Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Auf die Frage, ob der schuldrechtliche Vertrag, durch den der Erblasser eine Abfindung für einen Erbverzicht verspricht, der Form des § 2348 BGB bedarf, kommt es nicht an. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung Beschlusses des BVerfG vom 11. Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 327/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Apothekerin Frau Hannelore B| >, Gl Straße 7, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Frau Thea B MB L Straße 39, 2. Dip.-Ing. Ll Heinz-Willi ■Straße 1, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WII 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 30. September 1987 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1986 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe: Auf die Frage, ob der schuldrechtliche Vertrag, durch den der Erblasser eine Abfindung für einen Erbverzicht verspricht, der Form des § 2348 BGB bedarf, kommt es nicht an. Falls Formbedürftigkeit anzunehmen sein sollte, ist der Mangel der Form hier jedenfalls dadurch geheilt worden, daß der Erbverzicht formgültig erklärt worden ist (herrschende Meinung). Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 1981, 39). Dr. Zopfs Dr. Ritter des - NJW Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel