Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Mit Schreiben vom Juni 1979 lehnte die Beklagte eine Ersatzleistung mit der Begründung ab, lediglich das massive und hart gedeckte Einfamilienhaus sei versichert gewesen. Sie erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil die Kläger eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, nämlich vorhandene hölzerne Anbauten und deren Verwendung, nicht im Antrag angegeben hätten. Nach Ansicht der Kläger ist die Beklagte nicht wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten. Sie hätten bei Unterzeichnung des Versicherungsantrags nicht gewußt, daß der Anbau in "Leichtbauweise" errichtet gewesen sei. Der Zeuge Flflp habe sich ihr Haus einschließlich des Anbaus vor dem Ausfüllen des Formulars für den Versicherungsantrag genau und gründlich angesehen. Juni 1979 gestützt und zusätzlich behauptet: Den Klägern sei bei Stellung des Versicherungsantrags die bauliche Beschaffenheit des Anbaues bekannt gewesen. Gegen die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, daß nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch der Anbau versichert gewesen sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nichts vorgebracht. die Kläger hätten trotz gegenteiliger Kenntnis in dem Versicherungsantrag die Bauart des Anbaus unrichtig angegeben und die Beklagte sei deshalb nach § 8 ihrer Allgemeinen Bedingungen für Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) in Verbindung mit § 17 Abs, 1 VVG mit Schreiben vom 7. Die Zeugin WpHMVfc habe mit den Klägern das Wohnhaus und den Anbau besichtigt, über die Bauweise des letzteren sei nicht gesprochen worden, weil die Leichtbauweise von außen und innen für jedermann offensichtlich und klar erkennbar gewesen sei. Daß diese Erkenntnis sich jedermann, nicht nur der Zeugin, die durch ihre Beteiligung am Aufbau der Wände spezielle Kenntnis von der Bauweise hatte, aufdrängen mußte und auch von den Klägern gewonnen worden sei, zeige einmal der Umstand, daß sie selbst bei der Besichtigung nach eigenen Angaben keine Fragen nach der Bauart des Anbaus gestellt haben. Letztlich sei für die Uberzeugungsbildung des Berufungsgerichts auch der Umstand von Bedeutung, daß die Kläger ab Mitte Dezember 1976 den Anbau durch Abstellen von Möbeln und Unterbringung ihrer Kinder zu dem Schlafen genutzt haben und ihnen in dieser nach mehreren Wochen zu bemessenden Zeit der Zustand schlechterdings nicht verborgen geblieben sein könne. Die von dem Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, den Klägern sei die "Leichtbauweise" des Anbaues bekannt gewesen, als sie den Versicherungsantrag unterschrieben, beruht in wesentlichen Teilen auf von dem Berufungsgericht angenommenen Erfahrungssätzen, die es in dieser Form nicht gibt. Erfahrungsgemäß werden auch in massiver Bauweise errichtete Gebäude in den Innenräumen oft nicht verputzt, sondern mit Gipskarton- oder Dämmplatten versehen und dann mit Tapeten so Uberkleidet, daß ohne nähere Untersuchung ein Aufschluß Uber die Beschaffenheit der dahinter liegenden Wand nicht zu gewinnen ist. d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es Jeder Lebenserfahrung widerspreche, daß sich die Kläger für die Bauart des Anbaues nicht interessiert hätten. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei dieser Sachlage die Kläger auf die Feststellung der Bauart auch dieses Gebäudeteils Wert legten. e) Aus den bereits genannten Gründen erscheint auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Anbaues habe Jedem klar sein müssen, daß der Anbau in "Leichtbauweise" errichtet sei. Juli 1979 ausgeführt, der Anbau sei offensichtlich aus Holz erstellt gewesen und das beruhe auf einer Information durch die Klägerin zu 2, fehlt es für die letztere Feststellung an tatsächlichen Anhaltspunkten. g) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß den Klägern bei der mehrwöchigen Benutzung der Räume des Anbaues die Beschaffenheit seiner Außenwände nicht verborgen geblieben sein konnte. Deshalb wird es gegebenenfalls genauer Feststellungen dazu bedürfen, ob die Kläger erkennen konnten, daß und inwiefern die Beschaffenheit des Anbaues für den Entschluß der Beklagten zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages erheblich war (§ 16 Abs.3 VVG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 16/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9. November 1983 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1♦ des Schuhmachers Wilhelm RflB und 2* seiner Ehefrau Helga beide wohnhaft Am 0 t Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die HjMfc-MiMV-Versicherung, Allgemeine Ver-sicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, N Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte » sr Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten als Gebäudeversicherer Entschädigung in Geld nach einem Brandschaden. Die Kläger erwarben im Dezember 1976 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Am OflBP 0 in B0M und bezogen es etwa Mitte Dezember 1976. An das in massiver Bauweise errichtete Wohngebäude war an der Hofseite ein über Jahre in Eigenarbeit erstellter Gebäudeteil ange- baut, der aus mehreren Räumen bestand. Innen- und Außenwände des Anbaus waren aus Kantholzfachwerk mit Glaswollisolierung und beiderseitiger Verklei dung mit Asbest-Zementplatten, Gipskartonplatten oder Dämmplatten erstellt; das Pultdach war mit Welletemit auf Balkenlage und Glaswollisolierung gedeckt. Bei Abschluß des Kaufvertrages bestand für das Wohnhaus eine Gebäudeversicherung bei der A^mBt Versicherungs AG. Laut Antrag und Versicherungsschein war das "Wohnhaus mit kleinem Anbaustall" versichert. Am 9. Januar 1977 suchte der Ehemann einer Versicherungsagentin der Beklagten, der Zeuge die Kläger auf und füllte einen vorgedruckten Antrag auf Versicherung von Wohngebäuden, gerichtet an die Beklagte, aus. Er verwendete als Vorlage den Versicherungsantrag der AfHUB Versicherung. Unter der Rubrik "Bauart der Außenwände und Giebel" vermerkte er "massiv" und unter der Rubrik "Dachung" "hart". Die Kläger unterschrieben diesen Antrag, der von der Beklagten unverändert angenommen wurde. Am 6. Mai 1979 entstand in dem Anbau ein Brand, durch den sowohl der Anbau als auch das Wohnhaus beschädigt wurden. Die Kläger meldeten den Brandschaden noch am gleichen Tage telefonisch dem Zeugen Am 9. Mai 1979 erschien der mit der Schadensfeststellung beauftragte Mitarbeiter SflH^ der Beklagten an der Schadensstelle. Am gleichen Tage wurde eine Brandschadensanzeige aufgenommen. Mit Schreiben vom 7. Juni 1979 lehnte die Beklagte eine Ersatzleistung mit der Begründung ab, lediglich das massive und hart gedeckte Einfamilienhaus sei versichert gewesen. Sie erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil die Kläger eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung, nämlich vorhandene hölzerne Anbauten und deren Verwendung, nicht im Antrag angegeben hätten. In ihrem Antwortschreiben vom 17. Juli 1979 vertraten die für die Kläger tätigen Rechtsanwälte Jürgen und Telse Sch^HBl die Ansicht, daß der Anbau mitversichert gewesen sei. Sie verwiesen darauf, daß der Zeuge Ffl^M die Gebäudeteile gesehen habe. Sie führten wörtlich aus; "Der Anbau ist so offensichtlich aus Holz erstellt, daß Ihr Versicherungsvertreter dies nicht hat übersehen können". Nach Ansicht der Kläger ist die Beklagte nicht wirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten. Sie hätten bei Unterzeichnung des Versicherungsantrags nicht gewußt, daß der Anbau in "Leichtbauweise" errichtet gewesen sei. Der Zeuge Flflp habe sich ihr Haus einschließlich des Anbaus vor dem Ausfüllen des Formulars für den Versicherungsantrag genau und gründlich angesehen. Sie hätten daher ohne Nachprüfung auf seine Angaben vertrauen dürfen. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage auf den Inhalt ihres Schreibens vom 7. Juni 1979 gestützt und zusätzlich behauptet: Den Klägern sei bei Stellung des Versicherungsantrags die bauliche Beschaffenheit des Anbaues bekannt gewesen. Der Zeuge ~ 5 - FWflBfe habe das Haus nicht vor dem AusfUllen des Antrags näher angesehen. Sie sei von den Klägern bei der Schadensermittlung arglistig getäuscht worden, weil diese in der Brandschadensanzeige der Wahrheit zuwider angegeben hätten, es sei am Brandtage nicht im Anbau gelötet worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«, Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter«. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des an gefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Gegen die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, daß nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch der Anbau versichert gewesen sei, hat die Beklagte in der Revisionsinstanz nichts vorgebracht. II. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts mit der Begründung bestätigt. die Kläger hätten trotz gegenteiliger Kenntnis in dem Versicherungsantrag die Bauart des Anbaus unrichtig angegeben und die Beklagte sei deshalb nach § 8 ihrer Allgemeinen Bedingungen für Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) in Verbindung mit § 17 Abs, 1 VVG mit Schreiben vom 7. Juni 1979 wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Hierzu hat es ausgeführts Es sei aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Umstand der Leichtbauweise der Wände des Anbaus den Klägern bekannt gewesen sei. Nach der Aussage der Zeugin W^PH^ der Voreigentümerin des fraglichen Hausgrundstücks, habe der Anbau aus einzelnen, nacheinander in Eigenarbeit erstellten Räumen bestanden, die zunächst als Stall, dann, umgestaltet, als Schlafräume genutzt worden seien. Die Zeugin WpHMVfc habe mit den Klägern das Wohnhaus und den Anbau besichtigt, über die Bauweise des letzteren sei nicht gesprochen worden, weil die Leichtbauweise von außen und innen für jedermann offensichtlich und klar erkennbar gewesen sei. Daß diese Erkenntnis sich jedermann, nicht nur der Zeugin, die durch ihre Beteiligung am Aufbau der Wände spezielle Kenntnis von der Bauweise hatte, aufdrängen mußte und auch von den Klägern gewonnen worden sei, zeige einmal der Umstand, daß sie selbst bei der Besichtigung nach eigenen Angaben keine Fragen nach der Bauart des Anbaus gestellt haben. Es sei nicht glaubhaft, daß es für sie nicht von Interesse gewesen sei, ob der Anbau aufgemauert oder nur mit einer verkleideten Holzkonstruktion erstellt worden sei. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß es einem Käufer, der erhebliche finanzielle Mittel im Kreditwege zu dem Ankauf eines Hauses aufbringen muß, gleichgültig sei, in welchem Zustand sich das Kaufobjekt befindet. Eine Erklärung für diese jetzt als Desinteresse bezeichnete Handlungsweise lasse sich sinnvoll und zwanglos nur darin finden, daß die Kläger gewußt hätten, was sie kauften und es deshalb keiner Nachfrage bedurft hätte. Letztlich sei für die Uberzeugungsbildung des Berufungsgerichts auch der Umstand von Bedeutung, daß die Kläger ab Mitte Dezember 1976 den Anbau durch Abstellen von Möbeln und Unterbringung ihrer Kinder zu dem Schlafen genutzt haben und ihnen in dieser nach mehreren Wochen zu bemessenden Zeit der Zustand schlechterdings nicht verborgen geblieben sein könne. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von dem Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, den Klägern sei die "Leichtbauweise" des Anbaues bekannt gewesen, als sie den Versicherungsantrag unterschrieben, beruht in wesentlichen Teilen auf von dem Berufungsgericht angenommenen Erfahrungssätzen, die es in dieser Form nicht gibt. Hierzu muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß der von dem Berufungsgericht verwendete und von ihm nicht näher definierte Begriff "Leichtbauweise" in dem Formular für den Versicherungsantrag nicht gebraucht wird. Bei der Frage nach der Bauart des zu versichernden Gebäudes wird hinsichtlich der Außenwände und Giebel lediglich unterschieden zwischen massiv, Steinfachwerk, Lehmfachwerk und Holz. Es kann daher insoweit nur darauf ankommen, ob den Klägern bei Antragstellung bekannt war, daß der Anbau nicht in massiver Bauweise, sondern in Fachwerkbauweise errichtet war. Die bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme nicht. a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung aufgrund der Aussage der Zeugin der Voreigen- tümerin des Grundstücks, zunächst damit begründet,schon beim Begehen des Anbaus hätte sich den Klägern wegen der Dünne der Wände die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß es sich um einen Mweichen, nicht gemauerten Untergrund” handele (BU S. 9). Ganz abgesehen davon, daß das Berufungsgericht den Begriff "weicher nicht gemauerter Untergrund" nicht definiert hax, kann dieser Argumentation schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß dünne Wände in Holzfachwerkbauweise errichtet sein müssen, nicht gibt. Es gibt vielmehr schon seit längerer Zeit Baumaterialien, die es ermöglichen, einen einstöckigen Schuppen mit dünnen Wänden auch ohne Verwendung einer Holzkonstruktion usw. zu errichten (z.B. Skelettbauweise). Das ergibt sich auch aus der auf Bl. 134 d.A. ersichtlichen Klassifizierung, wonach schon Außenwände aus Beton mit einer Dicke von 8 cm der Bauartklasse I (also der höchsten) zuzurechnen sind. Hier war der Anbau in Holzfachwerkbauweise errichtet. Aufgetragen waren außen Eternitplatten, innen Dämmplatten usw. Das ergab eine Dicke der Wand, aus der ein Laie auf dem Gebiet des Bauwesens nicht ohne weiteres entnehmen konnte, daß die Wand aus Holzfachwerk bestehen müsse. b) Soweit das Berufungsgericht ausführt, die Art der Tapetenaufbringung habe auf eine Leichtbauweise” hingedeutet, fehlen die erforderlichen Feststellungen. Erfahrungsgemäß werden auch in massiver Bauweise errichtete Gebäude in den Innenräumen oft nicht verputzt, sondern mit Gipskarton- oder Dämmplatten versehen und dann mit Tapeten so Uberkleidet, daß ohne nähere Untersuchung ein Aufschluß Uber die Beschaffenheit der dahinter liegenden Wand nicht zu gewinnen ist. Es hätte daher konkreter Feststellungen darüber bedurft, warum im vorliegenden Fall die Art der Tapetenaufbringung Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der dahinter liegenden Wand zugelassen haben soll. c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Verkleidung der Außenwand mit Eternitplatten auf eine "Leichtbauweise” hindeutet. Denn zu dem Schutz vor Feuchtigkeit werden erfahrungsgemäß auch sehr massiv gebaute Außenwände häufig mit Eternitplatten verkleidet. d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß es Jeder Lebenserfahrung widerspreche, daß sich die Kläger für die Bauart des Anbaues nicht interessiert hätten. Der Anbau war Jedenfalls aus ihrer Sicht gegenüber dem übrigen Teil des zu versichernden Gesamtgebäudes offenbar von untergeordneter Bedeutung. Wie das Berufungsgericht (BU S. 10) ausführt, wurde er von dem Kläger zu 1 als "Schuppen" angesehen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß bei dieser Sachlage die Kläger auf die Feststellung der Bauart auch dieses Gebäudeteils Wert legten. e) Aus den bereits genannten Gründen erscheint auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerfrei, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Anbaues habe Jedem klar sein müssen, daß der Anbau in "Leichtbauweise" errichtet sei. f) Soweit das Berufungsgericht auf S. 10 BU darlegt, die Rechtsanwälte der Kläger hätten in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1979 ausgeführt, der Anbau sei offensichtlich aus Holz erstellt gewesen und das beruhe auf einer Information durch die Klägerin zu 2, fehlt es für die letztere Feststellung an tatsächlichen Anhaltspunkten. Daß die Klägerin zu 2 erklärt hat, sie habe die Anwälte nach dem Brand um rechtliche Unterstützung gebeten, schließt nicht aus, daß die Anwälte die genannte Behauptung aufgrund eigener Beurteilung nach Besichtigung der Brandstelle, an der sie die Beschaffenheit des Anbaues erkennen konnten, aufgestellt haben. g) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß den Klägern bei der mehrwöchigen Benutzung der Räume des Anbaues die Beschaffenheit seiner Außenwände nicht verborgen geblieben sein konnte. Insoweit fehlt es an Jeder tatrichterlichen Feststellung, daß die Kläger etwa bei der Vornahme von Veränderungen oder auch nur beim Einschlagen von Nägeln oder dergleichen Kenntnis von der Beschaffenheit der Außenwände erlangt haben. 11 III. Der Rechtsstreit war daher zu weiterer Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht auch noch folgendes zu berücksichtigen haben: Der Anbau war jedenfalls aus der Sicht der Kläger offenbar von untergeordneter Bedeutung (s. oben II d). Deshalb wird es gegebenenfalls genauer Feststellungen dazu bedürfen, ob die Kläger erkennen konnten, daß und inwiefern die Beschaffenheit des Anbaues für den Entschluß der Beklagten zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages erheblich war (§ 16 Abs. 3 VVG). Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs