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BGH · IVa ZR 16/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 16/81

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. § 354 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Geht man mit der Revision davon aus, daß die Klägerin während der Dauer des Exklusivauftrags zur Tätigkeit verpflichtet war (vgl. § 632 Rdn, 2 m.w.N,), so fehlt es nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen oder in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung einer Pflichtverletzung der Klägerin und eines daraus entstandenen Schadens.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RassowFirmaGmbHZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ss
IVa ZR 16/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma BFK Gesellschaft für	von	Kl
 GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. rer. pol. Dipl. Volkswirt Alf BMBB, HflHHVallee BMP Bad-Gl
- Prozeßbevollmächtigte :
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dres. und!
gegen
 Firma SPH|V führer Siegraund
 GmbH, vertreten durch deren Geschäfts-Igasse ■§,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	-
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. September 1981
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1980 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (vgl. § 354 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79, NJW 1981, 39).
•
Geht man mit der Revision davon aus, daß die Klägerin während der Dauer des Exklusivauftrags zur Tätigkeit verpflichtet war (vgl. RGRK Dehner 12. Aufl. § 632 Rdn, 2 m.w.N,), so fehlt es nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen oder in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung einer Pflichtverletzung der Klägerin und eines daraus entstandenen Schadens.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 487.172,- DM	\
Dr. Dr. Zopfs
 Schmidt-Kessel
 Dr. Hoegen
 Rassow
Rottmüller