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BGH · a ZR 15/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 15/80

Bei-gefügter Plan mit Eintragungen ist für landwirtschaftliche Nutzung zwar vorgesehen, Zeichnung läßt aber erkennen, daß das geplante Gebäude ohne weiteres später als Wohnhaus ausgebaut werden kann. Die Maschinenhalle sei niemals als solche fertiggestellt worden; der Beklagte habe auch von vornherein die Absicht gehabt, sie zu einem Wohnhaus auszubauen. Der Beklagte behauptet, das Gebäude sei im Zeitpunkt der Veräußerung als Maschinenhalle fertiggestellt gewesen; es habe allerdings deshalb noch keine Fenster, Türen und Installationen gehabt, weil diese für eine Maschinenhalle nicht erforderlich .gewesen seien. und ihrem Versicherungsnehmer dem privaten Recht angehört und daß daher für die vorliegende Klage der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offensteht (so auch die ständige Praxis des BGH: vgl. 4. bei Vorliegen besonders schwerwiegender, insbesondere in der Person des Entschädigungsberechtigten liegender Gründe die Auszahlung der Entschädigungssumme unter Befreiung von der Verpflichtung zu dem Wiederaufbau zu verfügen; dabei darf die Entschädigung den Zeitwert des zerstörten oder beschädigten Gebäudes bzw. "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfange, in dem er die Verwendung zur Wiederherstellung sichergestellt hat. Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem Schadenfalle, gleich aus welchem Grunde, oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wieder hersteilen wolle, so besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung." (l) Der Versicherer ist nur verpflichtet, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen (§ 18 Abs. 1 der Satzung). Der Direktor der Beklagten ist lediglich ermächtigt (nicht aber verpflichtet), in Ausnahmefällen auch ohne Wiederaufbau eine Entschädigung zu gewähren. Dagegen hat nach § 3 der AVB der Versicherer, der nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren aufbaut oder ausdrücklich erklärt, daß er nicht wieder hersteilen will, stets einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung. 3. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Deckungsanspruch des Beklagten nach § 18 der Satzung oder nach § 3 AVB zu beurteilen ist; denn weder nach der einen noch nach der anderen Bestimmung wäre die Klägerin zur Rückforderung der gezahlten Entschädigung aufgrund der §§ 812 ff BGB berechtigt. a) § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt dem Versicherungsnehmer im Regelfall nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er das abgebrannte Gebäude im wesentlichen unverändert wiederaufbaut. § 18 der Satzung ist Jedenfalls nicht in diesem Sinne zu verstehen; aus § 18 Abs. 3 Nr. 2 ergibt sich eindeutig, daß auch bei einem veränderten, aber nutzungsgleichen Wiederaufbau eine Entschädigung nur in Ausnahmefällen bewilligt werden soll und daß die Entscheidung hierüber im Ermessen des Direktors steht. Daß der Beklagte nicht in unveränderter Form aufbauen wollte, daß also die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 1 der Satzung dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanspruch auf Zahlung zustand, nicht Vorlagen, war der Klägerin im Zeitpunkt der Zahlving bekannt. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geleisteten Entschädigung konnte nur eine Entscheidung des Direktors (oder eines von ihm ermächtigten Bediensteten) gern. Oktober 1974 den vom Beklagten geplanten Wiederaufbau genehmigt; den Umständen nach ist anzunehmen, daß diesem Schreiben eine Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung zugrunde lag. Nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beklagten ist den einzelnen Ratenzahlungen jeweils eine örtliche Prüfung durch Bedienstete der Klägerin vorausgegangen (vgl. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Zahlungen erst geleistet hat, nachdem sie sich vergewissert hatte, daß die Bauarbeiten entsprechend den vorgelegten Plänen ausgeführt worden waren und die Gelder zur Bezahlung der entstandenen Bauschulden benötigt würden. Daß der Beklagte dennoch die Schlußzahlung erhielt, bevor der von ihm unternommene Neubau fertiggestellt war, erklärt sich daraus, daß die von der Klägerin festgesetzte Neuwertentschädigung für die durch den Brand beschädigten Gebäude 165 705 DM betrug, während die Kosten der Maschinenhalle vom Beklagten mit 257 000 I»! 3 der Satzung nicht mit der Folge zurücknehmen, daß der Rechtsgrund für die bereits geleistete Entschädigung entfiele und diese als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen wäre. Unerkeblich ist es, ob der Direktor sich bei seiner Entscheidung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat; auch wenn dem Beklagten der "Wiederaufbau" in der von ihm gewünschten Form nicht hätte gestattet werden dürfen, würde dies den rechtlichen Bestand der Bewilligung nicht berühren. Darauf, ob der Beklagte das von ihm errichtete Gebäude tatsächlich landwirtschaftlich genutzt hat, kommt es nicht an. Der in § 18 Abs. 3 Nr. 2 verwandte Ausdruck "nutzungsgleiche Verwendung" kann vernünftigerweise nicht bedeuten, daß der festgesetzte Betrag erst dann ausgezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer das wieder errichtete Gebäude eine Zeitlang nutzungsgleich verwandt hat. Denn die Entschädigung wird nach § 19 Abs. 1 bereits im Zuge der Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes (bzw. Gemeint sein kann vielmehr nur, daß der Direktor dem Versicherungsnehmer gestatten kann, anstelle des zerstörten Gebäudes ein anderes Gebäude zu errichten, das nach seiner baulichen Anlage demselben Verwendungszweck zu dienen geeignet und bestimmt ist. b) Wenn man die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien allein nach § 3 AVB beurteilt, hätte der Beklagte auf jeden Fall einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Zeitwertentschädigung gehabt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt ein Wiederaufbau oder Neubau beabsichtigt war. Die von der Klägerin an den Beklagten gezahlten Gelder sind auf jeden Fall bestimmungsgemäß verwandt worden. Die Klägerin leugnet nicht, die Gelder entsprechend dem Baufortschritt erst ausgezahlt zu haben, nachdem sie sich davon überzeugt hatte, daß der von ihr genehmigte Plan eingehalten worden war. Daß das Gebäude niemals als Maschinenhalle genutzt, sondern alsbald zu einem Wohn- und Geschäftshaus umgebaut worden ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dabei kann es hier offenbleiben, ob die Veräußerung des Anwesens an die Stieftochter des Beklagten ernsthaft gewollt und der Entschluß zu dem Umbau erst von ihr gefaßt worden ist. Der Versicherungsnehmer ist durch die Wiederherstellungsklauseln üblicher Art, insbesondere auch durch die in § 3 der AVB der Klägerin, nicht gehindert, das Gebäude nachträglich baulich zu verändern oder es einer anderen Verwendung zuzuführen. Sicherlich hätte es dem Direktor der Klägerin freigestanden, die in seinem Ermessen stehende Bewilligung der Entschädigung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, etwa von einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, daß der Beklagte das neu errichtete Gebäude keiner landwirtschaftlichen Verwendung zuführen sollte. Denn aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt kann nicht entnommen werden, daß sie die landwirtschaftliche Nutzung des zu errichtenden Gebäudes zu dem rechtsgeschäftlichen Zweck ihrer Leistung gemacht hätte. ten den Abschluß eines Vertrages antragen wollte, durch den der Zweck der von ihr zu bewirkenden Leistung rechtsgeschäftlich festgelegt werden sollte, Im übrigen ist in ihnen davon, daß der Neubau einer nutzungsgleichen Verwendung zugeführt werden müsse, nicht die Rede. 5. Daß der Beklagte die Klägerin über seine Absichten arglistig getäuscht habe, was unter Umständen einen Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus positiver Vertragsverletzung begründen könnte, hat das Berufungsgerictt nicht festgestellt. Aus ihnen war zu entnehmen, daß der Beklagte anstelle der landwirtschaftlichen Nutzgebäude ein andersartiges Bauwerk errichten wollte, das zwar auch eine landwirtschaftliche Zweckbestimmung hatte, jedoch ohne weiteres zu einem Wohnhaus umgebaut werden konnte.

Zitierte Normen: § 3d BrhvWoMGebO § 812 BGB § 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen § 812 BGB
VersicherungsnehmerGebäudeEntschädigungWiederaufbauDirektorSatzungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV a ZR 15/80	URTEIL	Verkündet	am
27. November 1980 Hellmann,
 Justizamtsinspektor
ab Urkondabeamter der Geacbiftsatelle
 in Sachen
 des Landwirts Wilhelm straße 33, NflHHHI
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
v.
gegen
 die NpMHl	Gfl||Hfcplatz
 vertreten durch den Direktor,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 St?
 
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 29. September 1978 aufgehoben und das Grundurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 1977 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt einen Teil der von ihr an den Beklagten gezahlte Brandentschädigung zurück.
Der Beklagte war Eigentümer des Grundstücks fstraße 33 in	das	mit	einem	Wohnhaus
 und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut war. Er
 
hatte sein Anwesen bei der Klägerin gegen Feuer zu dem Neuwert versichert. Eine Scheune und zwei angrenzende Stallgebäude brannten am 29. Oktober 1973 ab. Am 22. November 1973 erließ die Klägerin einen "Entschädigungsbescheid " , durch den die Schadensvergütung vorläufig auf 165 705 DM festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 16. September 1974 übermittelte der Beklagte der Klägerin Unterlagen (insbesondere Pläne) über die von ihm geplanten Baumaßnahmen. Danach sollte anstelle der abgebrannten Nebengebäude eine Kalle für landwirtschaftliche Maschinen errichtet werden. Die hierfür erforderlichen Kosten bezifferte er mit 257 000 DM (ohne Nebenkosten). Er erbat hierzu die Genehmigung der Klägerin. Der Sachbearbeiter der Klägerin, der technische Amtsrat RfHB, setzte auf das Schreiben folgenden Vermerk:
"Betrag lt. Schadenberechnung 165 705 DM durch Brand wurden die Scheune und 2 Seitenflügel (Stallgebäude) beschädigt. Keine Totalschaden der Gebäude! Es bestand eine Neuwertversicherung (50& Minderwert). Bis auf das Wohnhaus sind alle Gebäude bodengleich abgeräumt. Bei-gefügter Plan mit Eintragungen ist für landwirtschaftliche Nutzung zwar vorgesehen, Zeichnung läßt aber erkennen, daß das geplante Gebäude ohne weiteres später als Wohnhaus ausgebaut werden kann. Mit Herrn W^^D Sachlage besprochen. Wird der von uns festgesetzte Schadensbetrag voll ausgezahlt? 1.10.74
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Darunter ist mit roter Kugelschreiberschrift vermerkt:
"Ja Wg"
Daraufhin genehmigte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 1975 den vom Beklagten beabsichtigten Wiederaufbau. Den festgesetzten Entschädigungsbetrag zahlte die Beklagte in 7 Raten, beginnend mit dem 7. Februar 1974, aus; die letzte Rate erhielt der Beklagte am 14. Oktober 1975, dem Tage der Rohbauabnahme. Durch notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1975 veräußerte der Beklagte das Grundstück an seine Stieftochter. Diese baute nach der am 1. Januar 1976 erfolgten Besitzüber-tragung die Maschinenhalle zu einem Wohn- und Geschäftshaus um. Der entsprechende Bauantrag datiert vom 15. November 1975; er ist vom Beklagten unterzeichnet und ging am 29. Januar 1976 beim Bauamt des Main-Taunus-kreises ein.
Am 29. April 1976 stellte ein Bediensteter der Klägerin den Umbau in ein Wohnhaus fest.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Entschädigung aufgrund des Neuwerts berechnet. Der Beklagte habe jedoch nur einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung, da er die zerstörten Gebäude nicht nutzungsgleich wiederhergestellt habe. Die Maschinenhalle sei niemals als solche fertiggestellt worden; der Beklagte habe auch von vornherein die Absicht gehabt, sie zu einem Wohnhaus auszubauen.
 
Der Beklagte behauptet, das Gebäude sei im Zeitpunkt der Veräußerung als Maschinenhalle fertiggestellt gewesen; es habe allerdings deshalb noch keine Fenster, Türen und Installationen gehabt, weil diese für eine Maschinenhalle nicht erforderlich .gewesen seien. Der Nachtragsbauantrag sei im Namen des Beklagten gestellt worden, weil der Architekt bei einer Antragstellung im Namen der Stieftochter Schwierigkeiten befürchtete .
Weiterhin behauptet der Beklagte unter Beweisantritt, der Sachbearbeiter der Klägerin, der technische Amtsrat	habe	ihm	Ende September/Anfang Oktober -
1975 erklärt, wenn alles abgerechnet sei, sei die Sache für ihn erledigt; der Beklagte könne dann machen, was er wolle. Die Klägerin hat dies nicht ausdrücklich bestritten.
Beide Vorinstanzen haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß das Rechtsverhältnis zwischen einer Feuersozietät i.S. des preußischen Gesetzes vom 25. Juli 1910 (GS 241)
sp
 
und ihrem Versicherungsnehmer dem privaten Recht angehört und daß daher für die vorliegende Klage der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offensteht (so auch die ständige Praxis des BGH: vgl. die Entscheidungen vom 9- Oktober 1974 - IV ZR 146/73 vom 25. Juni 1976 - IV ZR 162/75 vom 19. Mai 1976 - IV ZR 35/75 und vom 30. Januar 1980 - IV ZR 52/78; VersR 1975, 31» 1976, 825; 1976, 845; 1980, 373). Aus diesem-Grunde sind auch die Rechtshandlungen der Parteien nach bürgerlich-rechtlichen und nicht nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
II.
1.	Die Satzung der Klägerin und ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen (die in einigen Punkten von den üblichen AEB abweichen) sind revisibel. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung umfaßt das Geschäftsgebie*t der Nas-sauischen Brandversicherungsanstalt das Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden nach dem Stand vom 1. Juni 1944, demnach also auch Rheinland-Pfälzische Gebietsteile, die zu dem Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz gehören.
2.	Die Satzung der Klägerin enthält keine besonderen Vorschriften über die Neuwertversicherung. In § 18 heißt es:
"Entschädigungsanspruch und Wiederherstellungspflicht
 
(l) Die Entschädigung ist in der Regel nur zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude auf derselben Stelle bestimmt; sie ist an den Grund und Boden in der Weise gebunden, daß sie nur dem jeweiligen zur Zeit der Auszahlung im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grund und Bodens zusteht.
(3) Der Direktor ist ermächtigt, ausnahmsweise
1.	Die Wiederherstellung zerstörter Gebäude auf einer anderen Stelle in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz zu gestatten,
2.	einen veränderten Wiederaufbau zu genehmigen, wenn die neu zu errichtenden Gebäude nachweislich nutzungsgleich verwandt werden. Bei nicht nutzungsgleicher Verwendung ist nach 3) zu verfahren,
3* die Auszahlung der Entschädigung auch für die Errichtung von Gebäuden zu genehmigen, die einer anderen Nutzung dienen. Dabei soll die Schadenvergütung den Zeitwert der zerstörten bzw. beschädigten Gebäude oder Gebäudeteile nicht übersteigen,
4. bei Vorliegen besonders schwerwiegender, insbesondere in der Person des Entschädigungsberechtigten liegender Gründe die Auszahlung der Entschädigungssumme unter Befreiung von der Verpflichtung zu dem Wiederaufbau zu verfügen; dabei darf die Entschädigung den Zeitwert des zerstörten oder beschädigten Gebäudes bzw. Gebäudeteiles nicht übersteigen.”
§19 enthält folgende zusätzliche Regelung:
"Auszahlung der Entschädigung
(l) Die Entschädigung wird unter Wahrung der Rechte der Realgläubiger im Zuge der Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude bzw. Gebäudeteile ausgezahlt. Der Direktor entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit die Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen.
ff
 
(2) Stellt der Versicherungsnehmer nicht wieder her und liegen die Voraussetzungen des § 18 (3) 4 vor, so erfolgt die Auszahlung nach Vorliegen der Voraussetzungen."
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin bestimmen in § 3 Abs. 2 a über die Neuwertversicherung:
"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfange, in dem er die Verwendung zur Wiederherstellung sichergestellt hat.
Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem Schadenfalle, gleich aus welchem Grunde, oder erklärt der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wieder hersteilen wolle, so besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung."
In § 17 AVB heißt es:
"Zahlung der Entschädigung
(l) Der Versicherer ist nur verpflichtet, die Entschädigung zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen (§ 18 Abs. 1 der Satzung). Der Versicherungsnehmer kann die Zahlung erst verlangen, wenn er die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes nachgewiesen hat. In welcher Weise der Nachweis zu füh ren ist, bestimmt der Versicherer."
Diese Klausel bezieht sich nach dem Zusammenhang nicht nur auf die Neuwertversicherung.
 
Das Berufungsgericht meint, daß § 18 der Satzung an der in § 3 AVB niedergelegten Wiederherstellungsklausel nichts ändere, sondern sie vielmehr bestätige. Dies zeige sich bereits in der Überschrift der Bestimmung und ferner darin, daß wiederholt in ihr auf die Wiederherstellung abgestellt werde. Gegen diese Ansicht bestehen Bedenken. Beide Bestimmungen stehen miteinander im Widerstreit. Nach § 18 der Satzung bekommt derjenige, der nicht aufbaut, grundsätzlich überhaupt nichts und zwar sowohl in der Zeitwert- als auch in der Neuwertversicherung. Der Direktor der Beklagten ist lediglich ermächtigt (nicht aber verpflichtet), in Ausnahmefällen auch ohne Wiederaufbau eine Entschädigung zu gewähren. Dagegen hat nach § 3 der AVB der Versicherer, der nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren aufbaut oder ausdrücklich erklärt, daß er nicht wieder hersteilen will, stets einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
3.	Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Deckungsanspruch des Beklagten nach § 18 der Satzung oder nach § 3 AVB zu beurteilen ist; denn weder nach der einen noch nach der anderen Bestimmung wäre die Klägerin zur Rückforderung der gezahlten Entschädigung aufgrund der §§ 812 ff BGB berechtigt.
a) § 18 Abs. 1 der Satzung gewährt dem Versicherungsnehmer im Regelfall nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er das abgebrannte Gebäude im wesentlichen unverändert wiederaufbaut. Es braucht in
 
diesem Zusammenhang nicht erörtert werden, ob bei den sonst üblichen Wiederherstellungsklauseln (Wiederherstellungsklausel 5.04; § 5 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung landwirtschaftlicher Gebäude;
§ 7 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-Le itungs-wasser und Sturmschäden; § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung in Industrie und Gewerbe) ein veränderter, aber nutzungsgleicher Wiederaufbau genügt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 -LM AFB § 3 Nr. 2 = VersR 1975* 31* Raiser, Kommentar der AFB, 2. Aufl. § 18 ELdn. 67; Wussow Feuerversicherung § 3 AFB Anm. 10; Prölss/Martin WG 22. Aufl.
§ 97 Anm. 4). § 18 der Satzung ist Jedenfalls nicht in diesem Sinne zu verstehen; aus § 18 Abs. 3 Nr. 2 ergibt sich eindeutig, daß auch bei einem veränderten, aber nutzungsgleichen Wiederaufbau eine Entschädigung nur in Ausnahmefällen bewilligt werden soll und daß die Entscheidung hierüber im Ermessen des Direktors steht. Daß der Beklagte nicht in unveränderter Form aufbauen wollte, daß also die Voraussetzungen, unter denen nach § 18 Abs. 1 der Satzung dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanspruch auf Zahlung zustand, nicht Vorlagen, war der Klägerin im Zeitpunkt der Zahlving bekannt.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geleisteten Entschädigung konnte nur eine Entscheidung des Direktors (oder eines von ihm ermächtigten Bediensteten) gern. § 18 Abs. 3 sein. Eine solche Entscheidving ist hier ergangen. Unstreitig hat die Beklagte mit

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Schreiben vom 21. Oktober 1974 den vom Beklagten geplanten Wiederaufbau genehmigt; den Umständen nach ist anzunehmen, daß diesem Schreiben eine Entscheidung gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung zugrunde lag. Damit wurde für die Klägerin die Verpflichtung begründet, die von ihr errechnete Brandentschädigung nach Maßgabe des Baufortschritts auszuzahlen. Eine darüber hinausgehende, nicht geschuldete Leistung ist nicht erbracht worden. Nach der unbestritten gebliebenen Behauptung des Beklagten ist den einzelnen Ratenzahlungen jeweils eine örtliche Prüfung durch Bedienstete der Klägerin vorausgegangen (vgl. die Schriftsätze vom 7. Februar 1977, Seite 5, Bl. 35 d.A. und vom 3. Oktober 1977, Seite 3 und 4, Bl. 87, 88 d.A.). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Klägerin Zahlungen erst geleistet hat, nachdem sie sich vergewissert hatte, daß die Bauarbeiten entsprechend den vorgelegten Plänen ausgeführt worden waren und die Gelder zur Bezahlung der entstandenen Bauschulden benötigt würden. Daß der Beklagte dennoch die Schlußzahlung erhielt, bevor der von ihm unternommene Neubau fertiggestellt war, erklärt sich daraus, daß die von der Klägerin festgesetzte Neuwertentschädigung für die durch den Brand beschädigten Gebäude 165 705 DM betrug, während die Kosten der Maschinenhalle vom Beklagten mit 257 000 I»! veranschlagt worden waren.
Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vertretenen Auffassung kann die Brandentschädigung auch nicht wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) teilweise zurückverlangt
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 werden. Wie sich aus der Natur der Sache ergibt, kann der Direktor eine Bewilligung nach § 18 Abs.
3 der Satzung nicht mit der Folge zurücknehmen, daß der Rechtsgrund für die bereits geleistete Entschädigung entfiele und diese als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen wäre. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist nicht erklärt worden; sie wäre auch nicht begründet gewesen (vgl. weiter unten Ziff. II 6). Unerkeblich ist es, ob der Direktor sich bei seiner Entscheidung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat; auch wenn dem Beklagten der "Wiederaufbau" in der von ihm gewünschten Form nicht hätte gestattet werden dürfen, würde dies den rechtlichen Bestand der Bewilligung nicht berühren.
Darauf, ob der Beklagte das von ihm errichtete Gebäude tatsächlich landwirtschaftlich genutzt hat, kommt es nicht an. Der in § 18 Abs. 3 Nr. 2 verwandte Ausdruck "nutzungsgleiche Verwendung" kann vernünftigerweise nicht bedeuten, daß der festgesetzte Betrag erst dann ausgezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer das wieder errichtete Gebäude eine Zeitlang nutzungsgleich verwandt hat. Denn die Entschädigung wird nach § 19 Abs. 1 bereits im Zuge der Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes (bzw. der Errichtung des Ersatzgebäudes) geleistet. Gemeint sein kann vielmehr nur, daß der Direktor dem Versicherungsnehmer gestatten kann, anstelle des zerstörten Gebäudes ein anderes Gebäude zu errichten, das nach seiner baulichen Anlage demselben Verwendungszweck zu dienen geeignet und bestimmt ist.
b) Wenn man die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien allein nach § 3 AVB beurteilt, hätte der Beklagte auf jeden Fall einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Zeitwertentschädigung gehabt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt ein Wiederaufbau oder Neubau beabsichtigt war. Den darüberhinausgehenden Teil der Neuwertentschädigung konnte er nur verlangen, wenn er entweder das zerstörte Gebäude wiederaufbaute oder zu demindest den Wiederaufbau sicherstellte. Wiederaufbau bedeutet nicht notwendigerweise die Herstellung eines Gebäudes, das mit dem abgebrannten in allen Einzelheiten übereinstimMt; gewisse Abweichungen, insbesondere eine Ausführung in modernerer Bauweise, sind dem Versicherungsnehmer gestattet (vgl. dazu die Nachweise oben unter II 3 a). In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Maschinenhalle in dem Zeitpunkt, in dem der Besitz an die Stieftochter des Beklagten überging, bereits als solche fertiggestellt war. Die von der Klägerin an den Beklagten gezahlten Gelder sind auf jeden Fall bestimmungsgemäß verwandt worden.
Die Klägerin leugnet nicht, die Gelder entsprechend dem Baufortschritt erst ausgezahlt zu haben, nachdem sie sich davon überzeugt hatte, daß der von ihr genehmigte Plan eingehalten worden war. Daß das Gebäude niemals als Maschinenhalle genutzt, sondern alsbald zu einem Wohn- und Geschäftshaus umgebaut worden ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dabei kann es hier offenbleiben, ob die Veräußerung des Anwesens an die Stieftochter des Beklagten ernsthaft gewollt und der Entschluß zu dem Umbau erst von ihr gefaßt worden ist. Auch wenn der Beklagte von vornherein die Absicht
 
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gehabt haben sollte, das neu errichtete Gebäude zu einem Wohnhaus auszubauen, wäre kein Rückforderungs-anspruch gegeben. Der Versicherungsnehmer ist durch die Wiederherstellungsklauseln üblicher Art, insbesondere auch durch die in § 3 der AVB der Klägerin, nicht gehindert, das Gebäude nachträglich baulich zu verändern oder es einer anderen Verwendung zuzuführen.
4. Die Klägerin meint, die Auszahlung der Entschädigung sei unter der wstillschweigenden Voraussetzung und Bedingung" erfolgt, daß der Beklagte "die bis zu diesem Tage vorgespiegelten, durch Pläne und Baufortschritt belegten und darüberhinaus versicherten guten Absichten gemäß § 18 der Satzung auch künftig in die Tat umsetzen würde". Sicherlich hätte es dem Direktor der Klägerin freigestanden, die in seinem Ermessen stehende Bewilligung der Entschädigung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, etwa von einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, daß der Beklagte das neu errichtete Gebäude keiner landwirtschaftlichen Verwendung zuführen sollte. Eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts ist jedoch unstreitig nicht getroffen worden. Für die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung fehlt es im Parteivortrag an ausreichenden Anhaltspunkten. Der Beklagte trägt im übrigen vor, der Sachbearbeiter Reuter der Klägerin habe ihm erklärt, wenn alles abgerechnet sei, sei die Sache für ihn erledigt; der Beklagte könne dann machen, was er wolle. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht ausdrücklich bestritten. Ob man aus ihren übrigen Erklärungen entnehmen kann, daß sie auch diese Behauptung bestreiten will (§ 138 Abs. 3
 
 ZPO), erscheint zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden. Wenn dieser Punkt streitig sein sollte, wäre die Klägerin beweispflichtig; denn es geht um die Frage, ob ein stillschweigender Rückforderungsvorbehalt (bzw. eine stillschweigende Rückzahlungsverpflichtung) angenommen werden kann. Die Klägerin müßte daher beweisen, daß keine Erklärungen abgegeben worden sind, die der Annahme eines stillschweigenden RückforderungsVorbehalts oder einer stillschweigenden Rückzahlungsverpflichtung entgegenstehen könnten. Sie hat aber hierfür keinen Beweis angetreten.
Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Rückforderung der Entschädigung wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht in Betracht. Denn aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt kann nicht entnommen werden, daß sie die landwirtschaftliche Nutzung des zu errichtenden Gebäudes zu dem rechtsgeschäftlichen Zweck ihrer Leistung gemacht hätte. Es ergibt sich insbesondere nicht aus den Bemerkungen auf der Rückseite des Bescheides vom 22. November 1973» diese sollen lediglich den Versicherungsnehmer darüber unterrichten, unter welchen Voraussetzungen er nach der Satzung und den AVB der Klägerin Anspruch auf Versicherungsleistungen hat und leiden deshalb auch an den gleichen Widersprüchen wie diese. Aus ihnen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin dem Beklag-
 
ten den Abschluß eines Vertrages antragen wollte, durch den der Zweck der von ihr zu bewirkenden Leistung rechtsgeschäftlich festgelegt werden sollte, Im übrigen ist in ihnen davon, daß der Neubau einer nutzungsgleichen Verwendung zugeführt werden müsse, nicht die Rede.
5. Daß der Beklagte die Klägerin über seine Absichten arglistig getäuscht habe, was unter Umständen einen Anspruch aus unerlaubter Handlung oder aus positiver Vertragsverletzung begründen könnte, hat das Berufungsgerictt nicht festgestellt. Es fehlt in dieser Hinsicht bereits an einem ausreichenden Sachvortrag der Klägerin.
Nach ihrem (unbestrittenen) Vorbringen hat der Beklagte mit seinem Schreiben vom 16. September 1974 ihre Planungsunterlagen vorgelegt.
Aus ihnen war zu entnehmen, daß der Beklagte anstelle der landwirtschaftlichen Nutzgebäude ein andersartiges Bauwerk errichten wollte, das zwar auch eine landwirtschaftliche Zweckbestimmung hatte, jedoch ohne weiteres zu einem Wohnhaus umgebaut werden konnte. Wenn der Beklagte eine Täuschung der Sachbearbeiter der Klägerin
 bezweckte, so ist ihm dies nicht gelungen. Diese haben mit einem späteren Umbau gerechnet, die Ent Schädigung jedoch ohne jeden Vorbehalt ausgezahlt
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs