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BGH · IVa ZR 324/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 324/80

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Die Beklagte beruft sich darauf, daß nach der zu dem UnfallZeitpunkt gültigen Fassung des § 11 Nr. 3 AKB Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen waren. Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, dem Kläger stehe aus übergegangenem Recht ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG zu, der durch die AKB nicht habe ausgeschlossen werden können. Nach § 3 Nr. 1 PflVG kann ein Dritter im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen. Das ergibt sich schon daraus, daß in der genannten Bestimmung auf den Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers abgestellt wird. der Haftpflichtansprüche des VN ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne weitere Erörterung bejaht worden (vgl. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß sich aus § 1 PflVG die Verpflichtung des Kfz-Halters ergebe, den Fahrer auch gegenüber Haftpflichtansprüchen des VN zu versichern, und daher die Risikobegrenzung in § 11 Nr. 3 AKB a.F. gemäß § 134 BGB nichtig sei. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die in § 11 Nr. 3 AKB a.F. enthaltene Risikobegrenzung hinsichtlich der Haftpflichtansprüche des VN nicht ohne weiteres dem Wortlaut des § 1 PflVG zu entnehmen ist. Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es, die Folgen der Inanspruchnahme des VN oder des Mitversicherten durch einen Dritten, dem der Versicherte haftpflichtig werden kann, von dem Versicherten fernzuhalten. Die AKB müssen allerdings den Anforderlangen des Pflichtversicherungsgesetzes und des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20.April 1959 (BGBl. 1965 II S. Nach Artikel 4 Abs. 1 a des erwähnten Abkommens können u.a. der Versicherungsnehmer und der Fahrer von dem Genuß der Versicherungsleistungen ausgeschlossen werden. Das entspricht der damals gültigen Regelung in den AKB, die auf dem Pflichtversicherungsgesetz vom 7.November 1939 (RGBl. I S. Während seiner Geltungszeit ist jedoch nie bezweifelt worden,daß die in den AKB normierte Risikobegrenzung hinsichtlich des VN und des Fahrers gültig war. Da auch das erwähnte Europäische Übereinkommen diese Risikobegrenzung ausdrücklich vorsieht, die entsprechende Regelung in den AKB be- 213) keine abweichende Regelung getroffen worden ist, muß von der Gültigkeit der Risikobegrenzung in § 11 Nr.3 AKB a.F. ausgegangen werden.

Zitierte Normen: § 11 AKB2008_alt § 96 BayBG § 11 AKB2008_alt § 3 PflVG § 11 AKB2008_alt § 1 PflVG § 134 BGB § 11 AKB2008_alt § 1 PflVG § 11 AKB2008_alt § 4 PflVG § 11 AKB2008_alt
RisikobegrenzungVNHaftpflichtversicherungPflVGKlägerAKBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 11 Nr. 3 i.d.F. bis
 zu dem 31. Dezember 1976 (VerBAV 1971, 4)
Zur Gültigkeit der Risikobegrenzung in § 11 Nr. 3 AKB a.F.
BGH, Urt. v. 14. Juli 1982 - IVa ZR 324/80 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV a ZR 324/80	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Juli 1982 Kühn
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Freistaats Bayern, gesetzlich vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion
 Istraße®,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
WHHHBHPgesellschaft, Direktion Deutschland, vertreten durch den Hauptbevoll-mächtigten Centraldirektor Dr. Helmut Bl straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und	-
 
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-*.« Verfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Dienstherr der Medizinaldirektorin i.R. Dr. Theodore Wfgp, die wegen der ihre Dienstunfähigkeit bedingenden, bei einem Verkehrsunfall am 25. August 1975 erlittenen Verletzungen zu dem 1. Dezember 1976 in den Ruhestand versetzt worden ist.
Am Unfalltag fuhr Frau Dr.	als	Beifahrerin in
 ihrem, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, den ihre Schwester Annemarie MHHB steuerte, auf der Bundesautobahn A 95 in Richtung München. Dabei geriet das Fahrzeug ins Schleudern und prallte an die Leitplanke. Frau MflHV kam bei dem Unfall ums Leben, Frau Dr. Wflipwurde schwer verletzt.
 
Mit der Klage macht der Kläger die angeblichen, auf ihn gemäß Art. 96 BayBG übergegangenen Schadensersatzansprüche geltend, da Frau MflHP die Verletzungen und damit die Dienstunfähigkeit der Frau Dr.	ver-
schuldet habe, weil sie mit einer für die Witterungsund Straßenverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Er meint, als Haftpflichtversicherer habe die Beklagte für den entstandenen Schaden einzustehen.
Der in § 11 Nr. 3 AKB a.F. enthaltene Risikoausschluß sei unwirksam. Die Beklagte müsse ihm daher die an Frau Dr. Wflp bereits erbrachten und noch zu erbringenden Zahlungen erstatten.
Die Beklagte beruft sich darauf, daß nach der zu dem UnfallZeitpunkt gültigen Fassung des § 11 Nr. 3 AKB Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen ausgeschlossen waren. Sie meint ferner, zwischen Halterin und Fahrerin sei ein stillschweigender Haftungsausschluß anzunehmen. Außerdem habe die Fahrerin den Unfall nicht verschuldet, und etwaige Ansprüche gegen ihre Erben seien verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision ver folgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Bei dem Streit der Parteien geht es in erster Linie um die Rechtswirksamkeit der Risikobegrenzung nach der bis zu dem 31. Dezember 1976 in § 11 Nr. 3 AKB enthaltenen
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Regelung. Danach waren Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers (VN), Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen von der Versicherung in vollem Umfang ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung als gültig angesehen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die verletzte Beifahrerin Dr. WJJJVN und Halterin des Unfallfahrzeuges war.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
Die Revision beruft sich in erster Linie darauf, dem Kläger stehe aus übergegangenem Recht ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG zu, der durch die AKB nicht habe ausgeschlossen werden können. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach § 3 Nr. 1 PflVG kann ein Dritter im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer geltend machen. Die Gewährung dieser Direktklage gegen den Versicherer besagt jedoch nichts über den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Das ergibt sich schon daraus, daß in der genannten Bestimmung auf den Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers abgestellt wird. Die in § 3 Nr. * PflVG weiter erwähnten Fälle eines ’'gestörten'1 Versicherungsverhältnisses spielen im vorlie~ genden Fall keine Rolle, da ein "ungestörtes" Versicherungsverhältnis vorlag.
Die Leistungspflicht der Beklagten hängt daher u.a. davon ab, ob die Risikobegrenzung in § 11 Nr. 3 AKB in der hier anzuwendenden alten Fassung wirksam war. Die Gültigkeit der darin normierten Risikobegrenzung hinsichtlich
 
der Haftpflichtansprüche des VN ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ohne weitere Erörterung bejaht worden (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 18.12.1979 -VI ZR 52/78 = VersR 1980, 426, 427 = VRS 58, 241 m.w.N.). Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß sich aus § 1 PflVG die Verpflichtung des Kfz-Halters ergebe, den Fahrer auch gegenüber Haftpflichtansprüchen des VN zu versichern, und daher die Risikobegrenzung in § 11 Nr. 3 AKB a.F. gemäß § 134 BGB nichtig sei. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß sich die in § 11 Nr. 3 AKB a.F. enthaltene Risikobegrenzung hinsichtlich der Haftpflichtansprüche des VN nicht ohne weiteres dem Wortlaut des § 1 PflVG zu entnehmen ist. Ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch daraus, daß es sich um eine Haftpflichtversicherung handelt. Zweck einer Haftpflichtversicherung ist es, die Folgen der Inanspruchnahme des VN oder des Mitversicherten durch einen Dritten, dem der Versicherte haftpflichtig werden kann, von dem Versicherten fernzuhalten. Erleidet der VN oder der Mitversicherte selbst einen Schaden, muß dessen Regulierung nicht Sache der Haftpflichtversicherung sein. Aus diesem Grunde kann § 11 Nr. 3 AKB a.F. auch nicht als überraschender oder unangemessener Risikoausschluß i.S. der AGB-Rechtsprechung angesehen werden.
Der Gültigkeit der Risikobegrenzung in § 11 Nr. 3 AKB a.F. steht auch § 4 PflVG nicht entgegen. Nach § A Abs. 1 Satz 1 PflVG muß der Versicherungsvertrag den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungs-
bedingungen entsprechen. Maßgebend für den zu gewährenden Haftpflichtversicherungsschutz sind daher die AKB einschließlich der in ihnen enthaltenen Bestimmungen über Risikobegrenzungen. Die AKB müssen allerdings den Anforderlangen des Pflichtversicherungsgesetzes und des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20.April 1959 (BGBl. 1965 II S. 281) entsprechen; anderenfalls ist die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu versagen, § 4 Abs. 1 Satz 3 PflVG. Die hier in Rede stehende Risikobegrenzung in § 11 Nr. 3 AKB a.F. genügt diesen Anforderungen. Nach Artikel 4 Abs. 1 a des erwähnten Abkommens können u.a. der Versicherungsnehmer und der Fahrer von dem Genuß der Versicherungsleistungen ausgeschlossen werden. Das entspricht der damals gültigen Regelung in den AKB, die auf dem Pflichtversicherungsgesetz vom 7.November 1939 (RGBl. I S. 2223) beruhte. Dieses Gesetz hat zwar zu dem Schutz der Verkehrsopfer eine Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vorgeschrieben. Während seiner Geltungszeit ist jedoch nie bezweifelt worden,daß die in den AKB normierte Risikobegrenzung hinsichtlich des VN und des Fahrers gültig war. Da auch das erwähnte Europäische Übereinkommen diese Risikobegrenzung ausdrücklich vorsieht, die entsprechende Regelung in den AKB be-
 
kannt war und bei der Neufassung des PflichtverSicherung sgesetzes durch Gesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) keine abweichende Regelung getroffen worden ist, muß von der Gültigkeit der Risikobegrenzung in § 11 Nr.3 AKB a.F. ausgegangen werden. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß das Pflichtversicherungsgesetz der Zulässigkeit von RisikoausSchüssen engere Grenzen setzen sollte als das Europäische Übereinkommen.
Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß es auf weiteres ankam.
Richter am BGH Dehner kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
 Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Hoegen
 Dr.Schmidt-Kessei
 Dr. Zopfs