Klägerin und Revisionsklägerin, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. September 1988 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 343/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Monika Studentin, 14, M t Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr gegen Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. durch den Vorstandsvorsitzenden Adolf R vertreten 2, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 / Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. September 1989 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 1988 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Auf die Grundsatzfrage, worauf sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers in den Fällen bezogen haben muß, in denen es um die Anwendung des § 152 WG geht, kommt es - wie in der Revisionserwiderung unter 3. ausgeführt - nicht an. Damit hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist im Endergebnis auch rechtsfehlerfrei entschieden, so daß die WIV 3 Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Dr. Zopfs Dr. Ritter § 554b ZPO in 11. Juni 1980 Schmidt-Kessel