Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. September 1982 hat er bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen "nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), sein Pferd Milan, das er zu verkaufen beabsichtigte, gegen ein monatliches Entgelt in den Betrieb des Klägers, der sich verpflichtete, das Pferd unterzubringen, zu versorgen und zu dem Springpferd auszubilden. April 1983 führte der Kläger zu diesem Zweck mit Milan in der Reithalle ein Freispringen durch. Der Kläger schloß mit dem Eigentümer des Pferdes einen gerichtlichen Vergleich über die von diesem begehrte Entschädigung. Ob der Versicherungsnehmer eine schadensursächlich gewordene "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit einer fremden Sache" ausgeübt hat, ist unter natürlicher Betrachtung des zu beurteilenden Sachverhaltes und unter Beachtung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs festzustellen. Die zu einer bewußten und gewollten Einwirkung auf eine oder mit einer fremden Sache gehörende körperliche Beziehung ist auch bei einer (beruflichen oder gewerblichen) Tätigkeit mit oder an fremden Tieren, soll sie der Klausel des § 4 I Nr. 6 b AHB unterfallen, unerläßlich. Die körperliche Beziehung zu einem Tier, auf das der Mensch etwa zu dem Zweck seiner Ausbildung, aber auch zur Erzielung einer Arbeits- oder sonstigen Dressurleistung des Tieres - bewußt und gewollt einwirkt, ist schon wegen der Bewegungsfähigkeit des Tieres Zu Recht besteht demnach unter den Parteien auch kein Streit darüber, daß das Freispringen des Pferdes, bei dem das Tier ohne Reiter und unter Beschränkung auf ein Minimum menschlicher Anleitung den Springvorgang üben und selbst zu bewältigen lernen soll, eine berufliche Tätigkeit des Klägers an dem Pferd dargestellt hat. Das Berufungsgericht sieht aber den Vorgang einer bewußten und gewollten Tätigkeit an einem auszubildenden Pferd zu eng, wenn es die dem Pferd im Anschluß an das Springen gewährte Erholung, die es nach dem Willen des Klägers durch freies Herumlaufen in der Reithalle erhalten sollte und bis zu seinem Unfall auch erhalten hat, aus dieser Ausbildungstätigkeit ausklammern will. Hätte dies der Kläger sogleich nach dem letzten Sprung veranlaßt, so läge auch darin ein Vorgang, den die an diesem Tag vorgenommene Springpferdausbildung mitumfaßte. des zuvor trainierten Tieres macht augenfällig, daß auch das einzig auf der bewußten Gestattung des Klägers beberuhende freie Herumlaufen des Pferdes in der Reithalle Teil der an diesem Tag vorgenommenen Ausbildung gewesen ist. Nur und gerade die dem Pferd gestattete Art seiner Erholung, das freie Herumlaufen, konnte dazu führen, daß es zu dem Unfall kam.
Nachschlagewerk: ja 3/ BGHZ: nein AVB f. Haftpf1 ichtvers. (AHB) § 4 I Nr. 6 b Zur Anwendung dieser Ausschlußklausel auf die Ausbildung eines Pferdes. BGH, Urt. v. 4. März 1987 - IVa ZR 13/86 - OLG Nürnberg LG Regensburg BUNDESGERICHTSHOF 3* IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 13/86 URTEIL Verkündet am: 4. März 1987 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der A stand Versicherungs AG, 1 a z vertreten durch den Vor- 2, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Martin j - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwal- 2 2f Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1987 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 1985 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 28. September 1984 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 15.594,50 DM. Mit Versicherungsbeginn vom 6. September 1982 hat er bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen "nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), ..... der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei- 3 bungen H1/H2 - 1.78 (BBR) der Beklagten und ...... seines Versicherungsantrages." In dem Antragsformular hat der Kläger in der Rubrik II D "sonstige betriebliche Tierhaltung (z.B. Tierhandel, Reitschule, Wanderschäferei)" zur Betriebsart angegeben: "Reitschule, Aus- bildungsstall, Handel mit Pferden, Pferdepension". Im September 1982 gab der Eigentümer P. sein Pferd Milan, das er zu verkaufen beabsichtigte, gegen ein monatliches Entgelt in den Betrieb des Klägers, der sich verpflichtete, das Pferd unterzubringen, zu versorgen und zu dem Springpferd auszubilden. Am 7. April 1983 führte der Kläger zu diesem Zweck mit Milan in der Reithalle ein Freispringen durch. Anschließend ließ er das Pferd zu dessen Erholung in der Reithalle laufen. Dabei sprang es gegen einen nicht verhängten Spiegel und verletzte sich so schwer, daß es getötet werden mußte. Der Kläger schloß mit dem Eigentümer des Pferdes einen gerichtlichen Vergleich über die von diesem begehrte Entschädigung. Das Landgericht hat seiner auf Erstattung der hierdurch entstandenen Aufwendungen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer (zugelassenen) Revision begehrt sie weiterhin Klageabweisung. Entscheidungsgründe; Mit Erfolg macht die Beklagte geltend, daß jeden- 4 J/ falls der Ausschlußtatbestand der sog. Tätigkeitsklausel des § 4 I Nr. 6 b AHB verwirklicht worden ist. Ob der Versicherungsnehmer eine schadensursächlich gewordene "gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit einer fremden Sache" ausgeübt hat, ist unter natürlicher Betrachtung des zu beurteilenden Sachverhaltes und unter Beachtung des gewöhnlichen Sprachgebrauchs festzustellen. Die Tätigkeit an einer Sache erfordert eine körperliche Beziehung zu der Sache, auf die eingewirkt wird, nicht aber eine Änderung der Substanz oder der äußeren Gestalt der Sache; es kann schon ein Bewegen genügen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1959 - II ZR 166/58 - VersR 1960, 109 und Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 154/81 - VersR 1983, 1169). Die zu einer bewußten und gewollten Einwirkung auf eine oder mit einer fremden Sache gehörende körperliche Beziehung ist auch bei einer (beruflichen oder gewerblichen) Tätigkeit mit oder an fremden Tieren, soll sie der Klausel des § 4 I Nr. 6 b AHB unterfallen, unerläßlich. Indes kann man bei ungezwungener Betrachtungsweise nicht darüber hinwegsehen, daß lebende Tiere, ebenfalls Sachen im juristischen Sinne, Möglichkeiten des Umgangs mit ihnen eröffnen, die bei leblosen Gegenständen schlechterdings ausgeschlossen sind. Die körperliche Beziehung zu einem Tier, auf das der Mensch etwa zu dem Zweck seiner Ausbildung, aber auch zur Erzielung einer Arbeits- oder sonstigen Dressurleistung des Tieres - bewußt und gewollt einwirkt, ist schon wegen der Bewegungsfähigkeit des Tieres 5 eine andersartige als diejenige zu einer Sache, die nur mit fremder Kraft oder unter Ausnutzung der Schwerkraft bewegt werden kann. Zu Recht besteht demnach unter den Parteien auch kein Streit darüber, daß das Freispringen des Pferdes, bei dem das Tier ohne Reiter und unter Beschränkung auf ein Minimum menschlicher Anleitung den Springvorgang üben und selbst zu bewältigen lernen soll, eine berufliche Tätigkeit des Klägers an dem Pferd dargestellt hat. Das Berufungsgericht sieht aber den Vorgang einer bewußten und gewollten Tätigkeit an einem auszubildenden Pferd zu eng, wenn es die dem Pferd im Anschluß an das Springen gewährte Erholung, die es nach dem Willen des Klägers durch freies Herumlaufen in der Reithalle erhalten sollte und bis zu seinem Unfall auch erhalten hat, aus dieser Ausbildungstätigkeit ausklammern will. Es hat nicht beachtet, daß es ohnehin nicht in Betracht kommen konnte, das Pferd in der Reithalle nunmehr sich selbst zu überlassen. Es mußte zu demindest - wenn an diesem Tag kein weiteres Training mehr vorgesehen war - zurück in seine Box gebracht werden. Hätte dies der Kläger sogleich nach dem letzten Sprung veranlaßt, so läge auch darin ein Vorgang, den die an diesem Tag vorgenommene Springpferdausbildung mitumfaßte. Zuvor erschien es dem Kläger als dem verantwortlichen Ausbilder sachgerecht, dem Pferd noch eine Erholungsphase zu gönnen, in der es frei in der Reithalle herumlaufen sollte. Die vom Kläger bezweckte Erholung 6 3/ des zuvor trainierten Tieres macht augenfällig, daß auch das einzig auf der bewußten Gestattung des Klägers beberuhende freie Herumlaufen des Pferdes in der Reithalle Teil der an diesem Tag vorgenommenen Ausbildung gewesen ist. Nur und gerade die dem Pferd gestattete Art seiner Erholung, das freie Herumlaufen, konnte dazu führen, daß es zu dem Unfall kam. Damit ist der Risikoausschluß des § 4 I Nr. 6 b AHB verwirklicht worden. Auf die weiteren Streitpunkte kommt es deshalb für die Entscheidung nicht mehr an. Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Schmidt-Kesse] Dr. Zopfs Dr. Ritter