Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr.Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 14.105,67 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt und festgestellt worden ist, daß sie zu dem Ersatz von 3/4 der Übergangsfähigen Leistungen der Klägerin für ihren Versicherten B^pt aufgrund des Unfalls vom 19. Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Kammergerichts vom 6. Nach der ersten Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof hat sie im Termin vom 28. Demgemäß hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 61.059,82 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr 3/4 der Übergangs fähigen Leistlingen zu ersetzen, sowciit sie für ihren Versicherten Bß^ solche ab 1. Die erwogene Klageerweiterung sei nur unter der Voraussetzung wirtschaftlich und rechtlich zu vertreten gewesen, daß die Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erhebt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 61.059,82 DM nebst Zinsen verurteilt und ferner die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 der Übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, welche die Klägerin für ihren Versicherten B^^ aufgrund des Unfalls vom 19. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 14.105,67 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt und festgestellt worden ist, daß sie zu dem Ersatz von 3/4 der übergangsfähigen Leistungen der Klägerin für ihren Versicherten Bach aufgrund des Unfalls vom 19. Das Berufungsurteil ist allerdings rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung (SS 23, 25 WG) verneint, weil die Kenntnis ihres Versicherungsnehmers Weinkauff von dem mangelhaften Zustand der Bremsanlage nicht erwiesen sei, und soweit es sich um die Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten Bach handelt. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat auch hinsichtlich des zur Entscheidung angenommenen Teils der Revision geprüft; sie sind nicht begründet (S 565a ZPO). 2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber nach dem bisherigen Sachund Streitstand die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung von Ansprüchen zu berufen. Es sei darum gegangen, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten die Mängel an der Bremsanlage seines Fahrzeuges vor dem Unfall habe erkennen können, also nicht mehr ausschließlich um die Rechtsfragen, sondern um eine reine Beweiswürdigung. Wenn die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten der nach durchgeführter Beweiserhebung erfolgten Klageerweiterung der Klägerin am 28. November 1983 nicht entgegengetreten sei, so lasse sich dies nur so erklären, daß auch sie an der Klageerweiterung interessiert gewesen sei, um dann ihrerseits Revision einle-gen zu können, falls der Senat schon damals der Berufung der Klägerin stattgegeben hätte. Denn es könne der Beklagten nicht unterstellt werden, daß sie der Klageerweiterung nur deshalb nicht widersprochen habe, um das Kostenrisiko der Klägerin etwa im Interesse ihres, der Beklagten, Prozeßbevollmächtigten zu erhöhen und sodann die Einrede der Verjährung zu erheben. Dementsprechend erkläre es sich, daß die Beklagte nicht etwa sogleich nach erneuter Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Einrede der Verjährung, auch November 1986 angekündigt und erhoben habe, als dem weiteren Beweisergebnis eindeutiger zu entnehmen gewesen sei, daß die Beklagte in Schwierigkeiten gerate, den Beweis zu führen, ob ihr Versicherungsnehmer den Mangel der Bremsanlage kannte. November 1983 gehindert gewesen, weil sie selbst an der Klageerweiterung der Klägerin wirtschaftlich interessiert gewesen sei und dieser nicht widersprochen habe. Auch die Annahme eines etwaigen stillschweigenden Verzichts der Beklagten auf die Einrede der Verjährung läßt sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh- Auch das mögliche wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Klageerweiterung wegen der dadurch eröffneten Revisionsmöglichkeit erlaubt nicht den Rückschluß darauf, daß die Beklagte sich des Rechts begeben wollte, die Verjährungseinrede dann zu erheben, wenn dies die prozessuale Situation erfordert.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 14/87 URTEIL Verkündet am: 25. Mai 1988 Hellmann, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Feuerversicherung stand, L^^B^straße 3/4, B a.G., vertreten durch den Vor- Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Landesversicherungsanstalt OMBHBBE/ vertreten durch ihren Präsidenten, T^HB-D^HB^Straße 3, mMHB, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. 16 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül ler, Dr.Lang, Dehner und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1988 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 14.105,67 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt und festgestellt worden ist, daß sie zu dem Ersatz von 3/4 der Übergangsfähigen Leistungen der Klägerin für ihren Versicherten B^pt aufgrund des Unfalls vom 19. September 1977 verpflichtet sei. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadenser-satzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil der bei ihr sozial versicherte Zeuge B^fc als Beifahrer in einem bei der WIV 3 Beklagten haftpflichtversicherten Personenkraftwagen bei einem von dem Fahrer und Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 19. September 1977 schwer verletzt wurde. Sie hat an den Zeugen B^p Erwerbsunfähigkeitsrente und für ihn an die Allgemeine Ortskrankenkasse Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt. Die Beklagte hat die Erstattung der gezahlten Beträge abgelehnt . In erster Instanz hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 14.105,67 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das die Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Kammergerichts vom 6. April 1981 hat der Senat durch Urteil vom 23. März 1983 - IVa ZR 141/81 - VersR 1983, 574, MDR 1983, 918, LM AVB f. Kraftfahrtvers. S 1 Nr. 6 - aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auch das die Berufung zurückweisende zweite Berufungsurteil vom 9. Januar 1984 hat der Senat durch Urteil vom 15. Januar 1986 - IVa ZR 30/84 - VersR 1986, 255 unter Zurückverweisung an die Vorinstanz aufgehoben. Die Klägerin hat im Laufe des BerufungsVerfahrens ihre Anträge den von ihr geleisteten Zahlungen angepaßt. Nach der ersten Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof hat sie im Termin vom 28. November 1983 ihre für den Zeugen Bi^P erbrachten Leistungen bis zu dem 30. November 1983 auf insgesamt 50.219,01 DM beziffert und nach einer Quote von 3/4 insgesamt 37.664,25 DM gefordert sowie die Feststellung der Er-satzpflicht der Beklagten für die Zukunft nach einer Quote von 3/4 begehrt. Nach der zweiten Zurückverweisung hat sie erstmals mit Schriftsatz vom 21. März 1986 weiter vorgetra- 26 gen, sie habe vom 1. Dezember 1983 bis zu dem 31. März 1986 an bzw. für den Zeugen B^ß) weitere 31.204,09 DM aufgewendet und mache hiervon nach der Quote von 3/4 zusätzlich 23.403,07 DM geltend. Demgemäß hat sie zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 61.059,82 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr 3/4 der Übergangs fähigen Leistlingen zu ersetzen, sowciit sie für ihren Versicherten Bß^ solche ab 1. April 1986 aus dem Unfall vom 19. September 1977 an ihren Versicherten erbringt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien zuletzt noch darum gestritten, ob die Beklagte wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden ist, ob und in welcher Höhe ein Mitverschulden des Zeugen anzunehmen ist und ob die über 14.105,67 DM nebst Zinsen hieraus hinausgehende Klageforderung verjährt ist. Die Klägerin ist der Einrede der Verjährung mit der Begründung entgegengetreten, die Beklagte sei kraft Vereinbarung an deren Erhebung gehindert; zu demindest widerspreche sie Treu und Glauben; außerdem beschreite die Beklagte mit ihrer Einrede einen zwischen Versicherungsträgem unüblichen Weg. Die klageerweitemden Anträge seien am 28. November 1983 erst nach einer Verhandlungspause gestellt worden. In der Pause hätten sich die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien geeinigt, daß sie ihre weitergehenden, bereits verjährten Forderungen im Wege einer Klageerweiterung geltend machen solle, um beiden Parteien die Einlegung der Revision zu ermöglichen, da nach Auffassung beider Prozeßbevollmächtigten aufgrund der unmittelbar zuvor durchgeführten Beweisaufnahme 5 eine Entscheidung nicht nur zugunsten der Beklagten in Betracht gekommen sei. Die erwogene Klageerweiterung sei nur unter der Voraussetzung wirtschaftlich und rechtlich zu vertreten gewesen, daß die Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erhebt. Dies habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zugesagt. Erst dann habe ihr Prozeßbevollmächtigter die Klage erweitert. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 61.059,82 DM nebst Zinsen verurteilt und ferner die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 3/4 der Übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, welche die Klägerin für ihren Versicherten B^^ aufgrund des Unfalls vom 19. September 1977 an den Versicherten erbracht hat und noch erbringen muß. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt hat. Entscheidunasaründe; Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 14.105,67 DM nebst Zinsen hieraus verurteilt und festgestellt worden ist, daß sie zu dem Ersatz von 3/4 der übergangsfähigen Leistungen der Klägerin für ihren Versicherten Bach aufgrund des Unfalls vom 19. September 1977 verpflichtet sei. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. X. Das Berufungsurteil ist allerdings rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Gefahrerhöhung (SS 23, 25 WG) verneint, weil die Kenntnis ihres Versicherungsnehmers Weinkauff von dem mangelhaften Zustand der Bremsanlage nicht erwiesen sei, und soweit es sich um die Frage eines Mitverschuldens des Geschädigten Bach handelt. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat auch hinsichtlich des zur Entscheidung angenommenen Teils der Revision geprüft; sie sind nicht begründet (S 565a ZPO). 2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber nach dem bisherigen Sachund Streitstand die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verjährungseinrede der Beklagten greife nicht durch. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung von Ansprüchen zu berufen. Hierzu hat es ausgeführt: Es bedürfe keiner Klärung, ob unter Haftpflichtversi-cherem und Sozialversicherungsträgem eine Übung bestehe, die Einrede der Verjährung dann nicht zu erheben, wenn der Sozialversicherungsträger schon in der Klageschrift zu erkennen gebe, nach welcher Quote er Schadensausgleich für die Vergangenheit fordere und daß er sich eine entsprechende Schadensabrechnung auch für die Zukunft vorstelle. Hier sei insbesondere auf die Prozeßlage am 28. November 1983 vor dem Berufungsgericht abzustellen. Während der Senat in seiner am 6. April 1981 verkündeten Entscheidung die Revision zur Überprüfung seiner damaligen Rechtsansicht bezüglich der Leistungsfreiheit der Beklagten ohne Beweisaufnahme zugelas- 7 sen habe, sei er nach der ersten Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof erstmals am 28. November 1983 in eine Beweisaufnahme unter Beachtung der Rechtsansicht des Revisionsgerichts eingetreten. Es sei darum gegangen, ob der Versicherungsnehmer der Beklagten die Mängel an der Bremsanlage seines Fahrzeuges vor dem Unfall habe erkennen können, also nicht mehr ausschließlich um die Rechtsfragen, sondern um eine reine Beweiswürdigung. Deshalb hätten die Parteien nicht damit rechnen können, daß der Senat nochmals die Revision zulassen würde. Sie hätten nicht sicher sein können, wie der Senat aufgrund der damaligen Beweisaufnahme entscheiden würde. Zwar habe der Senat die Berufung erneut zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei jedoch durch den Bundesgerichtshof wieder aufgehoben worden. Wenn die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten der nach durchgeführter Beweiserhebung erfolgten Klageerweiterung der Klägerin am 28. November 1983 nicht entgegengetreten sei, so lasse sich dies nur so erklären, daß auch sie an der Klageerweiterung interessiert gewesen sei, um dann ihrerseits Revision einle-gen zu können, falls der Senat schon damals der Berufung der Klägerin stattgegeben hätte. Anders sei das damalige Stillhalten der Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten nicht zu verstehen (vgl. S 286 ZPO). Denn es könne der Beklagten nicht unterstellt werden, daß sie der Klageerweiterung nur deshalb nicht widersprochen habe, um das Kostenrisiko der Klägerin etwa im Interesse ihres, der Beklagten, Prozeßbevollmächtigten zu erhöhen und sodann die Einrede der Verjährung zu erheben. Andere vernünftige Erwägungen seien nicht ersichtlich. Dementsprechend erkläre es sich, daß die Beklagte nicht etwa sogleich nach erneuter Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Einrede der Verjährung, auch noch nicht bis zu dem erneuten Verhandlungstermin vor dem Senat am 3. Juli 1986, sondern erst nach Auswertung der erneuten Beweisaufnahme vor dem Termin am 10. November 1986 angekündigt und erhoben habe, als dem weiteren Beweisergebnis eindeutiger zu entnehmen gewesen sei, daß die Beklagte in Schwierigkeiten gerate, den Beweis zu führen, ob ihr Versicherungsnehmer den Mangel der Bremsanlage kannte. An der Erhebung der Einrede der Verjährung sei die Beklagte aber bereits seit dem 28. November 1983 gehindert gewesen, weil sie selbst an der Klageerweiterung der Klägerin wirtschaftlich interessiert gewesen sei und dieser nicht widersprochen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung kann der Verjährungseinrede zwar insbesondere dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung - etwa durch Klageerweiterung - abgehalten hat (BGH Urteile vom 5.3. und 18.12.1981 - IVa ZR 196/80 und V ZR 220/80 - LM BGB § 242 Cb Nr. 14 - VersR 1981, 471 unter 2 und WM 1982, 403 unter II A 2 a, jeweils m.w.N.). Ein solches Verhalten ist hier bisher nicht festgestellt. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung läßt sich der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung jedenfalls nicht rechtfertigen. Auch die Annahme eines etwaigen stillschweigenden Verzichts der Beklagten auf die Einrede der Verjährung läßt sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entneh- men. 9 Dero Beklagten steht es grundsätzlich frei, ob und wann er die Verjährungseinrede erhebt. Daher kann allein darin, daß die Einrede zu einem späten Zeitpunkt erhoben wird, noch kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte einer Klageerweiterung nicht widerspricht. Denn dem kann die Erwägung zugrunde liegen, einen weiteren Streitpunkt im laufenden Rechtsstreit erledigen zu lassen und nicht mit einem weiteren Rechtsstreit überzogen zu werden. Auch das mögliche wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Klageerweiterung wegen der dadurch eröffneten Revisionsmöglichkeit erlaubt nicht den Rückschluß darauf, daß die Beklagte sich des Rechts begeben wollte, die Verjährungseinrede dann zu erheben, wenn dies die prozessuale Situation erfordert. Die Revision verweist mit Recht darauf, daß dies bei Unterlassen eines rechtlich unerheblichen Widerspruchs gegen eine Klageerweiterung ebensowenig angenommen werden kann wie bei einer Einwilligung in die Erhebung einer Widerklage oder einer Aufrechnungseinrede in der Berufungsinstanz oder einer Einwilligung in eine Klageänderung. Das Berufungsgericht wird da- her zu prüfen haben, ob die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin zutrifft, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe vor der Klageerweiterung zugesagt, die Verjährungseinrede nicht zu erheben. Dehner Dr. Zopfs Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang