Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat nämlich als Alleinerbe seiner Ehefrau an deren Stelle die alleinige Pflichtteilslast bezüglich seines Pflichtteils selbst zu tragen (S 2320 Abs. 2 BGB). Auf die von der Revision erhobenen Verfahrens-rügen und auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Rechtsfragen kommt es danach nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 343/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungem-Stemberg am 15. Juni 1988 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 1987 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. S 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Klage kann schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nämlich als Alleinerbe seiner Ehefrau an deren Stelle die alleinige Pflichtteilslast bezüglich seines Pflichtteils selbst zu tragen (S 2320 Abs. 2 BGB). Infolgedessen kann er die Berichtigung des Pflichtteils nur aus dem verlangen, was ihm bei der Aus einandersetzung des Nachlasses des Vaters zukommt (S 2046 Abs. 2 BGB). Auf die von der Revision erhobenen Verfahrens-rügen und auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten Rechtsfragen kommt es danach nicht an. Rottmüller Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter Dr. v. Ungern-Sternberg