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BGH · IVa ZR 324/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 324/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. trag, in dem der Kläger die Alleinerbenstellung der Beklagten und die Rechtswirksamkeit des Testaments vom 30. Dem Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils kann nicht stattgegeben werden, weil die Revision unbegründet ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverständigen Krzepinski zur Erläuterung seines Gutachtens laden müssen, ist nicht begründet. Die Zivilprozeßordnung schreibt die mündliche Anhörung eines Sachverständigen nicht zwingend vor; das Gericht kann sich daher auch mit einem schriftlichen Gutachten begnügen. Die Revision meint, daß der Kläger in der Vorinstanz einen solchen Antrag gestellt habe; sie bezieht sich dabei auf die Schriftsätze vom 7. Juli 1987 wird allerdings seine Ladung beantragt, aber nur im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ladung der früheren Ehefrau des Klägers. Dagegen hatte der Kläger nicht angekündigt, daß er seinerseits an den Sachverständigen Fragen zur Erläuterung von dessen Gutachten stellen wolle. Wenn die frühere Ehefrau als Zeugin vernommen worden wäre, wäre es sicherlich zweckmäßig gewesen, den Sachverständigen zu dem Vernehmungstermin zuzuziehen. Auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin vernehmen müssen, ist indes unbegründet. es für ihn "bislang nicht ausreichend geklärt" sei, ob der Kläger "im November 1967 oder erst recht im August 1966 psychisch krank war und wenn ja, welche Auswirkungen die dabei bestehende Symptomatik auf sein Handeln hatte". Er kam aufgrund der Angaben, die die frühere Ehefrau des Klägers damals Dr. 1^^^ gemacht hatte, zu dem Ergebnis, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vor 1968 bereits psychisch krank gewesen sei; keinesfalls sei er dies aber im August 1966 gewesen. Die Angaben, die die frühere Ehefrau des Klägers hierüber gemacht hat und noch machen kann, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nur insoweit von Bedeutung, als sie als Grundlage für eine sachverständige Beurteilung dienen können. dem im Strafverfahren tätig gewesenen Gutachter gemacht hat; er kann vielmehr grundsätzlich verlangen, daß sie zu den Punkten, auf die es nach Auffassung des Sachverständigen ankommt, als Zeugin vor Gericht gehört wird. Erheblich ist ein auf ihre Vernehmung gerichteter Beweisantrag aber nur dann, wenn mit ihm substantiiert behauptet wird, daß die Zeugin bei einer gerichtlichen Vernehmung etwas anderes aussagen werde als das, was sie nach dem Gutachten Dr. diesem über das Verhalten des Klägers mitgeteilt hatte. Der Kläger hätte daher, nachdem die Strafakten beigezogen und ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, sich darüber erklären müssen, in welchen Punkten er von der Zeugin eine Aussage erwartete, die von der Darstellung abwich, die diese nach dem Gutachten Dr. gegeben hatte. Dies ist jedoch nicht geschehen; der Kläger hat sich vielmehr damit begnügt, den bereits früher gestellten Antrag zu wiederholen, ohne die Stellen des Gutachtens Dr. zu bezeichnen, die seiner Auffassung nach die Mitteilungen der Zeugin unrichtig Wiedergaben oder auf von ihr gemachte unrichtige Angaben zurückgingen.

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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 324/87
URTEIL
Verkündet am:
1. März 1989 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Friedrich B| , Schweiz,
;traße 155,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Gerda B
S
/Schweiz
/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwä^e Prof . Dr. und Dr.	-
(Mandat niedergelegt)
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1989
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1987 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der ersteheliche Sohn des am 28. Juni 1967 verstorbenen Fritz	D^-eser	hatte	durch	Testa-
ment vom 30. März 1960 seine zweite Ehefrau, die Beklagte, zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
Der Kläger hatte am 11. August 1966 den Kaufmann Erwin Br^H^PB^B eine notarielle Vollmacht zur Besorgung aller seiner persönlichen und Vermögensangelegenheiten erteilt. Br^HH^II übertrug durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1967 den Erbanteil des Klägers erfüllungshalber an dessen Gläubigerin, die Wilhelm R^^ GmbH in	Am	16.	Novem-
ber 1967 schlossen die Parteien, die Wilhelm RtfpB GmbH und
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der Kaufmann	überdies	einen	notariellen	Ver-
trag, in dem der Kläger die Alleinerbenstellung der Beklagten und die Rechtswirksamkeit des Testaments vom 30. März 1960 anerkannte und auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit des Testaments, auch soweit sie noch nicht vorgebracht oder noch nicht bekannt waren, unwiderruflich verzichtete.
Der Kläger behauptet, sein Vater sei wegen eines fortgeschrittenen cerebralen Abbauprozesses in Verbindung mit einem Dermatozoen-Wahn am 30. März 1960 testierunfähig gewesen. Auch er, der Kläger, sei sowohl bei der Erteilung der Generalvollmacht als auch beim Abschluß des notariellen Vertrages vom 16. November 1967 geschäftsunfähig gewesen. Er beansprucht deshalb als gesetzlicher Erbe die Hälfte des Nachlasses seines Vaters. Mit der vorliegenden Stufenklage verlangt er von der Beklagten Auskunft und Herausgabe der Hälfte des Nachlasses.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für den ordnungsgemäß geladenen Beklagten niemand erschienen. Der Kläger beantragt, gegen ihn ein Versäumnisurteil zu erlassen .
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Entscheidunqsqründe:
Dem Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils kann nicht stattgegeben werden, weil die Revision unbegründet ist.
I.
1.	Die in der schriftlichen Revisionsbegründung erhobene Rüge, das Berufungsurteil enthalte keinen vollständigen Tatbestand, aus diesem Grunde sei eine revisionsrechtliche Überprüfung der Entscheidung nicht möglich, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen.
II.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte den Sachverständigen Krzepinski zur Erläuterung seines Gutachtens laden müssen, ist nicht begründet.
Die Zivilprozeßordnung schreibt die mündliche Anhörung eines Sachverständigen nicht zwingend vor; das Gericht kann sich daher auch mit einem schriftlichen Gutachten begnügen. Unter gewissen Voraussetzungen kann es jedoch geboten sein, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Partei dies (rechtzeitig) beantragt, weil sie dem Sachverständigen bestimmte Fragen stellen will (BGHZ 6, 398; seitdem ständige Rechtsprechung). Die Revision meint, daß der Kläger in der Vorinstanz einen solchen Antrag gestellt habe; sie bezieht sich dabei auf die Schriftsätze vom 7. September 1987 (Blatt 359 der Akten) und vom 6. Juli 1987 (Blatt 353 der
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 Akten). Im erstgenannten Schriftsatz ist indes von einer Ladung des Sachverständigen überhaupt nicht die Rede. Im Schriftsatz vom 6. Juli 1987 wird allerdings seine Ladung beantragt, aber nur im Zusammenhang mit dem Antrag auf Ladung der früheren Ehefrau des Klägers. Der Sachverständige sollte bei deren Vernehmung anwesend sein, um gegebenenfalls an sie Fragen richten zu können. Dagegen hatte der Kläger nicht angekündigt, daß er seinerseits an den Sachverständigen Fragen zur Erläuterung von dessen Gutachten stellen wolle. (Der Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 enthält, wie di< Revision zutreffend bemerkt, lediglich eine Wiederholung des Antrags vom 6. Juli 1987 mit gleicher Begründung^. Wenn die frühere Ehefrau als Zeugin vernommen worden wäre, wäre es sicherlich zweckmäßig gewesen, den Sachverständigen zu dem Vernehmungstermin zuzuziehen. Eine Ladung des Sachverständigen ohne gleichzeitige Ladung der Zeugin war jedoch nicht notwendig. Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob die Ladung der Zeugin geboten gewesen wäre.
III.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte die frühere Ehefrau des Klägers als Zeugin vernehmen müssen, ist indes unbegründet.
1. Der vom Oberlandesgericht zugezogene Sachverständig« Dr.	hatte	in	seinem ersten Gutachten (S. 25,
 Bl. 331 d.A.) sich dahin geäußert, daß "sich der psychische Zustand des Klägers von einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an offenbar wechselnd ausgeprägt phasisch in Form einer endogenen oder auch mehr organisch gefärbten Depression verschlechterte". Ergänzend bemerkte der Gutachter, dai
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es für ihn "bislang nicht ausreichend geklärt" sei, ob der Kläger "im November 1967 oder erst recht im August 1966 psychisch krank war und wenn ja, welche Auswirkungen die dabei bestehende Symptomatik auf sein Handeln hatte". Diese Fragen könnten "nur dann soweit wie möglich geklärt werden, wenn es gelingt, brauchbare Zeugenaussagen, evtl, durch die erste Ehefrau des Klägers, zu gewinnen".
Bei der zweiten Begutachtung (Bl. 383 d.A.) hat der Sachverständige das im Jahre 1969 von Dr.	im	Strafver-
fahren erstattete Gutachten verwertet. Er kam aufgrund der Angaben, die die frühere Ehefrau des Klägers damals Dr. 1^^^ gemacht hatte, zu dem Ergebnis, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vor 1968 bereits psychisch krank gewesen sei; keinesfalls sei er dies aber im August 1966 gewesen.
2. Daraus ergibt sich für die Beurteilung des Beweisantrags :
Der Kläger hatte in das Wissen der Zeugin gestellt, daß bestimmte, substantiiert geschilderte geistige Ausfallerscheinungen bei ihm bereits "seit Beginn von 1960" (Bl. 31 d.A.), "bereits in den 60er-Jahren" (Bl. 35 sowie) "seit Mitte 1967" (Bl. 37) aufgetreten.
Die Angaben, die die frühere Ehefrau des Klägers hierüber gemacht hat und noch machen kann, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nur insoweit von Bedeutung, als sie als Grundlage für eine sachverständige Beurteilung dienen können. Der Kläger braucht es an sich nicht hinzunehmen, daß sich der gerichtliche Sachverständige ausschließlich auf Mitteilungen stützt, die die frühere Ehefrau
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dem im Strafverfahren tätig gewesenen Gutachter gemacht hat; er kann vielmehr grundsätzlich verlangen, daß sie zu den Punkten, auf die es nach Auffassung des Sachverständigen ankommt, als Zeugin vor Gericht gehört wird. Erheblich ist ein auf ihre Vernehmung gerichteter Beweisantrag aber nur dann, wenn mit ihm substantiiert behauptet wird, daß die Zeugin bei einer gerichtlichen Vernehmung etwas anderes aussagen werde als das, was sie nach dem Gutachten Dr.	diesem
 über das Verhalten des Klägers mitgeteilt hatte. Der Kläger hätte daher, nachdem die Strafakten beigezogen und ihm zur Kenntnis gebracht worden waren, sich darüber erklären müssen, in welchen Punkten er von der Zeugin eine Aussage erwartete, die von der Darstellung abwich, die diese nach dem Gutachten Dr.	gegeben hatte. Dies ist jedoch nicht
 geschehen; der Kläger hat sich vielmehr damit begnügt, den bereits früher gestellten Antrag zu wiederholen, ohne die Stellen des Gutachtens Dr.	zu	bezeichnen,	die	seiner
 Auffassung nach die Mitteilungen der Zeugin unrichtig Wiedergaben oder auf von ihr gemachte unrichtige Angaben zurückgingen.
Dr. Hoegen
 Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter