Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (VerBAV 1975, 2) § 7 Hat sich der Versicherer in AVB Vorbehalten, eine von ihm gezahlte Berufsunfähigkeits-Rente herabzusetzen, falls sich der Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten mindert, so schließt das eine Herabsetzung der Rente auf Grund einer neuen (abweichenden) Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes des Versicherten aus« Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Macht die Gesellschaft eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf dessen Rechte aus $ 6 mitzuteilen. Mai 1979 abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähij sei; er könne als technischer Angestellter in einem größere: Unternehmen qualifizierte Tätigkeiten verrichten und damit mindestens die Hälfte des Lohnes eines gesunden Maurers ver dienen. Er stützt sich insbesondere darauf, daß - entgegen der Begründung des Schreibens der Beklagten - sein Gesundheitszustand sich nicht gebessert und somit auch der Grad seiner Berufsunfähigkeit seit dem 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf Anschlußberufung des Klägers mit Y/irkung ab 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich - entgegen der Begründung des Schreibens der Beklagten vom 19. Mai 1980 - weder an dem Gesundheitszustand des Klägers (und folglich an dem Grad seiner Berufsunfähigkeit) noch an dem Kenntnisstand der Beklagten von diesen Tatsachen etwas geändert habe. Es hat weiter ausgeführt; Die Versagung weiterer Rentenzahlung an den Kläger seitens der Beklagten könne nur auf einer neuen Würdigung des im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes beruhen. Aus § 7 ergebe sich, daß die Beklagte nur im Falle einer Änderung tatsächlichen Verhältnisse, nämlich bei Feststellung eine Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit, ihre Leistung herabsetzen oder entfallen lassen dürfe. Daraus, daß sie dieses Recht für den Fall einer Minderung der Berufsunfäh keit ausdrücklich Vorbehalten habe, ergebe sich, daß der Sicherungsnehmer davon ausgehen dürfe, die Beklagte sei £ ihre einmal abgegebene anerkennende Erklärung gebunden, v\ die tatsächlichen Verhältnisse sich nicht änderten. Wäre de nicht der Fall, die Beklagte also befugt, den Grad der Be Unfähigkeit des Versicherten jederzeit ohne Änderung der sächlichen Verhältnisse und ihrer Kenntnis davon frei abv chend von ihrer früheren Anerkenntniserklärung zu bewerte und aufgrund solcher neuen Bewertung die bis dahin gezah] Rente für die Zukunft wieder zu entziehen, so hätte es ke solchen einschränkenden Bestimmung bedurft. Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß ein Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß annehmen durfte, die Beklagte wolle sich durch diese Fassung ihrer AVB insoweit an ihr nach § 5 AVB erklärtes Anerkenntnis binden. Der vorliegende Fall weicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt insbesondere dadurch ab, daß hier die Selbstbindung des Versicherers durch die Fassung von § 7 AVB aus-
7 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (VerBAV 1975, 2) § 7 Hat sich der Versicherer in AVB Vorbehalten, eine von ihm gezahlte Berufsunfähigkeits-Rente herabzusetzen, falls sich der Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten mindert, so schließt das eine Herabsetzung der Rente auf Grund einer neuen (abweichenden) Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes des Versicherten aus« BGH, Urt. v. 5. Oktober 1983 - IVa ZR 11/82 - OLG Düsseldorf LG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES IVa ZR 11/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Oktober 1983 Hellmann, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der IflBMIverSicherung auf Gegenseitigkeit für Handwerk, Handel und Gewerbe, vertreten durch ihren Vorstand, Noh* R^Bistraße flj. Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Maurer Wolfgang van Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1983 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung geltend. In den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten zu dieser Versicherung (im folgenden: AVB) heißt es u.a.: ”§ 5 Erklärung über die Leistungspflicht Nach Prüfung der ihr eingereichten und von ihr beigezogenen Unterlagen erklärt die Gesellschaft gegenüber dem Ansprucherhebenden, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt ab sie eine Leistung anerkennt. § 7 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit 1. Die Gesellschaft ist berechtigt, den Grad der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zu diesem Zweck kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und - jedoch nur einmal im Jahr - eine Untersuchung des Versicherten durch einen von ihr beauftragten Arzt verlangen. Die Bestimmungen des § 4 finden entsprechende Anwendung. 