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BGH · IVa ZR 343/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 343/88

Klägerin und Revisionsklägerin, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. September 1988 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteIVaRitterZPOKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 343/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Monika
Studentin,
14, M
t
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.
Dr
 gegen
Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. durch den Vorstandsvorsitzenden Adolf	R
vertreten
2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
2
/

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 20. September 1989
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 1988 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Auf die Grundsatzfrage, worauf sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers in den Fällen bezogen haben muß, in denen es um die Anwendung des § 152 WG geht, kommt es - wie in der Revisionserwiderung unter 3. ausgeführt - nicht an. Damit hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist im Endergebnis auch rechtsfehlerfrei entschieden, so daß die
WIV
3
Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
§ 554b ZPO in 11. Juni 1980
Schmidt-Kessel