Bei der Haftpflichtversicherung muß sich ein dritter Anspruchsteller die Aufrechnung nur mit solchen Prämien- (gegen-) forderungen entgegenhalten lassen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind. Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Die Fa.B^^^^ GmbH (B-GmbH) hatte bei der Beklagten als führendem Versicherer eine Speditions- und Rollfuhr- (SVS/RVS-) Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Dezember 1978 auch auf die Haftung des Spediteurs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) erweitert worden war. Die Klägerin, ein Spediteur, hatte die B-GmbH für Rechnung der Fa.B^^ mit einem Transport von Schaltschränken von Mannheim nach Dänemark beauftragt. Die Klägerin, die für diesen Schaden in Anspruch genommen wurde, hat gegen die B-GmbH ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das diese wegen des Schadens zur Zahlung von 10.034 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. § 157 An. 3) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die geschädigte Klägerin gemäß § 157 WG nach rechtskräftiger Feststellung ihrer Entschädigungsforderung mit dem Konkurs der Versicherungsnehmerin den beklagten Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen konnte. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch der Klägerin - so fährt das Berufungsgericht fort - könne die Beklagte nicht mit rückständigen Prämien der B-GmbH aus dem Jahre 1983 aufrechnen. § 158g WG stehe zwar der in § 35b WG vorgesehenen erweiterten Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämienschulden des Versicherungsnehmers nicht entgegen, weil die Vorschrift eine Pflichtversicherung voraussetze, für grenzüberschreitende Transporte im Anwendungsbereich der CMR der Abschluß einer Haftpflichtversicherung aber dem Unternehmer freigestellt sei. Ebenso schließe nicht § 156 Abs..1 WG als lex spezialis die erweiterte Aufrechnung aus, weil aus der Begründung der Novelle zu § 158g wie zu § 35b WG folge, daß das Aufrechnungsrecht des Versicherers auch und gerade bei gewöhnlichen Haftpfichtversicherungsverträgen Nach dieser Vorschrift könne der Versicherer nämlich nur solche Prämienforderungen in At>zug bringen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bereits entstanden seien; die Beklagte rechne demgegenüber mit Prämienforderungen für das Jahr 1983 auf, also aus der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles. 1. Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers gemäß § 35b WG grundsätzlich auch bei Haftpflichtversicherungsverträgen besteht. Verschiedentlich ist zwar in der Literatur die Auffassung vertreten worden, die Aufrechnung durch den Versicherer sei nach dem Rechtsgedanken des § 156 Abs. 1 Satz 2 WG unzulässig. licher Begründung auch das Landgericht angeschlossen hat, wird aber zu Recht von der herrschenden versicherungsrechtlichen Lehre abgelehnt (Prölss/Martin aaO § 35b An. 1 und § 156 An. 5 E; Bruck/Möller/Johannsen aaO An. B 90; Durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und die Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. 3. Zutreffend leitet das Berufungsgericht aber aus § 156 Abs. 1 WG eine zeitliche Schranke für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämien - (gegen -) forderungen nach § 35b WG her: Der Dritte muß sich die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen entgegenhalten lassen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind (so auch: Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. rers: Dem Versicherer wird - eingeschränkt durch das Erfordernis der qualifizierten Konnexität - einem dritten Anspruchsteller gegenüber die Möglichkeit einer Kürzung des Anspruchs wegen eigener Forderungen gegen den Versicherungsnehmer in dem gleichen Umfang eingeräumt, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber aufrechnen könnte, wenn dieser die Versicherungsleistung zu beanspruchen hätte (vgl. Das rechtfertigt es, die Aufrechnung des Versicherers mit den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Prämien- (gegen- ) forderungen zuzulassen. Denn wenn nach § 156 Abs. 1 WG anerkanntermaßen die Entgegennahme der vom Versicherer gezahlten Versicherungsentschädigung durch den Versicherungsnehmer als Verfügung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten unwirksam ist (vgl. nehmer nach dem Zweck der Vorschrift nicht in der Hand haben, durch schlichte Einstellung der Prämienzahlungen nach Eintritt des Schadensfalles den Versicherer zu einer Aufrechnung zu veranlassen und damit mittelbar doch eine "Verfügung" über den Versicherungsanspruch zu treffen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:_____________ja WG §§ 35 b, 156 Abs. 1 Bei der Haftpflichtversicherung muß sich ein dritter Anspruchsteller die Aufrechnung nur mit solchen Prämien- (gegen-) forderungen entgegenhalten lassen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind. BGH, Urteil vom 8. April 1987 - IVa ZR 12/86 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 8. April 1987 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVa ZR 12/86 URTEIL in dem Rechtsstreit der V Vorstand, Feuer-Vers icherungs-AG, Straße 2, Dl vertreten durch den Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Jordan - gegen die Wolf vertreten durch den Geschäftsführer -EÄÄ-Straße 22, Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. und Dr. - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1987 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1986 wird zurückgewiesen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Haftpflichtversicherer mit rückständigen Prämien des Versicherungsnehmers gegenüber dem Zahlungsanspruch des klagenden geschädigten Dritten aufrechnen kann. Die Fa. B^^^^ GmbH (B-GmbH) hatte bei der Beklagten als führendem Versicherer eine Speditions- und Rollfuhr- (SVS/RVS-) Haftpflichtversicherung abgeschlossen. WIV 3 die durch Ergänzungsvertrag nebst Nachtrag vom 30. November/11. Dezember 1978 auch auf die Haftung des Spediteurs nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) erweitert worden war. Die Klägerin, ein Spediteur, hatte die B-GmbH für Rechnung der Fa. B^^ mit einem Transport von Schaltschränken von Mannheim nach Dänemark beauftragt. Bei diesem Transport wurde ein Schaltschrank beschädigt. Die Klägerin, die für diesen Schaden in Anspruch genommen wurde, hat gegen die B-GmbH ein rechtskräftiges Urteil erstritten, durch das diese wegen des Schadens zur Zahlung von 10.034 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In dem Urteil wird als Anspruchsgrundlage Art. 17 CMR genannt. Über das Vermögen der B-GmbH wurde während des Rechtsstreits mit der Klägerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter erkannte das Recht der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch gegenüber dem Haftpflichtversicherer an. Die Klägerin meldete danach ihre Haftpflichtansprüche bei der Beklagten an. Diese wandte sich nicht gegen ihre Zahlungsverpflichtung als solche. Sie erklärte aber wegen rückständiger Prämien der B-GmbH für das Jahr 1983 in Höhe von 5.942,22 DM nebst 5% Zinsen seit dem 1. Januar 1984 die Aufrechnung. Die Klägerin hält die Aufrechnung für unzulässig. Ihrer Klage auf Zahlung des Betrages haben Land- und Oberlandes-gericht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision ist nicht begründet. I. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1954 - VI ZR 49/54 -VersR 1954, 578, 579; zustimmend Bruck/Möller/Johannsen, WG 8. Aufl. Bd. IV Anm. b 103; Prölss/Martin, WG 23. Aufl. § 157 Anm. 3) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die geschädigte Klägerin gemäß § 157 WG nach rechtskräftiger Feststellung ihrer Entschädigungsforderung mit dem Konkurs der Versicherungsnehmerin den beklagten Versicherer unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen konnte. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch der Klägerin - so fährt das Berufungsgericht fort - könne die Beklagte nicht mit rückständigen Prämien der B-GmbH aus dem Jahre 1983 aufrechnen. § 158g WG stehe zwar der in § 35b WG vorgesehenen erweiterten Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämienschulden des Versicherungsnehmers nicht entgegen, weil die Vorschrift eine Pflichtversicherung voraussetze, für grenzüberschreitende Transporte im Anwendungsbereich der CMR der Abschluß einer Haftpflichtversicherung aber dem Unternehmer freigestellt sei. Ebenso schließe nicht § 156 Abs. .1 WG als lex spezialis die erweiterte Aufrechnung aus, weil aus der Begründung der Novelle zu § 158g wie zu § 35b WG folge, daß das Aufrechnungsrecht des Versicherers auch und gerade bei gewöhnlichen Haftpfichtversicherungsverträgen 5 Anwendung finden solle. Dennoch könne sich die Beklagte nicht auf § 35b WG berufen. Nach dieser Vorschrift könne der Versicherer nämlich nur solche Prämienforderungen in At>zug bringen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bereits entstanden seien; die Beklagte rechne demgegenüber mit Prämienforderungen für das Jahr 1983 auf, also aus der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles. Für eine Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers auch mit später fälligen Prämienansprüchen bestehe kein schutzwürdiges Bedürfnis. II. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt der Senat bei. 1. Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers gemäß § 35b WG grundsätzlich auch bei Haftpflichtversicherungsverträgen besteht. Verschiedentlich ist zwar in der Literatur die Auffassung vertreten worden, die Aufrechnung durch den Versicherer sei nach dem Rechtsgedanken des § 156 Abs. 1 Satz 2 WG unzulässig. In ihrer Wirkung entspreche die Aufrechnung nämlich der Zwangsvollstreckung in den Befreiungsanspruch, indem sie die Versicherungsleistung ganz oder teilweise dem Ersatz entziehe (vgl. Müller/Stüler, Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, 1966, S. 27, 28; früher auch Sieg, Ausstrahlungen der Haftpflichtversicherung, 1952, S. 189 ff. m.w.Nachw.). Diese Meinung, der sich mit ähn- licher Begründung auch das Landgericht angeschlossen hat, wird aber zu Recht von der herrschenden versicherungsrechtlichen Lehre abgelehnt (Prölss/Martin aaO § 35b Anm. 1 und § 156 Anm. 5 E; Bruck/Möller/Johannsen aaO Anm. B 90; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Anm. 6; Sieg VersR 1964, 693, 695; ebenso schon früher Hagemann JRPV 1939, 313, 314; Thees ZVersWiss Bd. 40, Seite 15; Fleischman/Deiters in Thess/Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Aufl. § 156 Anm. 7, S. 254). Die abgelehnte Meinung übersieht, daß eine ausdehnende Anwendung des § 156 Abs. 1 WG schon am Fehlen einer gesetzlichen Regelungslücke scheitert. Durch das Gesetz über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und die Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (RGBl. I S. 2223) sind § 35b und § 158g in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt und ist § 156 WG neu gefaßt worden. § 35b WG regelt die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers für alle Versicherungszweige. Lediglich für die Pflichtversicherung entfällt sie nach § 158g WG. Daraus ergibt sich, daß § 35b WG für die übrige Haftpflichtversicherung gilt. Nur bei dieser Auslegung gewinnt der ansonsten überflüssige § 158g WG einen vernünftigen Sinn (vgl. auch die amtliche Begründung zu der Novelle DJ 1939, 1771 ff . ) . 2. Zu Recht nimmt das Oberlandesgericht an, daß ein Fall der Pflichtversicherung nicht vorliegt. § 27 Abs. 1 GüKG findet auf grenzüberschreitende Transporte, die dem 7 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr (CMR) unterliegen, keine Anwendung, so daß der Abschluß einer Haftpflichtversicherung der Firma B-GmbH freistand (Baumbach/Duden/Hopt, HGB 27. Aufl. 2. Teil <24> Anm. 1 zu CMR § 17; Helm, HGB 3. Aufl. § 429 Anm. 106; Glöckner, Leitfaden zur CMR 6. Aufl. Einleitung Rdn. 14; Heuer, Die Haftung des Frachtführers nach der CMR, 1975, Seite 189 ff.; OLG Frankfurt VersR 1978, 535; OLG München VersR 1982, 257). 3. Zutreffend leitet das Berufungsgericht aber aus § 156 Abs. 1 WG eine zeitliche Schranke für die Aufrechnungsmöglichkeit des Versicherers mit Prämien - (gegen -) forderungen nach § 35b WG her: Der Dritte muß sich die Aufrechnung nur mit solchen Forderungen entgegenhalten lassen, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind (so auch: Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht S. 134 f.; Bruck/Möller/Johannsen aaO Anm. B 90; Sieg VersR 1964, 693, 695, der auf das "Schadensereignis" abstellt). Mit der Novellierung des § 156 Abs. 1 WG bezweckte der Gesetzgeber den Schutz des geschädigten Dritten; ihm als demjenigen, für den die Versicherungsforderung bestimmt ist, soll "die Entschädigung unter allen Umständen.... zugute" kommen (vgl. die amtliche Begründung zur Gesetzesnovelle, Deutsche Justiz 1939, 1771, 1773 zu Nr. 8; Bruck/Möller/ Johannsen aaO Anm. B 87). Diese Zielsetzung durchbricht § 35b WG nur scheinbar. Der Zweck dieser Vorschrift besteht im Schutz des Versiehe- 8 8 rers: Dem Versicherer wird - eingeschränkt durch das Erfordernis der qualifizierten Konnexität - einem dritten Anspruchsteller gegenüber die Möglichkeit einer Kürzung des Anspruchs wegen eigener Forderungen gegen den Versicherungsnehmer in dem gleichen Umfang eingeräumt, in dem er dem Versicherungsnehmer gegenüber aufrechnen könnte, wenn dieser die Versicherungsleistung zu beanspruchen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 2.2.1977 - IV ZR 165/75 - VersR 1977, 346, 348 zu II. 2a). Die aus § 156 Abs. 1 WG herzuleitende Sozialbindung der Haftpflichtversicherung kommt indessen erst mit dem Entstehen des Entschädigungsanspruchs zugunsten des Dritten zu dem Tragen; erst mit dem Schadensereignis ist der Versicherungsanspruch zugunsten des Dritten verfangen (so Sieg VersR 1964, 693, 695). Das rechtfertigt es, die Aufrechnung des Versicherers mit den bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Prämien- (gegen- ) forderungen zuzulassen. Eine darüberhinaus-gehende Aufrechnungsmöglichkeit ist aber mit der Sozialbindung nicht vereinbar. Denn wenn nach § 156 Abs. 1 WG anerkanntermaßen die Entgegennahme der vom Versicherer gezahlten Versicherungsentschädigung durch den Versicherungsnehmer als Verfügung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten unwirksam ist (vgl. BGHZ 15, 154, 157; Bruck/ Möller/Johannsen aaO Anm. B 88; Prölss/Martin aaO § 156 Anm. 2), kann es der Versicherungs- nehmer nach dem Zweck der Vorschrift nicht in der Hand haben, durch schlichte Einstellung der Prämienzahlungen nach Eintritt des Schadensfalles den Versicherer zu einer Aufrechnung zu veranlassen und damit mittelbar doch eine "Verfügung" über den Versicherungsanspruch zu treffen. Dehner Dr. Ritter Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang