gegen St. Priesterverein der Diözese Kranken- und Sterbekasse WaG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, H^H^B^HHBstraße 23, S< - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Das BG geht unangefochten davon aus, daß der VN den Angaben des Mechanikers vertraut hat, "das mit den Bremsen" werde sich nach einer gewissen Fahrstrecke (von 20-25 km) "geben" und daß er in dieser Annahme das nicht Verkehrs-
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 357/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit ® + • Allgemeine Versicherungs AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, T^ÄÄstraße 1, W| Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen St. Priesterverein der Diözese Kranken- und Sterbekasse WaG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, H^H^B^HHBstraße 23, S< Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 16. März 1988 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1987 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Das BG geht unangefochten davon aus, daß der VN den Angaben des Mechanikers vertraut hat, "das mit den Bremsen" werde sich nach einer gewissen Fahrstrecke (von 20-25 km) "geben" und daß er in dieser Annahme das nicht Verkehrs- 3 sichere Fahrzeug nur eine geringe Anzahl von Kilometern gefahren hat. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Gefahrerhöhung, sondern lediglich von einer vorübergehenden Gefahrsteigerung ausgegangen werden. Ein Wille des VN, mit dem Fahrzeug auch dann noch zu fahren, wenn sich der Zustand der Bremsen nicht alsbald besserte, ist nicht festgestellt. Damit fehlt es insoweit an dem für die Gefahrerhöhung erforderlichen Dauerelement (vgl. BGH Urteil vom 19.1.1977 - IVa ZR 99/75 - VersR 1977, 341, 342). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs