Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Die Klägerin ist eine mit der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verbundene Arbeitgeberin. Sie hält die Beklagte nach S 30 der Satzung der VBL in Verbindung mit § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für verpflichtet, ihren Angestellten A nach dessen Wechsel vom Dienstordnung s ( DO ) - in das Bundesangestellten-TarifVertrags(BAT)-Arbeitsverhältnis nachzuversichern. Er war nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG versicherungsfrei und hatte eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. 1. Als DO-Angestellter war A nach S 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, da ihm eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war (vgl. Die Nachversicherung ist nämlich nicht auf die Fälle des tatsächlichen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung beschränkt. Dem Ausscheiden im Sinne des § 9 Abs. 1 AVG aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in ein versicherungspflichtiges gleichzusetzen (BSG 16, 112, 114; Eicher/Haase/Rauschenbach aaO RVO § 1232 An. 3; Koch/Hart-mann/v. Umstritten ist zwischen den Parteien nur, ob mit der Umwandlung des DO- in ein BAT-Arbeitsverhältnis das "Arbeitsverhältnis (ge)endet" hat. Das Berufungsgericht bejaht das im Ergebnis zu Recht (ebenso Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20.6.1980 - OS 19/79 -; anderer Ansicht Gilbert/Hesse aaO § 30 An. 2; Berger /Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand August 1987 Teil B § 30 An. 3d; Weinert in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zu dem Betriebsrentengesetz Band I 2. 3. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG sind Personen, die - wie A - in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfrei waren, von den Vorschriften der ratierlichen Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft ausgenommen. Dabei geht das Gesetz erkennbar von einer Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundversorgung aus. 5-11) regelte den hier interessierenden Fall, daß ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ÄVG versicherungsfreier Angestellter aus seiner versicherungs-freien Beschäftigung ausscheidet, durch Verweisung des § 8 Abs.7 auf SS 14 und 15. In S 14 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs waresn u.a. die Voraussetzungen bestimmt, unter denen Beamte, Richter oder Berufssoldaten beim Ausscheiden aus ihrem Dienstverhältnis in einer Zusatzversorgungseinrichtung nach-zuveirsichern sein sollten. Die Bestimmungen über die Nachversicherung auch von Beamten, Richtern und Berufssoldaten ist - durch die Ausklaramerung des Dritten Teils des Regierungsentwurfs (SS 14 bis 16) - nicht Gesetz geworden. Regelung für die bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes beschäftigten Personen ist dabei im wesentlichen unverändert geblieben (so der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG zur Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften ursprünglich versicherungsfreier Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keine inhaltliche Einschränkung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 AVG angestrebt hat, mag auch das Betriebsrentengesetz - außerhalb der Sonderregelung - insbesondere in den §§ 1 bis 4 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich die Fälle des tatsächlichen Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis meinen (vgl. Erst recht verbietet die vom Gesetzgeber getroffene bisherige versorgungsrechtliche Besserstellung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit beamtenähnlicher Versorgung die von der Revision geforderte Gleichbehandlung dieser Berufsgruppe mit den Beamten, Richtern und Berufssoldaten, für die eine Regelung noch aussteht. "Bei den Beamten, Richtern und Berufssoldaten erfordert die Verwirklichung des Gedankens der weitgehenden Unverfallbarkeit bestehender Versorgungsanwartschaften beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles eine eigenständige Lösung. Die AltersSicherung der Beamten, Richter und Berufssoldaten ist nicht wie bei den Arbeitnehmern durch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ergänzend durch eine zusätzliche Altersversorgung des Dienstherrn gewährleistet. Bei unversorgtem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis werden sie für die Zeit, in der sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Das macht es nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung erforderlich, wie in § 9 AVG auch in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in ein versicherungspflichtiges gleichzuachten. 4. Allerdings kann im Einzelfall die Berufung auf den in Rede stehenden Nachversicherungstatbestand treuwidrig sein, etwa wenn - so das Berufungsgericht - der Wechsel von dem DO- in das BAT-Arbeitsverhältnis nur dazu dient, die Versorgungslast vom öffentlichen Arbeitgeber - unter Nachzahlung verhältnismäßig geringfügiger Versicherungsbeiträge - auf die Zusatzversorgungskasse abzuwälzen (so auch Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20.6.1980 - OS 19/79 - zu II 4; vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) (VBLS) § 30; BetrAVG S 1? Angeste11tenversiche-rungsG (AVG) § 18, S 6 Abs. 1 Nr. 3 Zur Nachversicherung bei Wechsel aus einem versicherungsfreien DO- in ein versicherungspflichtiges BAT-Angestellten-verhältnis bei demselben Dienstherrn. BGH Urteil vom 27. April 1988 - IVa ZR 10/87 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF S3 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IVa ZR 10/87 Verkündet am: 27. April 1988 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 X? Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. v. Ungern-Stemberg auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1988 für Recht erkannt; Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 1986 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine mit der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verbundene Arbeitgeberin. Sie hält die Beklagte nach S 30 der Satzung der VBL in Verbindung mit § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) für verpflichtet, ihren Angestellten A nach dessen Wechsel vom Dienstordnung s ( DO ) - in das Bundesangestellten-TarifVertrags(BAT)-Arbeitsverhältnis nachzuversichern. Der am 8. Oktober 1942 geborene A war vom 1. Dezember 1969 bis zu dem 31. Dezember 1981 als DO-Angestellter bei der 3 Klägerin beschäftigt. Er war nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG versicherungsfrei und hatte eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Seit dem 1. Januar 1982 ist er bei ihr als BAT-Angesteliter ohne entsprechende Versorgungsanwartschaft tätig. Die Klägerin meldete A unter dem 30. April 1985 bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 1969 bis 31. Dezember 1981 zur Nachversicherung gegen Zahlung der zu entrichtenden Umlagen und Beiträge an. Die Beklagte lehnt eine Nachversicherung ab, weil das Arbeitsverhältnis des A - in abgeänderter Form - fortbestehe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte zur Annahme der ihr angetragenen Nachversicherung verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Als DO-Angestellter war A nach S 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, da ihm eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet war (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 6. Auflage RVO S 1229 Anm. 7, 10). Mit dem Wechsel aus dem DO- in das BAT-Angestelltenver-hältnis hat er diese Anwartschaft verloren und wandelte sich 4 sein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungspflichtiges um. Er war daher nach § 9 Abs. 1 AVG in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Die Nachversicherung ist nämlich nicht auf die Fälle des tatsächlichen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung beschränkt. Ein Nachversicherungsfall kann vielmehr auch bei ununterbrochener Fortdauer des Arbeitsverhältnisses gegeben sein, wenn durch eine Änderung der Rechtslage die bisherige Versicherungsfreiheit wegfällt. Dem Ausscheiden im Sinne des § 9 Abs. 1 AVG aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in ein versicherungspflichtiges gleichzusetzen (BSG 16, 112, 114; Eicher/Haase/Rauschenbach aaO RVO § 1232 Anm. 3; Koch/Hart-mann/v. Altrock/ Fürst, Das Angestellten-Versicherungsgesetz, 2. und 3. Auflage AVG § 9 Anm. B II - V 109; Zweng/ Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung 2. Aufl. Stand August 1987 RVO § 1232 Anm. II 4). 2. Als ursprünglich versicherungsfreier Angestellter war A nach § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG, S 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG ebenfalls bei der beklagten Zusatzversorgungskasse nachzuversichem, wenn bei ihm die Voraussetzungen des S 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt waren. Einem solchen Nachversicherungsverlangen hatte die Beklagte zu entsprechen (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand Januar 1987 § 30 Anm. 2 und 3a). A war - wie das Berufungsgericht feststellt - bei Umstellung des DO-Arbeitsverhältnisses älter als 35 Jahre; s>^ 5 seine VersorgungsZusage bestand zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als 10 Jahren; auch war bei ihm der Versorgungsfall noch nicht eingetreten. Umstritten ist zwischen den Parteien nur, ob mit der Umwandlung des DO- in ein BAT-Arbeitsverhältnis das "Arbeitsverhältnis (ge)endet" hat. Das Berufungsgericht bejaht das im Ergebnis zu Recht (ebenso Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20.6.1980 - OS 19/79 -; anderer Ansicht Gilbert/Hesse aaO § 30 Anm. 2; Berger /Kiefer, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand August 1987 Teil B § 30 Anm. 3d; Weinert in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zu dem Betriebsrentengesetz Band I 2. Auflage § 18 Rdn. 85). 3. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG sind Personen, die - wie A - in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfrei waren, von den Vorschriften der ratierlichen Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaft ausgenommen. Die Aufrechterhaltung ihrer Versorgungsanwartschaft erfolgt durch Begründung von Versicherungsanwartschaften im Wege der Nachversicherung. Dabei geht das Gesetz erkennbar von einer Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundversorgung aus. Wegen der Zusatzversorgung fordert es die Versicherung bei der zuständigen Versorgungskasse (vgl. BAG, Urteil vom 12.2.1985 - 3 AZR 119/83 - AP Nr. 12 zu S 18 BetrAVG = Betriebliche Altersversorgung 1986, 172, 173 zu B I 2b m.w.Nw.). Das rechtfertigt es, den Nachversicherungsfall auch im Rahmen der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Satz 1 BetrAVG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ÄVG versicherungsrechtlich zu bestimmen und in Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG den Wegfall der bisherigen Versicherungsfrei-heit bei ansonsten fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzuachten. S3 a) Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. September 1973 Bundestags-Drucksache 7/1281, Anl. 1; vgl. im einzelnen zur Gesetzgebungsgeschichte Heu-beck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert aaO Einführung Seiten XXIII bis XXX; Glatzel/Meyer/Wein, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung S. 5-11) regelte den hier interessierenden Fall, daß ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ÄVG versicherungsfreier Angestellter aus seiner versicherungs-freien Beschäftigung ausscheidet, durch Verweisung des § 8 Abs. 7 auf SS 14 und 15. In S 14 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs waresn u.a. die Voraussetzungen bestimmt, unter denen Beamte, Richter oder Berufssoldaten beim Ausscheiden aus ihrem Dienstverhältnis in einer Zusatzversorgungseinrichtung nach-zuveirsichern sein sollten. Die Regelung knüpfte dabei an die bestehende Rechtslage an, "nach der Beamte, Richter und Berufssoldaten in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und bei vorzeitigem unversorgtem Ausscheiden bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind" (vgl. die "Einzelbegründung" zu § 8 Abs. 7, 14 Abs. 1 Bundestags-Drucksache 7/1281, Anl. 1 S. 32, 46; Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20.6.1980 - OS 19/79 - zu II 2; vgl. ferner die übereinstimmende Formulierung in § 14 Abs. 1 des Regierungsentwurfs und § 9 Abs. 1 AVGs "Scheiden Personen... aus einer Beschäftigung aus..."). Die Bestimmungen über die Nachversicherung auch von Beamten, Richtern und Berufssoldaten ist - durch die Ausklaramerung des Dritten Teils des Regierungsentwurfs (SS 14 bis 16) - nicht Gesetz geworden. Hieraus ergab sich die Notwendigkeit einer Neufassung des S 8 des Regierungs-entwurfs. Die im Regierungsentwurf enthaltene materielle 7 Regelung für die bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes beschäftigten Personen ist dabei im wesentlichen unverändert geblieben (so der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974, Bundestags-Drucksache 7/2843, S. 13 zu § 8, der in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Fassung Gesetz geworden ist; vgl. auch Glatzel/Meyer/ Wein aaO S. 143, 144). Das zeigt, daß der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Revision mit der Fassung der SS 1 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Satz 1 BetrAVG, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG zur Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften ursprünglich versicherungsfreier Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes keine inhaltliche Einschränkung gegenüber dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 AVG angestrebt hat, mag auch das Betriebsrentengesetz - außerhalb der Sonderregelung - insbesondere in den §§ 1 bis 4 mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich die Fälle des tatsächlichen Ausscheidens aus einem Beschäftigungsverhältnis meinen (vgl. aber Weinert in Heubeck/HÖhne/Pauls-dorff/Rau/Weinert aaO § 18 Rdn. 85 a.E.). Erst recht verbietet die vom Gesetzgeber getroffene bisherige versorgungsrechtliche Besserstellung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit beamtenähnlicher Versorgung die von der Revision geforderte Gleichbehandlung dieser Berufsgruppe mit den Beamten, Richtern und Berufssoldaten, für die eine Regelung noch aussteht. b) Nach der '’Einzelbegründung" zu $ 8 Abs. 7 des Entwurfs der Bundesregierung vom 19. September 1973 (Bundestags-Drucksache 7/1281, Anl. 1 S. 32) sollten die Arbeitnehmer, die wegen ihrer Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in den gesetzlichen Rentenversiche- S3 rungen versicherungsfrei sind und unter den Voraussetzungen des Entwurfs aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus-scheiden, den in den §§ 14 und 15 bezeichneten Beamten, Richtern und Berufssoldaten gleichgestellt werden. Für sie gelten daher die nachfolgend auszugsweise zitierten Erläuterungen des Regierungsentwurfs zu §§ 14 bis 16 sinngemäß (vgl. Bundestags-Drucksache 7/1281, Anl. IS. 22): "Bei den Beamten, Richtern und Berufssoldaten erfordert die Verwirklichung des Gedankens der weitgehenden Unverfallbarkeit bestehender Versorgungsanwartschaften beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles eine eigenständige Lösung. Sie ist durch die besondere Ausgestaltung des Versorgungssystems für diesen Personenkreis bestimmt. Die AltersSicherung der Beamten, Richter und Berufssoldaten ist nicht wie bei den Arbeitnehmern durch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ergänzend durch eine zusätzliche Altersversorgung des Dienstherrn gewährleistet. Ihnen ist vielmehr für den Versorgungsfall von ihrem Dienstherrn eine volle, den angemessenen Lebensunterhalt deckende Versorgung zugesichert. Demgemäß besteht für sie während der Dienstzeit auch Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei unversorgtem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis werden sie für die Zeit, in der sie sonst versicherungspflichtig gewesen wären, in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. In den meisten Fällen wird die auf Grund der Nachversicherung später durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährte AltersSicherung den Verlust der Versorgungsan- 9 wartschaft aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht voll ausgleichen. Der Entwurf begegnet dem dadurch, daß er neben der Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Nachversicherung zu einer Zusatzversorgungseinrichtung vorsieht, die im Versorgungsfall einen Anspruch auf eine Zusatzrente auslöst." Mit dem Wechsel aus dem DO- in das BAT-Arbeitsverhält-nis verliert der Arbeitnehmer ebenso wie bei einem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb seines Arbeitgebers seine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft. Diesen Verlust kann er auch hier nicht allein durch die seitens der gesetzlichen Rentenversicherung gewährte AltersSicherung ausgleichen. Das macht es nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung erforderlich, wie in § 9 AVG auch in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses in ein versicherungspflichtiges gleichzuachten. S3 - io - 4. Allerdings kann im Einzelfall die Berufung auf den in Rede stehenden Nachversicherungstatbestand treuwidrig sein, etwa wenn - so das Berufungsgericht - der Wechsel von dem DO- in das BAT-Arbeitsverhältnis nur dazu dient, die Versorgungslast vom öffentlichen Arbeitgeber - unter Nachzahlung verhältnismäßig geringfügiger Versicherungsbeiträge - auf die Zusatzversorgungskasse abzuwälzen (so auch Oberschiedsgericht der VBL, Schiedsspruch vom 20.6.1980 - OS 19/79 - zu II 4; vgl. dazu auch Weinert in Heubeck/Höhne/ Paulsdorff/Rau/Weinert aaO § 18 Rdn. 85). In dieser Richtung ergeben indessen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. v. Ungern-Sternberg