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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und. Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Daß die Klägerinnen den Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 60.000,- DM freigestellt haben, erscheint nach dem Akteninhalt als selbstverständlich.

KlägerinnenIVakaufmännischProzeßbevollmächtigteAngestellteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa z5 UlZL	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns
 He mann F
Straße
22,
Beklagten und. Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dres.
und
 gegen
1.
2.
die kaufmännische Angestellte Anneliese die kaufmännische Angestellte Helga M beide wohnhaft FJ^-Mfc-Straße 64,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
und
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 16. September 1987
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1986 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens.
Streitwert: 80.000,- DM.
GRÜNDE :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554- b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Für die Surrogation kommt es nur auf die dingliche Erfüllung
 des überdies nachträglich gemäß § 3^3 Satz 2 BGB geheilten schuldrechtlichen Vertrages vom 30. März 1962 an. Daß die Klägerinnen den Beklagten von der Verpflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 60.000,- DM freigestellt haben, erscheint nach dem Akteninhalt als selbstverständlich.
Dr. Hoegen
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter