Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. § 354 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Geht man mit der Revision davon aus, daß die Klägerin während der Dauer des Exklusivauftrags zur Tätigkeit verpflichtet war (vgl. § 632 Rdn, 2 m.w.N,), so fehlt es nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen oder in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung einer Pflichtverletzung der Klägerin und eines daraus entstandenen Schadens.
BUNDESGERICHTSHOF ss IVa ZR 16/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma BFK Gesellschaft für von Kl GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. rer. pol. Dipl. Volkswirt Alf BMBB, HflHHVallee BMP Bad-Gl - Prozeßbevollmächtigte : Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dres. und! gegen Firma SPH|V führer Siegraund GmbH, vertreten durch deren Geschäfts-Igasse ■§, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. - Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 23. September 1981 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1980 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (vgl. § 354 b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79, NJW 1981, 39). • Geht man mit der Revision davon aus, daß die Klägerin während der Dauer des Exklusivauftrags zur Tätigkeit verpflichtet war (vgl. RGRK Dehner 12. Aufl. § 632 Rdn, 2 m.w.N,), so fehlt es nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen oder in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung einer Pflichtverletzung der Klägerin und eines daraus entstandenen Schadens. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 487.172,- DM \ Dr. Dr. Zopfs Schmidt-Kessel Dr. Hoegen Rassow Rottmüller