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BGH · IVa ZR 324/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 324/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 16. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte hat eingeräumt, wegen eigener Forderungen gegen seinen Stiefsohn dessen Bankguthaben gepfändet zu haben in dem Wissen, daß es sich wirtschaftlich um Fremdgeld handelte, das von seinem Stiefsohn nur treuhänderisch kassiert worden und umgehend an die Klägerin abzuführen war. Das ergibt sich aus einer an Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der behaupteten ParteiVereinbarungen.

StiefsohnwirtschaftlichKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IVa ZR 324/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Wolfram S<
)weg 6, INH
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Autohaus M^f^B^^GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Dietrich Straße 34, MI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr
 und Dr.
Will
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6>
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
 am 16. September 1987
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 1986 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Das Berufungsurteil hat mit seiner letzten Hilfsbegründung Bestand. Der Beklagte hat eingeräumt, wegen eigener Forderungen gegen seinen Stiefsohn dessen Bankguthaben gepfändet zu haben in dem Wissen, daß es sich wirtschaftlich um Fremdgeld handelte, das von seinem Stiefsohn nur treuhänderisch kassiert worden und umgehend an die Klägerin abzuführen war. Da er hiermit dem von ihm selbst an seine Stelle geschobenen Geschäftspartner der Klägerin wissentlich die Vertragserfül-
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lung unmöglich gemacht hat in der Erkenntnis, daß die Klägerin, wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse auf ihrem Schaden sitzen bleiben werde, muß er sich den direkten Zugriff der Klägerin gefallen lassen. Das ergibt sich aus einer an Treu und Glauben ausgerichteten Auslegung der behaupteten ParteiVereinbarungen.
Dr. Hoegen	Dehner	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter