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BGH · IVa ZR 324/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 324/88

in dem Rechtsstreit Vorstand, Sachversicherungs AG, ring 45, Ht vertreten durch den Beklagte und Revisionsklägerin, cf Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Die Ausschlußklausel, auf die sich die Beklagte beruft, greift deshalb nicht ein, weil der Kläger nicht als Inhaber eines Betriebes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und die schadensstiftende Handlung auch nicht im Rahmen seines Berufs vorgenommen hat.

ProzeßbevollmächtigteIVaZopfBUNDESGERICHTSHOFDehnerRottmüllerKlägerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

0
g
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 324/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Vorstand,
Sachversicherungs AG, ring 45, Ht
 vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 den Elektrotechniker Georg K
38, W
/
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dres .
2
cf
 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 11. Oktober 1989
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1988 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Ausschlußklausel, auf die sich die Beklagte beruft, greift deshalb nicht ein, weil der Kläger nicht als Inhaber eines Betriebes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und die schadensstiftende Handlung auch nicht im Rahmen seines Berufs vorgenommen hat. Auf die insoweit vom Berufungsgericht gegebene Begründung kommt es daher nicht an.
WIV
3
Im übrigen sind keine Rechtsfehler zu erkennen Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht.
Rottmüller	Dr.	Lang
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Zopfs
 Dehner