2. Hat sich der Grad der Berufsunfähigkeit gemindert, so kann die Gesellschaft die Leistungen neu festsetzen. Macht die Gesellschaft eine Herabsetzung oder den Wegfall der Leistungen geltend, so ist sie verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf dessen Rechte aus $ 6 mitzuteilen. Die Herabsetzung oder der Wegfall der Leistungen wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung der Mitteilung wirksam." Der Kläger, gelernter Maurer, betrieb ein Baugeschäft für Umbauten und Trockenausbauten. Br bezeichnete sich im Versicherungsantrag als Bauunternehmer. Im Jahre 1975 wurden bei ihm erhebliche Bandscheibenschäden festgestellt. Die Beklagte gewährte ihm aufgrund des Versicherungsvertrages ab 1. September 1976 deshalb eine Berufsunfähigkeitsrente von monatlich DM 892,72. Der Kläger betrieb gleichzeitig die Anerkennung seine] Berufsunfähigkeit durch die LVA der Rheinprovinz. Seine dar« gerichtete Klage wurde durch Urteil des Sozialgerichts vom 22. Mai 1979 abgewiesen, weil der Kläger nicht berufsunfähij sei; er könne als technischer Angestellter in einem größere: Unternehmen qualifizierte Tätigkeiten verrichten und damit mindestens die Hälfte des Lohnes eines gesunden Maurers ver dienen. Mit Schreiben an den Kläger vom 19. Mai I960 kündigte die Beklagte an, sie werde die Leistungen aus der Versicher mit Wirkung vom 1. Juli I960 einstellen, weil sich aus den Sozialgerichtsverfahren erhobenen Gutachten ergebe, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers weitgehend stabilisiert habe. Der Kläger fordert von der Beklagten Fortzahlung der Rente. Er stützt sich insbesondere darauf, daß - entgegen der Begründung des Schreibens der Beklagten - sein Gesundheitszustand sich nicht gebessert und somit auch der Grad seiner Berufsunfähigkeit seit dem 1. September 1976 nicht gemindert habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf Anschlußberufung des Klägers mit Y/irkung ab 1. Juli I960 zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich IM 961,36 /erurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Altrag auf Abweisung der Klage weiter. Bn bscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich - entgegen der Begründung des Schreibens der Beklagten vom 19. Mai 1980 - weder an dem Gesundheitszustand des Klägers (und folglich an dem Grad seiner Berufsunfähigkeit) noch an dem Kenntnisstand der Beklagten von diesen Tatsachen etwas geändert habe. Es hat weiter ausgeführt; Die Versagung weiterer Rentenzahlung an den Kläger seitens der Beklagten könne nur auf einer neuen Würdigung des im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes beruhen. Das berechtige die Beklagte nicht, eine einmal im Sinne von § 5 AVB anerkannte 5 Leistung zu entziehen. Es komme nicht darauf an, ob es si dabei um ein Anerkenntnis im Rechtssinne handele. Aus § 7 ergebe sich, daß die Beklagte nur im Falle einer Änderung tatsächlichen Verhältnisse, nämlich bei Feststellung eine Minderung des Grades der Berufsunfähigkeit, ihre Leistung herabsetzen oder entfallen lassen dürfe. Daraus, daß sie dieses Recht für den Fall einer Minderung der Berufsunfäh keit ausdrücklich Vorbehalten habe, ergebe sich, daß der Sicherungsnehmer davon ausgehen dürfe, die Beklagte sei £ ihre einmal abgegebene anerkennende Erklärung gebunden, v\ die tatsächlichen Verhältnisse sich nicht änderten. Zwei! gingen nach $ 5 AGBG zu Lasten der Beklagten. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Auslegung, die das Berufungsgericht den Bestimn der AVß gegeben hat, unterliegt der Nachprüfung durch das Visionsgericht, denn diese Versicherungsbedingungen werde offensichtlich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts 1 angewendet. Sie ist rechtsfehlerfrei. Die Bestimmung des § 7 Nr. 2 der AVB erhält einen £ nur dann, wenn die Beklagte in der Regel, d.h. bei unvern dertem "Grad der Berufsunfähigkeit" des Versicherten, an nach § 5 AVB erklärtes Anerkenntnis gebunden ist. Wäre de nicht der Fall, die Beklagte also befugt, den Grad der Be Unfähigkeit des Versicherten jederzeit ohne Änderung der sächlichen Verhältnisse und ihrer Kenntnis davon frei abv chend von ihrer früheren Anerkenntniserklärung zu bewerte und aufgrund solcher neuen Bewertung die bis dahin gezah] Rente für die Zukunft wieder zu entziehen, so hätte es ke solchen einschränkenden Bestimmung bedurft. Daraus hat de T Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß ein Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß annehmen durfte, die Beklagte wolle sich durch diese Fassung ihrer AVB insoweit an ihr nach § 5 AVB erklärtes Anerkenntnis binden. Diese Auslegung der AVB liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zu demindest nahe. Dafür spricht im übrigen auch der Hinweis des § 7 Nr. 1 AVB auf § A AVB, wo in Nr. 2 c von den "eingetretenen Veränderungen" die Rede ist. Zweifel gingen nach dem Grundsatz des § 5 AGBG ohnehin zu Lasten der Beklagten als Verwender der AGB. Zwar ist der vorliegende Vertrag geschlossen worden, bevor das AGBG in Kraft trat. Die Auslegungsregel des § 5 AGBG schuf jedoch kein neues Recht; sie gibt vielmehr nur die Rechtslage wieder, die nach schon damals gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 242 BGB bereits früher geltendes Recht war (vgl. 3GHZ 83, 169, 174 zu dem rechtsähnlichen Fall der Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 9 AGBG vor dessen Inkrafttreten) . Das angefochtene Urteil widerspricht auch nicht dem Urteil des früheren IV. Zivilsenats BGHZ 66, 250; das Berufungsgericht stellt sich vielmehr ersichtlich auf den Boden jener von ihm selbst herangezogenen Entscheidung. Der vorliegende Fall weicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, von dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt insbesondere dadurch ab, daß hier die Selbstbindung des Versicherers durch die Fassung von § 7 AVB aus- drücklich festgelegt ist, während in dem früher entschieden auch in anderen Tatbestandsmerkmalen anders gelagerten Fall eine entsprechende Bestimmung fehlte. Rottmüller Dr. Schmidt-Kesse Dr. Hoegen Rassow Dr. Zopfs