Zur Auslegung einer Bestimmung in AVB, wonach ddr Versicherungsvertrag im Falle während der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eintretender Berufsunfähigkeit nicht vor dem Zeitpunkt endet, bis zu dem der Versicherer für diese Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu leisten hat, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Der Kläger fordert von der Beklagten aufgrund Versicherungsvertrages Krankentagegeld für die Zeit nach Ablauf der 52. Danach hatte die Beklagte dem Kläger während der Dauer des Versicherungsvertrages ein Krankentagegeld in Höhe von DM 65,— täglich zu gewähren, wenn der Kläger infolge Krankheit völlig arbeitsunfähig war, und zwar vom 183. liegt nach § 1 Abs.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der Krankentagegeldversicherungen der Beklagten (AVB) nur dann vor, wenn der Versicherte seine gewöhnliche Berufstätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt. c) Eintritt der Berufsunfähigkeit (eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist). Ziff.1 c) im Laufe einer völligen Arbeitsunfähigkeit ein, so endet der Versicherungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem die Gesellschaft für diese Arbeitsunfähigkeit zu leisten hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf der 52. Für die folgende Zeit verweigert sie Zahlungen, weil der Kläger, dem das Versorgungsamt am 9. August 1975 Berufsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit attestiert hatte, nunmehr berufsunfähig im Sinne von § 5 B 1 c AVB sei; die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag sei daher mit Ablauf der 52. Der Versicherungsvertrag solle den Versicherungsnehmer gegen das Risiko einer zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit sichern, nicht aber gegen die durch Berufsunfähigkeit bedingte Umstellung auf einen anderen Beruf oder gegen dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Ausnahmebestimmung des § 5 B 2 AVB, welche das Ende des Versicherungsvertrages dann längstens bis zu dem Ablauf der 52. Woche der Arbeitsunfähigkeit hinausschiebe, wenn die Berufsunfähigkeit im Laufe dieser Arbeitsunfähigkeit eingetreten s^i, erscheine zwar weder besonders sachgerecht, noch sei sie klar formuliert. Die in Frage stehenden Bestimmungen der AVB der Beklagten gelten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Sie enthalten keine Unklarheit über das Ende des Versicherungsvertrages der Parteien, die zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten und zu einer Erweiterung von deren Leistungspflicht führen könnte. Der vorliegende Versicherungsvertrag deckte das Risiko völliger Arbeitsunfähigkeit des Klägers grundsätzlich nur für die Zeit ab, in welcher der Kläger nicht berufsunfähig war. Ein begründetes Interesse des Versicherungsnehmers besteht jedoch daran, Tagegeld in der Zeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, in dem eine währenddessen etwa eingetretene dauernde Berufsunfähigkeit festzustellen ist und er durch entsprechende Maßnahmen - insbesondere Anträge an Rentenversicherungsträger - für seinen weiteren Lebensunterhalt sorgen kann. Woche dieser Arbeitsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit in deren Laufe eingetreten ist. Woche sei in Wahrheit nicht nur regelmäßig, sondern allein die zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers; die voranstehenden Halbsätze müßten aber auch einen Sinn haben. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Leistungspflicht des Versicherers auch vor Ablauf der 52. Woche der Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen enden kann, nämlich bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Vollendung des 65. Alle diese Fälle können den Versicherungsvertrag und damit die Leistungspflicht des Versicherers (§ 5 B 1 Abs. 2 AVB) schon vor Ablauf der 52. Daraus ergibt sich, daß die Bestimmung des § 5 B 2 Abs. 1 AVB durchaus sinnvoll und hinreichend klar ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AVB f. Krankentagegeldvers. (Fassung vom Mai 1975) Tarife TZ 1 - 3 der Deutschen Krankenversicherungs -A.-G. § 5 B Zur Auslegung einer Bestimmung in AVB, wonach ddr Versicherungsvertrag im Falle während der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten eintretender Berufsunfähigkeit nicht vor dem Zeitpunkt endet, bis zu dem der Versicherer für diese Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld zu leisten hat, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Woche dieser Arbeitsunfähigkeit. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1980 IV a ZR 14/80 OLG Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV a ZR 14/80 URTEIL Verkündet am 2. Oktober 1980 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Vermessungstechnikers Kurt W Straße 50, - Prozeßbevollmächtigte Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen die D AG, vertreten durch den Vorstand, ebenda Straße 300, Beklagte und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 sS Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1'980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Hamm vom 14. April 1978 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fordert von der Beklagten aufgrund Versicherungsvertrages Krankentagegeld für die Zeit nach Ablauf der 52. Woche seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Die Parteien hatten im Jahre 1973 eine Krankentagegeld-Vers icherung nach dem Tarif TZ 3 der Beklagten abgeschlossen. Danach hatte die Beklagte dem Kläger während der Dauer des Versicherungsvertrages ein Krankentagegeld in Höhe von DM 65,— täglich zu gewähren, wenn der Kläger infolge Krankheit völlig arbeitsunfähig war, und zwar vom 183. Tage der Arbeitsunfähigkeit für längstens 546 Tage = 78 Wochen. Völlige Arbeitsunfähigkeit liegt nach § 1 Abs. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen der Krankentagegeldversicherungen der Beklagten (AVB) nur dann vor, wenn der Versicherte seine gewöhnliche Berufstätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt. Unter § 5 B AVB heißt es: 1. Der Versicherungsvertrag endet durch a) Kündigung durch den Versicherungsnehmer (§ 6), b) Kündigung durch die Gesellschaft (§ 6), c) Eintritt der Berufsunfähigkeit (eine solche liegt vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist). e) Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt, f) Vollendung des 65. Lebensjahres ....... g) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen, durch die Heilfürsorge bedingt ist........ h) Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West), 2. Tritt die Berufsunfähigkeit (vgl. Ziff. 1 c) im Laufe einer völligen Arbeitsunfähigkeit ein, so endet der Versicherungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem die Gesellschaft für diese Arbeitsunfähigkeit zu leisten hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf der 52. Woche dieser Arbeitsunfähigkeit. Mit der Beendigung des Versicherungsvertrages gem. Ziff. 1 a, c-i erlischt auch die Leistungspflicht für eine in diesem Zeitpunkt bestehende völlige Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger wurde durch eine Kehlkopferkrankung am 19. Januar 1975 arbeitsunfähig. Bei einer Operation am 11. Febraur 1975 mußte ihm unter anderem der Kehlkopf entfernt werden. Am 19. Juli 1975 ist der Kläger, der sich nur noch mit Hilfe eines Sprechgeräts verständlich machen kann, aus seinem damaligen Arbeitsverhältnis als Vermessungstechniker ausgeschieden. Ab 23. Juli 1975 bis zu dem 19. Januar 1976 hat die Beklagte das vereinbarte Tagegeld gezahlt. Für die folgende Zeit verweigert sie Zahlungen, weil der Kläger, dem das Versorgungsamt am 9. Juli 1975 eine Erwerbsminderung von 100% bescheinigt und dem sein Arzt am 9. August 1975 Berufsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit attestiert hatte, nunmehr berufsunfähig im Sinne von § 5 B 1 c AVB sei; die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag sei daher mit Ablauf der 52. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gern. § 5 B 2 AVB ab 20. Janaur 1976 entfallen. Der Kläger fordert Krankentagegeld für weitere 360 Tage in Höhe von insgesamt 23 660,— DM nebst Zinsen in Höhe von 4% seit 11. Mai 1977. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision bleibt ohne Erfolg, 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Versicherungsvertrag habe wegen seit dem 11. Februar 1980 bestehender Berufsunfähigkeit des Klägers mit Ablauf der 52. Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 19. Januar 1976 geendet. Die Bestimmung des § 5 B 2 AVB sei wirksam. Der Versicherungsvertrag solle den Versicherungsnehmer gegen das Risiko einer zeitlich begrenzten Arbeitsunfähigkeit sichern, nicht aber gegen die durch Berufsunfähigkeit bedingte Umstellung auf einen anderen Beruf oder gegen dauernde Erwerbsunfähigkeit. Die Ausnahmebestimmung des § 5 B 2 AVB, welche das Ende des Versicherungsvertrages dann längstens bis zu dem Ablauf der 52. Woche der Arbeitsunfähigkeit hinausschiebe, wenn die Berufsunfähigkeit im Laufe dieser Arbeitsunfähigkeit eingetreten s^i, erscheine zwar weder besonders sachgerecht, noch sei sie klar formuliert. Die Unklarheit gehe Jedoch nicht so weit, daß eine dem Versicherungsnehmer günstigere Auslegung geboten wäre. Die Regelung entferne sich auch nicht so sehr von den Grundsätzen der inneren Sachgerechtigkeit, daß sich ein Ansatz zur Korrektur ergebe. Die hiergegen vorgetragenen Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch. 2. Die in Frage stehenden Bestimmungen der AVB der Beklagten gelten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus. Ihre Anwendung unterliegt deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im Rahmen des § 549 ZPO. Sie enthalten keine Unklarheit über das Ende des Versicherungsvertrages der Parteien, die zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten und zu einer Erweiterung von deren Leistungspflicht führen könnte. Der vorliegende Versicherungsvertrag deckte das Risiko völliger Arbeitsunfähigkeit des Klägers grundsätzlich nur für die Zeit ab, in welcher der Kläger nicht berufsunfähig war. Den Begriff der Berufsunfähigkeit definiert § 5 B 1 c AVB für deren Bereich zweifelsfrei (jedoch anders als z.B. § 1246 RVO) dahin, daß der Versicherte im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 5096 erwerbsunfähig ist. Daraus folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, daß nur das Risiko eines voraussichtlich vorübergehenden krankheitsbedingten Verdienstentganges versichert war, nicht jedoch das Risiko eines Einkoramensausfalles wegen voraussichtlich dauernder Invalidität. Diese Abgrenzung ist nicht etwa willkürlich, sondern unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner sachgerecht. Das hier versicherte Risiko kann nämlich nur durch eine - private oder öffentlichrechtliche - Krankentagegeldversicherung abgedeckt werden. Dagegen fließen bei dauernder Invalidität im Regelfall dem Versicherten Leistungen aus der In-validitäts- oder Altersversorgung (meist im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung) zu. Letztere treten ihrerseits an Stelle des früheren Arbeitsverdienstes und lassen damit im allgemeinen das Bedürfnis nach einem Ersatz durch Krankentagegeld wenigstens überwiegend entfallen. Aus derartigen Erwägungen heraus ist z.B. auch in § 183 Abs. 3 ff RVO der Anspruch auf Krankentagegeld nach diesem Gesetz zeitlich bis zu dem Beginn der Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begrenzt. 3. Ein begründetes Interesse des Versicherungsnehmers besteht jedoch daran, Tagegeld in der Zeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auch bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, in dem eine währenddessen etwa eingetretene dauernde Berufsunfähigkeit festzustellen ist und er durch entsprechende Maßnahmen - insbesondere Anträge an Rentenversicherungsträger - für seinen weiteren Lebensunterhalt sorgen kann. Diesem Interesse des Versicherungsnehmers trägt die Ausnahmevorschrift des § 5 B 2 AVB Rechnung. Danach endet der Versicherungsvertrag nicht - wie grundsätzlich in § 5 B 1 c AVB vorgesehen - mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, sondern erst mit Ablauf der Leistungspflicht der Gesellschaft, spätestens jedoch mit Ablauf der 52. Woche dieser Arbeitsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit in deren Laufe eingetreten ist. Auch diese Regelung ist sachgerecht und hinreichend klar. Sie bedeutet eine Begrenzung der ausnahmsweise trotz Eintritt der Berufsunfähigkeit fortbestehenden - Leistungspflicht des Versicherers auf höchstens 52 Wochen ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Die Höchstgrenze des letzten Halbsatzes mag - wie vom Berufungsgericht angenommen - die Regel, ein früheres Ende der Zahlungspflicht des Versicherers wegen Vertragsbeendigung die Ausnahme darstellen. Dieser Aufbau der Bestimmung ist jedoch redaktionstechnisch bedingt und keineswegs ungewöhnlich. 4. Die Revision sieht eine Unklarheit oder einen Widerspruch darin, daß der Ablauf der 52. Woche der Arbeitsunfähigkeit in jedem Falle vor dem Ende der vertraglichen Leistungspflicht liege, denn diese ende erst nach 78 Wochen. Sie folgert daraus,, der Ablauf der 52. Woche sei in Wahrheit nicht nur regelmäßig, sondern allein die zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers; die voranstehenden Halbsätze müßten aber auch einen Sinn haben. Die Unklarheit müßte zu Lasten der Beklagten gehen und dazu führen, daß die Beklagte für 78 Wochen leistungspflichtig sei. Dabei wird jedoch übersehen, daß die Leistungspflicht des Versicherers auch vor Ablauf der 52. Woche der Arbeitsunfähigkeit aus anderen Gründen enden kann, nämlich bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten oder Verlegung des Wohnsitzes des Versicherten ins Ausland (§ 5 B 1 a, e-i AVB). Alle diese Fälle können den Versicherungsvertrag und damit die Leistungspflicht des Versicherers (§ 5 B 1 Abs. 2 AVB) schon vor Ablauf der 52. Woche der betreffenden Arbeitsunfähigkeit beenden. Daraus ergibt sich, daß die Bestimmung des § 5 B 2 Abs. 1 AVB durchaus sinnvoll und hinreichend klar ist. Eine Pflicht der Beklagten, an den Kläger über den Ablauf der 52. Woche hinaus Krankengeld zu zahlen, läßt sich weder aus ihr noch aus anderen Bestimmungen des Vertrages herleiten. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Schmidt-Kessel Rassow Dr. Zopfs