Fahrertür auf der linken Seite. Anschließend begann er, den freien Teil der Fahrbahn in Richtung auf sein Haus zu überqueren. Dabei wurde er von dem in der Gegenrichtung fahrenden, von dem Kaufmann Emfe gesteuerten Pkw des Klägers erfaßt und tödlich verletzt. Der Pkw wurde beschädigt.
Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz seines UnfallSchadens. Er macht in diesem Rechtsstreit einen Teilbetrag in Höhe von 10.000,- DM geltend. Er ist der Ansicht, der Unfall sei durch den Gebrauch des Schulbusses im Sinne von § 10 Abs. 1 AKB entstanden; dieser sei die adäquate Ursache des Unfalles. Er verweist darauf, daß Herr	seine	Fahrt nicht beendet hatte, sondern
- aus unbekannten Gründen - nur für kurze Zeit sein Haus aufsuchen, anschließend aber mit den im Bus verbliebenen Schulkindern weiterfahren wollte. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000,- DM nebst 13 % Zinsen hieraus seit 2.3.1976 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, mit dem Schließen der Fahrzeugtür sei der Aussteigevorgang beendet gewesen. Von diesem Zeitpunkt an sei Herr	wie	irgendein Fußgänger anzusehen,
 der die Fahrbahn unachtsam überquerte. Der Unfall sei allenfalls gelegentlich des Gebrauchs des versicherten Fahrzeugs, aber nicht durch diesen verursacht worden.
Es bestehe deshalb kein Versicherungsschutz im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

- k -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Unfall stehe mit dem Vorgang des Aussteigens noch in Zusammenhang. Ob Herr W^||^ nach dem Verlassen des Fahrzeugs noch kurz gewartet habe oder sofort danach über die Fahrbahn gelaufen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei er ca. 1 m vom Bus entfernt angefahren worden. Das schadenstiftende Ereignis hänge somit zeit- und ortsnah mit dem Fahrzeug zusammen und stehe zu dessen Funktion in aktueller und unmittelbarer Beziehung. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß die Situation des Verunglückten nicht mit der eines die Straße überquerenden Fußgängers vergleichbar sei, denn ein Fußgänger hätte in der Gefahrensituation einige Schritte zurücktreten können. Hinzu komme, daß der Bus die eine Fahrbahn blockiert habe.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 
2.	a) Der Kläger macht einen Direktanspruch gegen die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Busunternehmers W\m| geltend. Ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, daß der Schaden, für den der Halter, Eigentümer oder Fahrer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haftet, durch den Gebrauch des im Versicherungsvertrag be-zeichneten Fahrzeuges entstanden ist (§§ 1, 3 Nr, 1 PflVG i.V.m. § 10 Abs. 1 u. 2 AKB).
b)	Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb im Sinne von § 7 StVG ein und geht noch darüber hinaus (BGHZ 75, 45 ff = NJW 1979, 2408, 2409; BGH VersR 1977, 418, 419). Einer engeren Abgrenzung dieser Begriffe bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schulbus zur Zeit des Unfalles in Gebrauch war.
c)	Durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges ist der Schaden nur eingetreten, wenn er mit dem versicher ten Wagnis in adäquatem Ursachenzusammenhang steht. Deshalb kommt es in den Fällen, in denen Schäden durch das Hantieren mit Ladegut entstanden sind, darauf an, ob
 das versicherte Transportfahrzeug an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt gewesen ist; nur dann ist der Schaden durch den Gebrauch gerade des Fahrzeuges adäquat verursacht. Die Gefahr muß mithin vom Fahrzeug selbst ausgehen (BGH aaO).
d)	Diese Grundsätze müssen in gleicher Weise für das Ein- oder Aussteigen von Personen aus einem Kraft-
fahrzeug gelten. Die Abgrenzung kann hier allerdings schwierig sein. Auch Handlungen vor dem Einsteigen oder nach dem Aussteigen können zu dem Gebrauch des Fahrzeuges zu rechnen sein, so z.B. Reparaturarbeiten - etwa das Auswechseln eines defekten Rades - oder Wagenwäsche (Stiefel/Hofmann AKB 11. Aufl. § 10 Rdn. 95); unter der Voraussetzung, daß die betreffende Person zu dem Kreise der Versicherten im Sinne von § 10 Abs. 2 AKB gehört, besteht für durch solche Tätigkeiten entstandene Schäden Haftpflichtversicherungsschutz. Das gleiche soll gelten, wenn der Fahrer sich während einer Fahrt bei Straßenpassanten nach dem Weg erkundigt und zwar auch, wenn er dazu das Fahrzeug verläßt oder wenn er der Bergung des Fahrzeuges durch einen Abschleppunternehmer zusieht und dabei einen Schaden verursacht (Stiefel/Hofmann Rdn. 102). Dagegen wird es überwiegend nicht dem Gebrauch zugerechnet, wenn der Fahrer nach dem Aussteigen unachtsam die Straße überschreitet und dabei einen Zusammenstoß verursacht, weil hier der Schaden nicht durch den Gebrauch, sondern nur gelegentlich des Gebrauchs entstanden sei (LG Kassel, VersR 1977, 856; Stiefel/Hofmann Rdn. 101; Kober, Versicherungswirtschaft 1954, 14; Wussow, Informationen zu dem Versicherungsrecht 1953, 46 und 1975, 157). Bomhard (DAR 1963, 2) nimmt dagegen einen Ursachenzusammenhang auch dann an, wenn der Fahrer einen Unfall verursacht, während er einen dem Anhalteplatz gegenüberliegenden Kiosk aufsuchen will, um sich eine Erfrischung für die Weiterfahrt zu beschaffen, oder wenn er in einem naheliegenden Wald seine Notdurft verrichten will. Stiefel/Hofmann und Kober (je aaO) wollen eine Abgrenzung mit der Frage herbeiführen, ob der Unfall jedem
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anderen - nicht nur dem Fahrer des Kraftfahrzeuges -in gleicher Weise hätte passieren können, weil seine Handlung vom Gebrauch des Fahrzeuges völlig losgelöst erscheint.
e)	Ausgangspunkt für eine Abgrenzung des Haftpflichtversicherungsschutzes in derartigen Fällen muß die Erwägung sein, daß die typische, vom Gebrauch des Kraftfahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein soll (vgl. BGH VersR 1977» 418, 419). Für die Fälle, in denen die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgeht, sondern von einer Person, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang steht, ist schon deshalb eine enge Auslegung des Begriffs Mdurch den Gebrauch” geboten, weil andernfalls das Haftungsrisiko des Versicherers schwer zu kalkulieren wäre. Eine wesentliche Ausweitung des Versicherungsschutzes nach § 10 AKB über die unmittelbar vom Fahrzeug körperlich ausgehende Gefahr hinaus, würde den Zweck der Bestimmung überschreiten. Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken. Daraus folgt, daß auch in diesem Zusammenhang in Fällen, in denen - wie hier - nur ein Gebrauch des Fahrzeuges durch den Fahrer als solchen in Frage steht, auf die typische Tätigkeit und die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten des Fahrers eines Kraftfahrzeuges entscheidend abzustellen ist. Nur der Fahrer kommt nämlich - anders als etwa beim Einsatz eines Kraftfahrzeuges als Arbeitsmaschine - als Verursacher hinsichtlich der hier in Frage stehenden Unfallrisiken in Betracht, mag er auch häufig zugleich Halter oder Eigentümer sein. Wenn seine
 
Handlungen der vom Gebrauch des Fahrzeuges ausgehenden Gefahr hinzugerechnet werden sollen, so müssen dies typische Fahrerhandlungen sein. Der Begriff des Fahrers ist im Schrifttum dahin definiert worden, daß der Kraftfahrer eine nach der Verkehrsauffassung in seinen Aufgabenkreis hineinfallende Tätigkeit in Zusammenhang mit einer von ihm als Lenker des Fahrzeuges durchzuführenden oder durchgeführten Fahrt vornimmt (Stiefel/Hofmann Rdn. 76). Eine typische Fahrerhandlung liegt danach nur vor, wenn sie in den gesetzlichen oder durch die Verkehrs auf fas sung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und in Zusammenhang mit einer bestimmten Fahrt geschieht.
Nicht hierher gehören somit alle Handlungen, die von den Aufgaben des Kraftfahrers unabhängig sind und von anderen Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer, Fahrgäste) in gleicher Weise und mit gleichem Risiko vorgenommen zu werden pflegen. Darunter kann z.B. das Besorgen von Erfrischungen oder das Aufsuchen einer Toilette fallen. Dagegen muß z.B. ein Radwechsel oder das Auswechseln einer defekten Glühbirne des Fahrzeuges durch den verantwortlichen Fahrer (vgl. § 23 StVO) dem Risiko des Fahrzeuggebrauches zugerechnet werden.
3.	Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ist der hier in Frage stehende Unfall nicht durch den Gebrauch des bei der Beklagten versicherten Schulbusses entstanden.
 
Herr	hatte	das	Fahrzeug	bereits	vollständig
 verlassen. Der eigentliche Aussteigevorgang war beendet.
Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, daß der Gang zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Haus in Zusammenhang mit den gesetzlich oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgaben eines Kraftfahrers gestanden hätte. Die Handlung kann daher nicht als typisch für den Gebrauch des Kraftfahrzeuges angesehen werden. In ähnlicher Weise und mit gleichem Risiko hätte auch ein Fahrgast oder ein Fußgänger, der zu einem Gespräch an das Autofenster getreten wäre, die Straße überqueren können. Daß im konkreten Fall das Fahrzeug auf seiner linken Seite nur die Fahrertür hatte, kann bei diesen Erwägungen außer Betracht bleiben. Die Situation wäre nicht anders zu beurteilen, wenn es sich um ein mehrtüriges Fahrzeug gehandelt hätte, oder wenn dieses Fahrzeug in einer Parkbucht auf der linken Straßenseite gehalten hätte und der Unfall beim Überqueren der Straße nach rechts entstanden wäre.
Die geringe Entfernung vom Fahrzeug und der kurze Zeitraum zwischen dem Aussteigen und dem Unfall sowie die Tatsache, daß die Fahrt alsbald fortgesetzt werden sollte, können entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für sich allein einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeuges und dem Unfall nicht begründen.
Die Stellung des Schulbusses auf der Fahrbahn war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht adäquate Ursache des Unfalls.
4.	Nach allem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
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Auf die von der Revision ebenfalls angegriffenen Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Fragen einer Mitschuld des Fahrers des Pkw des Klägers und zur Abwägung der Betriebsgefahr dieses Pkw gegenüber der Schuld des getöteten Versicherungsnehmers der Beklagten kam es für die Entscheidung nicht mehr an.
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow	Dr.	Zopfs