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BGH · IVa ZR 15/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 15/84
sachverständigBerufungsgerichtHandSägeblattSachverständigeDaumenlinkKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 15/84	URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1985 Hellmann
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Hedwig Rita Elisabeth genannt J0|>	5,
, geh. Lj
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die	Allgemeine	Versicherung	AG,	vertreten	durch
 den Vorstand,	RfUstraße	15-19»
2.	die ABBHjl Versicherung AG, vertreten durch den
 VorstandTGi^Hb B|M1 3»
3. die R
den Vorstand,
 Allgemeine Versicherun
(straße 1, W
vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Juli 1965 durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Ehemann der Klägerin, der von ihr allein beerbt worden ist, unterhielt bei den drei Beklagten Unfallversicherungsverträge. Am 19. Mai 1979 verlor er bei dem Zersägen von Kiefernholzstämmen auf seinem Grundstück den Daumen der linken Hand. Wegen dieser Verletzung hat er die Beklagten als seine Unfallversicherer auf Invaliditätsentschädigungen in Anspruch genommen. Die Beklagten berufen sich auf Leistungsfreiheit, weil ihr Versicherungsnehmer, ein Arzt, den Daumen seiner linken Hand nicht unfreiwillig verloren habe.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Versicherungsansprüche unverändert weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Das Berufungsgericht hat es als bewiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin den Daumen seiner linken Hand am 19. Mai 1979 nicht bei' einem Unfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AUB verloren hat. Die gesetzliche Vermutung des § 180 a VVG für die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung hält es für widerlegt, da sich die objektiven Befunde über Art und Richtung der Daumenamputation nicht mit der Unfalldarstellung des Verletzten in Einklang bringen ließen.
Da kein weiterer Finger bei dem Geschehen verletzt worden sei, müsse der Daumen etwa 90° abgespreizt und fixiert gewesen sein. Aus den auf dem Sägetisch ersichtlichen Wischspuren habe der Sachverständige Dr. omm (G*) entnommen, daß der Daumen auf dem Sägetisch und nicht auf einem Werkstück aufgelegen haben müsse, aus den Blutanhaftungen an der Kreissäge, daß die Verletzung im vorderen Teil des Sägeblattes erfolgt sei.
Auf Grund dieser objektiven Befunde halte es der Sachverständige G. in einer den Senat überzeugenden und von ihm nachvollziehbaren Weise für ausgeschlossen, daß der
 Daumen nach Abschluß eines Sägevorganges bei einem mißglückten Nachfassen nach links von vorne in extrem abgespreizter Haltung auf dem Tisch aufliegend in das Sägeblatt geraten sein könne. Bei einem Abrutschen wäre v^gen der geringen Tischhöhe, der Tischgröße, seiner vom Sägenden abgewandten Neigung und dessen vorgebeugter Haltung ein Niederfallen der Hand im hinteren Teil des Sägetisches zu erwarten gewesen (d.h. gar keine Daumenverletzung oder ein Hineingeraten des nicht fixierten Daumens von oben mit - fehlenden - Flatterverletzungen, nämlich erheblichen Weichteilbeschädigungen und keiner glatten Durchtrennung, wie vorhanden). Zwar habe es der Sachverständige für grundsätzlich möglich gehalten, daß die Hand eines Sägenden vor dem Sägeblatt herunterfalle und der Daumen abgespreizt in die Säge gerate. Er habe es aber überzeugend ausgeschlossen, daß dies im Zusammenhang mit dem behaupteten Geschehensablauf habe erfolgen können. Dem folge der Senat, dessen Überzeugungsbildung durch folgende Indizien zusätzlich bestätigt werde:
Der Standort des Sägetisches dicht neben einer Birke sei für die Kürzung langer Kiefernstämme ausgesprochen ungünstig gewählt gewesen. Da der Ehemann der Klägerin gegenüber den Privatgutachtern die Darstellung gegeben habe, er habe im allgemeinen nach dem Durchsägen das rechte Holzstück (auf Kaminholzlänge gekürzt) festgehalten und das linke herunterfallen lassen, habe keine einleuchtende Veranlassung bestanden, bei dem Verletzungsgeschehen nunmehr das linke Stück am Herunterfallen zu hindern. Daumenglied, benutzte Arbeitshandschuhe und Werkstück - in Betracht kommende Beweisstücke -
 
seien verschwunden. Auch die Privatgutachter hätten einen unfreiwilligen Daumenverlust nicht erklären können.
Allein die Tatsache eines sehr guten Einkommens des Verletzten und das Vorhandensein entsprechender Ver mögenswerte stehe dem nicht entgegen.
2. Diese Ausführungen haben Bestand.
a)	Unbegründet ist die Revisionsrüge, das Berufungsgericht sei tatbestandswidrig davon ausgegangen, der Ehemann der Klägerin habe angegeben, er wisse ledig lieh, daß er mit dem linken Daumen in die Säge geraten sei, als er einen Stamm durchsägt gehabt habe und das linke Holzstück durch Nachfassen am Herunterfallen habe hindern wollen. Diese in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1983 vom damaligen Kläger zu Protokoll gegebene Erklärung ist auf Seite 3 im letzten Absatz des Berufungsurteils zutreffend wiedergegeben. So wie sie lautet, hat sie das Berufungsgericht ausweislich Seite 5, Absatz 3 des Urteils seiner Entscheidung zugrundegelegt.
b)	Die Revision rügt auch erfolglos, daß das Berufungsgericht diese Äußerung in Abweichung von seinem Hinweisbeschluß vom 16. Februar 1983 unangekün-digt seiner Entscheidung zugrundegelegt habe. Der Sachverständige G., der in dem genannten Beschluß zu einer Gutachtenergänzung aufgefordert wurde, hatte daraufhin mitgeteilt, daß eine Rekonstruktion des Ver-
 
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letzungsgeschehens nicht vorgenommen werden könne, wenn keine Kenntnisse über den Geschehensablauf vorlägen. Hierauf hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Verletzten danach befragt, was er zu dem Verletzungsgeschehen angeben könne. Das Prptokoll vom 21. September 1983 endet mit der Verfügung: "Termin zur Anhörung des Sachverständigen ... wird anberaumt auf Mittwoch, den 2. November 1983, 11 Uhr. Zu diesem Termin ist der Sachverständige unter Beifügung einer Ablichtung des Schriftsatzes vom 18.8.1983 und des heutigen Protokolls zu laden”.
Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige G. zunächst in Gegenwart des damaligen Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten erklärt, daß er bei seinen Ausführungen von den Angaben des Verletzten zu dem Verletzungsgeschehen ausgehen werde. Eines zusätzlichen gerichtlichen Hinweises bedurfte der damalige Kläger bei dieser Sachlage nicht mehr.
c)	Als unbegründet erweist sich die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung keine Gelegenheit gegeben, einen neuen Erkenntnisstand mitzuteilen. Ausweislich des Protokolls vom 2. November 1983 erklärte der Sachverständige, er könne zu Seite 26 oben seines schriftlichen Gutachtens einen neuen Erkenntnisstand mittei-len. An dieser Stelle hatte der Sachverständige die Angabe der heutigen Klägerin beurteilt, das abgesägte Daumenglied habe möglicherweise der Hund aufgefressen. Im Protokoll vom 2. November 1983 heißt es
 
im Anschluß an die Ankündigung des Sachverständigen: Darauf (d.h. auf die Mitteilung des neuen Erkenntnisstandes) wurde auf Widerspruch des Klägervertreters nach Beratung verzichtet.
d)	Auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe die mündliche Anhörung des Sachverständigen G. vorzeitig abgebrochen, seine mündlichen Ausführungen seien nicht nachvollziehbar und hätten dem Berufungsgericht Anlaß geben müssen, ein Obergutachten einzuholen, verhilft der Revision nicht zu dem Erfolg.
Der Sachverständige hatte allerdings auf S. 25 oben seines schriftlichen Gutachtens angeführt:
"Der Verletzte hat den rechtsmedizinischen Gutachtern ausdrücklich erklärt, daß ein Abrutschen seiner Hand auf dem Tisch oder sonstwie nicht erfolgt sei."
Bei seiner mündlichen Anhörung erklärte der Sachverständige dann: "Wenn der Kläger lediglich von einem Abrutschen seiner Hand "nichts berichtet" hat, so entfällt dieser Punkt in meinem Gutachten. An meiner Gesamtbeurteilung ändert das indessen nichts."
Diese Gesamtbeurteilung im schriftlichen Gutachten bezieht die Äußerung des Verletzten, er sei bei einem Nachfaßversuch mit dem Daumen der linken Hand in das Sägeblatt geraten, in die angestellten Überlegungen und Prüfungen ein: Der Sachverständige
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ist in dem schriftlichen Gutachten zu der Feststellung gelangt, nach dem röntgenologischen Befund und aus den gesicherten Blutspuren an Sägeblatt und Sägetisch ergebe sich, daß der linke Daumen in abgespreizter Haltung und auf dem Sägetisch aufliegend in den vorderen Anteil des Sägeblattes geraten und daß die Hand, ohne an dem Sägeblatt vorbeigeführt worden zu sein, nach Eintritt der Verletzung hochgenommen worden sei. Dies wiesen die Endspornbildungen bzw. die umgeknickten Knochenbällchen am verbliebenen Rest des Daumengrundgliedes und die Lage der Blutspritzer und Wischspuren aus. Art der Knochenverletzung und Lage der Blutspuren schlössen ein Hineingeraten des unfixierten Daumens von oben in das Sägeblatt aus. Weiter hat der Sachverständige G. dargelegt, daß sich die zwei Bewegungsabläufe - der Versuch des Nachfassens, um ein Holzstück vor dem Herabfallen zu bewahren, und ein Abstützen der nachfassenden linken Hand mit abgespreiztem Daumen und flach aufliegend auf dem Sägetisch vor dem Sägeblatt - nicht in Einklang bringen ließen, weil die Hand beim Abrutschen eine Bewegung nach links mache und demnach nicht vor dem Sägeblatt auf dem Tisch aufkommen könne, sondern nur linksseitig von ihm.
Diese sachverständig getroffenen Feststellungen sind unbeeinflußt davon erfolgt, daß der Sachverständige bei ihrer Abfassung annahm, den rechtsmedizinischen Gutachtern habe der Verletzte noch gar nichts von einem Abrutschen seiner Hand berichtet. Der Sachverständige G. hat die spätere Schilderung des Abrutschens in seine Überlegungen einbezogen.
Der Tatrichter konnte deshalb ohne weitere Befragung des Sachverständigen G. und ohne Einholung eines Zusatzgutachtens rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, es liege keine unfreiwillige Verletzung vor. Dafür bedurfte es auch nicht der Abklärung, wann erstmals in medizinischen Fachzeitschriften Uber erfolgreiche Replantationen amputierter Gliedmaßen berichtet worden ist. Hierauf hat das Berufungsgericht, wie die Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils ausweisen, nicht abgestellt, sondern es lediglich als zusätzliches Indiz gewertet, daß die für die Sachverständigen wertvollen Beweisstücke, nämlich Daumenglied, benutzte Arbeitshandschuhe und abgesägtes Werkstück, verschwunden seien.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr.
Dr. Zopfs
 Ritter