Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. In den Verhandlungen mit der Beklagten sei es im Oktober 1984 zu einer Vereinbarung gekommen, daß die Beklagte 105.371 DM auch für den Fall zur Verfügung stellen wolle, daß die Klägerin ein anderes Haus erwerbe. Da die Klägerin hierzu nicht bereit gewesen sei, habe die Beklagte mit Schreiben vom 7. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, soweit es um die vorrangige Frage geht, ob die Parteien eine von der Regelung des § 7 Absatz 3a VGB abweichende Individualvereinbarung getroffen haben. Im Rahmer einer Individualvereinbarung über die Auszahlung der sogenannten Neuwertspitze könnte diese Fristenregelung überhaupt nur Anwendung finden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden wäre; das ist nicht geltend gemacht. Gegebenenfalls läge auch insoweit eine Individualvereinbarung vor, auf die das AGBGesetz oder die von der Rechtsprechung vor seinem Inkrafttreten entwickelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden. Das Berufungsgericht sieht eine Vereinbarung über die Zahlung weiterer 105.371 DM (Neuwertspitze) für den Fall eines Hauserwerbes seitens der Klägerin als nicht erwiesen an. "Ebensowenig steht der Klägerin ein Anspruch aus einer auf Zahlung von 105.371 DM gerichteten nachträglichen Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten zu. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe im März oder April 1984 sich mit der Beklagten, die durch Herrn vertreten gewesen sei, diesbezüglich geeinigt, muß sich die Klägerin auf das Schreiben vom 30. Aus diesem Schreiben folgt unmißverständlich, daß die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt nicht damit einverstanden war, sich mit der Beklagten auf der Basis einer Zahlung von 104.000 DM zu einigen. lich bekundet, daß man im Gespräch vom Frühjahr 1984 eben gerade nicht zu einer Einigung gekommen sei, sondern der Zeuge auf ein Angebot von ihm, dem Zeugen erwidert habe, er müsse sich die Sache überlegen. Mit dieser Schilderung aber läßt sich sodann ganz zwanglos das vorerwähnte Schreiben der Klägerin und ihres Ehemannes vereinbaren, so daß das Gericht bezüglich des Inhalts des Gespräches im Frühjahr 1984 den Bekundungen des Zeugen folgt, womit feststeht, daß im Frühjahr 1984 eine Einigung der Parteien nicht stattgefunden hat. "Zwar hat sich die Klägerin im zweiten Rechtszug die Bekundung des Zeugen zu eigen gemacht, daß schon im Frühjahr 1984 die Vereinbarung über die Zahlung von 105.371 DM verbindlich zustandegekommen sei. Kernpunkt und Besonderheit dieser Vereinbarung, die nach der Darstellung der Klägerin getroffen worden sein soll, war das Abgehen der Beklagten von dem Wiederaufbau des abgebrannten Hauses (bzw. Dem Berufungsurteil läßt sich aber nicht entnehmen, welche Bedeutung die Höhe des Betrages dafür haben sollte, daß die Beklagte nicht auf dem Wiederaufbau oder dessen Sicherstellung bestand, sondern sich mit einem Hauskauf begnügte. Möglicherweise ist die Beklagte von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3a ihrer VGB abgerückt unabhängig von einer Einigung über die Höhe der noch zu leistenden Zahlung. weshalb die Beklagte aufgrund dieses Schreibens nicht mehr an ihre Zusage gebunden sein sollte, einen bestimmten Betrag für den Fall eines Hauserwerbes zu zahlen. Seinen Ausführungen muß überdies entnommen werden, daß er bislang in seine Überlegungen die Möglichkeit noch gar nicht miteinbezogen hat, die Parteien könnten sich zu demindest dahin geeinigt haben, daß die Beklagte bereit war, von der Wiederaufbauklausel abzugehen. Welchen Grund der Ehemann der Klägerin gehabt haben sollte, in der Besprechung mit dem Zeugen sich auch insoweit eine Zustimmung (der Klä- gerin) vorzubehalten, ist aus dem Berufungsurteil nicht zu ersehen. Mai 1984 bislang nicht erfolgt ist, kann diesem Schreiben (derzeit) nicht die ausschlaggebende Bedeutung in einer Beweiswürdigung beigemessen werden, die ihm der Tatrichter beigelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IVa 2R 12/88 URTEIL Verkündet am: 1. März 1989 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Frau Emma Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Pi Versicherungsgesellschaft vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 y. / <:■ Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1989 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Dezember 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch um die Erstattung der sogenannten Neuwertspitze im Rahmen der Regulierung eines Brandschadens in der Wohngebäudeneuwertversicherung, die die Klägerin, Eigentümerin eines am 13. Mai 1979 abgebrannten Hauses in Burg/Dithmarschen, bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB) der Beklagten zugrunde, deren § 7 Absatz 3a folgenden Wortlaut hat: 3 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung (3) a) Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der nach Abs. 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen Stelle wieder hergestellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck sichergestellt hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, daß die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, so genügt die Wiederherstellung innerhalb derselben oder einer angrenzenden Gemeinde. Ist das Gebäude bis zu dem Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall, gleichviel aus welchem Grunde, nicht wiederhergestellt worden oder erklärt vor Ablauf dieser Frist der Versicherungsnehmer dem Versicherer schriftlich, daß er es nicht wiederherstellen wolle, so beschränkt sich der Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der dem Zeitwertschaden entspricht. Nach rechtskräftigem Abschluß des ersten zwischen den Parteien wegen des Versicherungsfalles geführten Prozesses, in dem es um die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, mindestens in Höhe von 66.970 DM, ging, zahlte die Beklagte der Klägerin im August 1983 diesen Betrag als den Gebäudezeitwert nebst Zinsen aus. 4 Die Klägerin trägt vor, wegen behördlicher Beschränkungen sei es ihr verwehrt, auf ihrem Grundstück das Haus wieder aufzubauen. In den Verhandlungen mit der Beklagten sei es im Oktober 1984 zu einer Vereinbarung gekommen, daß die Beklagte 105.371 DM auch für den Fall zur Verfügung stellen wolle, daß die Klägerin ein anderes Haus erwerbe. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe dies ihrem vorsprechenden Ehemann zugesichert, worauf sie mit Kaufvertrag vom 2. November 1984 ein neues Objekt erworben habe. Unter dem 5. November 1984 sei die Zusicherung in einer weiteren Besprechung wiederholt worden. Mit Schreiben vom 12. November 1984 habe die Beklagte die Auszahlung der Neuwertspitze von der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung abhängig gemacht. Da die Klägerin hierzu nicht bereit gewesen sei, habe die Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 1984 jede weitere Zahlung abgelehnt. Auf die Zahlungsklage - 105.371 DM nebst Zinsen - und einen auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag hat die Beklagte erwidert, es sei gerade nicht zu einer Einigung über die Neuwertspitzenzahlung gekommen und nach § 7 Absatz 3a ihrer VGB sei sie zu einer derartigen Zahlung nicht verpflichtet. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Hauptantrag auf 41.000 DM ermäßigt hat, ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren im Umfang der Berufungsanträge weiter. 5 Entscheidunqsqründe: I. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, soweit es um die vorrangige Frage geht, ob die Parteien eine von der Regelung des § 7 Absatz 3a VGB abweichende Individualvereinbarung getroffen haben. Deshalb spielt es für die Revisionsentscheidung keine Rolle, ob die Fristenregelung in § 7 Absatz 3a Satz 3 VGB der Inhaltskontrolle standhält. Im Rahmer einer Individualvereinbarung über die Auszahlung der sogenannten Neuwertspitze könnte diese Fristenregelung überhaupt nur Anwendung finden, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden wäre; das ist nicht geltend gemacht. Gegebenenfalls läge auch insoweit eine Individualvereinbarung vor, auf die das AGBGesetz oder die von der Rechtsprechung vor seinem Inkrafttreten entwickelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden. II. Das Berufungsgericht sieht eine Vereinbarung über die Zahlung weiterer 105.371 DM (Neuwertspitze) für den Fall eines Hauserwerbes seitens der Klägerin als nicht erwiesen an. Zur Begründung seiner Überzeugungsbildung bezieht es sich hauptsächlich auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. 6 .// - 1. Das Landgericht hatte in seinem Urteil wörtlich ausgeführt: "Ebensowenig steht der Klägerin ein Anspruch aus einer auf Zahlung von 105.371 DM gerichteten nachträglichen Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten zu. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, daß es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe im März oder April 1984 sich mit der Beklagten, die durch Herrn vertreten gewesen sei, diesbezüglich geeinigt, muß sich die Klägerin auf das Schreiben vom 30. Mai 1984 (Bl. 31 d.A.) verweisen lassen. Aus diesem Schreiben folgt unmißverständlich, daß die Klägerin zu dem damaligen Zeitpunkt nicht damit einverstanden war, sich mit der Beklagten auf der Basis einer Zahlung von 104.000 DM zu einigen. Dieses Schreiben ist schlichtweg unverständlich, wenn eine entsprechende Einigung ohne wenn und aber diesem Schreiben vorausgegangen sein soll. Überdies hat der Zeuge ausdrück- lich bekundet, daß man im Gespräch vom Frühjahr 1984 eben gerade nicht zu einer Einigung gekommen sei, sondern der Zeuge auf ein Angebot von ihm, dem Zeugen erwidert habe, er müsse sich die Sache überlegen. Mit dieser Schilderung aber läßt sich sodann ganz zwanglos das vorerwähnte Schreiben der Klägerin und ihres Ehemannes vereinbaren, so daß das Gericht bezüglich des Inhalts des Gespräches im Frühjahr 1984 den Bekundungen des Zeugen folgt, womit feststeht, daß im Frühjahr 1984 eine Einigung der Parteien nicht stattgefunden hat. Soweit der Zeuge des weiteren Verhandlungen noch für einen späteren Zeitpunkt behauptet hat, ergibt sich bereits aus seinen 7 eigenen Bekundungen, daß diese zu einer Einigung nicht geführt haben. Genau dies hat der Zeuge bekundet, der weitere Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht erinnern kann und hierin auch vom Zeugen K^j^ bestätigt wird." 2. Das Berufungsgericht hat hierzu ergänzend ausge führt: "Zwar hat sich die Klägerin im zweiten Rechtszug die Bekundung des Zeugen zu eigen gemacht, daß schon im Frühjahr 1984 die Vereinbarung über die Zahlung von 105.371 DM verbindlich zustandegekommen sei. Das ändert an der rechtlichen Bewertung aber nichts. Denn es ist unstreitig, daß sich die Beklagte während der im Jahre 1984 geführten Verhandlungen niemals geweigert hat, die Neuwertspitze unter den bestimmten Voraussetzungen zu zahlen. Das heißt aber nicht, daß sie an diese Zusage schon gebunden war. Es fehlen insoweit die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, die dies festgelegt hätten. Das zeigt deutlich das Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 1984, in dem sie sich gegenüber der Beklagten noch einer Forderung in Höhe von 250.000 DM berühmt." 3. Dieses Schreiben, dem der Tatrichter in seiner Beweiswürdigung eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, hat folgenden Wortlaut: "Sehr geehrte Damen und Herren, nach unserer letzten Unterredung mit Ihrem Herrn habe ich Ihnen alles klargestellt, daß ich auf meinem Grundstück nicht mehr bauen kann. Dadurch wurde mein Grund erheblich wertvermindert. Außerdem haben wir 3 Bauablehnungen bekommen. Sie haben sich bereit erklärt, zu dem Neukauf eines Hauses einen Betrag in Höhe von 104.000 DM bereitzustellen . Im Jahre 79/80 bei meinem damaligen Bauvorhaben hätte dieser Betrag eventuell akzeptiert werden können. Heute, nach erfolgten Bauablehnungen, nach erheblicher Teuerungsrate, nach Mietverlust und vielerlei anderer Aufwendungen, kann ich ihr Angebot nicht annehmen. Dies ist einzig und allein auf Ihre Verzögerungstaktik zurückzuführen. Ein 3-Familienhaus könnte von Ihrer Angebotssumme auf gar keinen Fall erworben werden. Wie Sie wissen, ist mir ein Haus in Höhe von 250.000 DM angeboten worden. Ich erwarte daher umgehend Ihre endgültige Entscheidung, ob Sie dieser Summe entsprechen können und werde im Falle Ihrer negativen Antwort nunmehr rechtliche Schritte einleiten lassen, was die Sache noch mehr verteuern würde und wo sich eine Schadensersatzklage anschließen könnte." III. Da es sich bei dem Schreiben um eine Individualerklärung handelt, ist ihre Auslegung durch den Tatrichter revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbar. Der Prüfung unterliegt es aber, ob der Tatrichter den gesamten Auslegungsstoff berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9 11. Oktober 1950 - IV ZR 17/50 - LM BGB § 133 (B) Nr. 1) und auf diesem Wege zu einem gedanklich nachvollziehbaren Auslegungsergebnis gekommen ist. Dieser Prüfung hält die tatrichterliche Auslegung nicht stand. Auf den Text des Schreibens vom 30. Mai 1984 geht der Tatrichter nicht näher ein. In einer pauschalen Wertung erachtet er es für unvereinbar mit einer vorangegangenen Einigung der Parteien über die Auszahlung der Neuwertspitze. Kernpunkt und Besonderheit dieser Vereinbarung, die nach der Darstellung der Klägerin getroffen worden sein soll, war das Abgehen der Beklagten von dem Wiederaufbau des abgebrannten Hauses (bzw. der Sicherstellung dieses Wiederaufbaues) als gemäß § 7 Absatz 3a Satz 1 VGB von der Klägerin zu erfüllende Voraussetzung für die Auszahlung der Neuwertspitze. Daneben ging es natürlich auch um die Höhe dieser Neuwertspitze. Ein Betrag soll in dem Gespräch im Frühjahr 1984 auch seitens der Beklagten genannt worden sein. Dem Berufungsurteil läßt sich aber nicht entnehmen, welche Bedeutung die Höhe des Betrages dafür haben sollte, daß die Beklagte nicht auf dem Wiederaufbau oder dessen Sicherstellung bestand, sondern sich mit einem Hauskauf begnügte. Möglicherweise ist die Beklagte von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 7 Absatz 3a ihrer VGB abgerückt unabhängig von einer Einigung über die Höhe der noch zu leistenden Zahlung. Unter diesen Umständen bedurfte es zu demindest einer gedanklich nachvollziehbaren Begründung, weshalb das Schreiben der Klägerin vom 30. Mai 1984 "schlichtweg unverständlich" bliebe, "wenn eine entsprechende Einigung ohne wenn und aber diesem Schreiben vorangegangen sein" sollte bzw. weshalb die Beklagte aufgrund dieses Schreibens nicht mehr an ihre Zusage gebunden sein sollte, einen bestimmten Betrag für den Fall eines Hauserwerbes zu zahlen. 10 Der Tatrichter zeigt jedoch nicht auf, aus welchen Wortwendungen des Schreibens er diese Ansichten herleitet. Seinen Ausführungen muß überdies entnommen werden, daß er bislang in seine Überlegungen die Möglichkeit noch gar nicht miteinbezogen hat, die Parteien könnten sich zu demindest dahin geeinigt haben, daß die Beklagte bereit war, von der Wiederaufbauklausel abzugehen. Daß die Klägerin sich hierauf nicht einlassen wollte, dürfte ihrem Schreiben vom 30. Mai 1984 kaum zu entnehmen sein. Welchen Grund der Ehemann der Klägerin gehabt haben sollte, in der Besprechung mit dem Zeugen sich auch insoweit eine Zustimmung (der Klä- gerin) vorzubehalten, ist aus dem Berufungsurteil nicht zu ersehen. Da eine rechtsfehlerfreie Auslegung des Schreibens vom 30. Mai 1984 bislang nicht erfolgt ist, kann diesem Schreiben (derzeit) nicht die ausschlaggebende Bedeutung in einer Beweiswürdigung beigemessen werden, die ihm der Tatrichter beigelegt hat. Aus diesem Grund hat das angefochtene Berufungsurteil keinen Bestand. Der Berufungsrichter wird zu prüfen haben, inwieweit vor einer erneuten Entscheidung eine Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme geboten ist. Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel