Beklagten und. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Daß die Klägerinnen den Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 60.000,- DM freigestellt haben, erscheint nach dem Akteninhalt als selbstverständlich.
BUNDESGERICHTSHOF IVa z5 UlZL BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns He mann F Straße 22, Beklagten und. Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und gegen 1. 2. die kaufmännische Angestellte Anneliese die kaufmännische Angestellte Helga M beide wohnhaft FJ^-Mfc-Straße 64, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: und 2 Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. September 1987 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1986 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens. Streitwert: 80.000,- DM. GRÜNDE : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554- b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Für die Surrogation kommt es nur auf die dingliche Erfüllung des überdies nachträglich gemäß § 3^3 Satz 2 BGB geheilten schuldrechtlichen Vertrages vom 30. März 1962 an. Daß die Klägerinnen den Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 60.000,- DM freigestellt haben, erscheint nach dem Akteninhalt als selbstverständlich. Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Dr. Ritter