Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 23. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus einem anderen Grund (§ 563 ZPO) als richtig dar: Die Klage ist unschlüssig, so daß es weder einer Beweisaufnahme noch einer Beweiswürdigung und damit auch nicht der Verwertung der privaten Zeugnisurkunde bedurfte. aa) Der Kläger stellt Kontakte mit Firmen her, die bereit sind, den Werbevertrag zwischen der Beklagten und der Firma zu übernehmen. aa) Die Tätigkeit des Klägers sollte zwar auf die Herbeiführung eines Hauptvertrages gerichtet sein, aber nicht auf die eines Hauptvertrages zwischen der Beklagten und ei- nem Dritten, sondern auf Herbeiführung eines Vertragswerks, an dem außer der Beklagten die Firma und der vom Kläger noch nachzuweisende Interessent beteiligt waren. Seine Aufgabe beschränkte sich jedoch nicht darauf, der Beklagten den Namen eines Interessenten für die Übernahme des Sponsorver-trages bekanntzugeben; er sollte vielmehr auch diesen veranlassen, sich unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, also einen qualifizierten Nachweis führen. d) Der weitere Verlauf war von den Parteien ersichtlich so gedacht, daß die Beklagte den vorgesehenen Sponsor, der sich aufgrund der Bemühungen des Klägers bei ihr gemeldet hatte, der Firma T^p benannte und auf diese Weise die eigene Entlassung aus dem Sponsorvertrag erreichte. Das ist aber unstreitig nicht geschehen; die Beklagte hat, wie der Kläger selbst vorträgt, auf die Meldung der Firma W|p nicht rasch genug reagiert (Schriftsatz vom 16. Es läßt sich zwar nach dem derzeitigen Sachund ■Streitstand nicht ausschließen, daß es zu dem Vertragsschluß deshalb gekommen ist, weil der Kläger entweder der Firma de oder der Firma T^|pL^^p die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Sponsorvertrages nachgewiesen hat; die gegenseitigen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Verfahrensfehler, der von der Revision mit Recht gerügt wird. e) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, daß der Hauptvertrag zustande gekommen ist, den er nach dem Das ist - auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - etwas anderes als die von der Beklagten gewünschte Entlassung aus dem Sponsorvertrag. f) Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht geprüft, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen bei erfolglosen Bemühungen ein Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zusteht; dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits .
0 22 BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 323/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit • des Werbekaufmanns Arthur / traße 74 / Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Co. (Bg^^) GmbH, gesetzlich vertreten ■ durch ihre Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Werner SflpB KMK und W^^^^stra- ße 14-16, H< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und von 2 9 o Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 23. Mai 1989 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Oktober 1988 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe; 1. Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil beruht zwar auf einem - ordnungsgemäß gerügten - Verfahrensverstoß: Das Berufungsgericht hätte seine Entscheidung nicht auf die von der Beklagten eingereichte private Zeugnisurkunde (Anlage B3; Schreiben des Direktors Peter und Erklärung des Sachbearbeiters E^f^S^^) stützen dürfen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus einem anderen Grund (§ 563 ZPO) als richtig dar: Die Klage ist unschlüssig, so daß es weder einer Beweisaufnahme noch einer Beweiswürdigung und damit auch nicht der Verwertung der privaten Zeugnisurkunde bedurfte. 3 a) Nach der Sachdarstellung des Klägers (Klageschrift S. 3) soll zwischen den Parteien folgendes vereinbart worden sein: aa) Der Kläger stellt Kontakte mit Firmen her, die bereit sind, den Werbevertrag zwischen der Beklagten und der Firma zu übernehmen. bb) Der Kläger veranlaßt, daß sich Interessenten unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung setzen. cc) Verhandlungen wegen der Vertragsübernajime führt ausschließlich die Beklagte. dd) Der Kläger ist provisionsberechtigt, wenn der Sponsorenvertrag aufgrund seines Kontaktauf-nehmens übernommen wird. ee) Die Provision beträgt 5% zuzüglich Mehrwertsteuer der im Werbevertrag festgelegten Vertragssumme (US-Dollar 1.000.000). b) Der zwischen den Parteien zustandegekommene Vertrag weicht demnach in zwei Punkten von dem in § 652 BGB beschriebenen Typ ab: aa) Die Tätigkeit des Klägers sollte zwar auf die Herbeiführung eines Hauptvertrages gerichtet sein, aber nicht auf die eines Hauptvertrages zwischen der Beklagten und ei- 4 O O nem Dritten, sondern auf Herbeiführung eines Vertragswerks, an dem außer der Beklagten die Firma und der vom Kläger noch nachzuweisende Interessent beteiligt waren. Dabei war es vom Standpunkt der Beklagten aus gleichgültig, ob der erstrebte wirtschaftliche Erfolg - die Entlassung der Beklagten aus dem Sponsorvertrag - durch einen einheitlichen Vertrag, an dem alle drei Mitwirkenden beteiligt waren, oder durch zwei getrennte Vertragsschlüsse - mit dem neuen Sponsor und mit der Beklagten - erreicht wurde. bb) Als Vermittlungsmakler sollte der Kläger nicht tätig werden. Eine Beteiligung am Aushandeln der Vertragsbedingungen war nicht vorgesehen; es heißt ausdrücklich, daß diese Verhandlungen ausschließlich durch die Beklagte zu führen seien. Der Kläger war also Nachweismakler. Seine Aufgabe beschränkte sich jedoch nicht darauf, der Beklagten den Namen eines Interessenten für die Übernahme des Sponsorver-trages bekanntzugeben; er sollte vielmehr auch diesen veranlassen, sich unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, also einen qualifizierten Nachweis führen. c) Diesen Nachweis hat der Kläger erbracht: Er hat Kon-, takt mit der Firma aufgenommen und diese veranlaßt, sich unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Zwar war nicht der vorgesehene künftige Vertragspartner von sondern der für diesen handelnde Agent; das Berufungsgericht sieht dies aber mit Recht als unerheblich an. 5 d) Der weitere Verlauf war von den Parteien ersichtlich so gedacht, daß die Beklagte den vorgesehenen Sponsor, der sich aufgrund der Bemühungen des Klägers bei ihr gemeldet hatte, der Firma T^p benannte und auf diese Weise die eigene Entlassung aus dem Sponsorvertrag erreichte. Das ist aber unstreitig nicht geschehen; die Beklagte hat, wie der Kläger selbst vorträgt, auf die Meldung der Firma W|p nicht rasch genug reagiert (Schriftsatz vom 16. November 1987 S. 9 Bl. 60 d.A. unter II 2 e). Der Vertrag ist vielmehr dadurch zustande gekommen, daß de sich unmittelbar mit T^p L^^p in Verbindung setzte. Es läßt sich zwar nach dem derzeitigen Sachund ■Streitstand nicht ausschließen, daß es zu dem Vertragsschluß deshalb gekommen ist, weil der Kläger entweder der Firma de oder der Firma T^|pL^^p die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Sponsorvertrages nachgewiesen hat; die gegenseitigen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen auf einem Verfahrensfehler, der von der Revision mit Recht gerügt wird. Auf diesen Punkt kommt es jedoch nicht an: Nach der gesetzlichen Regelung (§ 652 BGB) muß der dem Kunden gegenüber geführte Nachweis für den Abschluß des Hauptvertrages ursächlich gewesen sein. Daß diese Gesetzesbestimmung abbedungen worden sei, wird vom Kläger nicht (zu demindest .nicht hinreichend konkret) behauptet. Daß keine erfolgsunabhängige Provision versprochen worden sei, betont der Kläger selbst. e) Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich auch nicht, daß der Hauptvertrag zustande gekommen ist, den er nach dem 6 Maklervertrag herbeizuführen hatte: Unstreitig war de nicht bereit, die gleichen Sponsorgebühren zu zahlen wie die Beklagte; aus diesem Grunde hat dieser die Spon- sorgebühren für die noch offene Zeit nicht völlig erlassen (oder die von der Beklagten bereits geleistete Vorauszahlung nicht vollständig zurückerstattet; vgl. dazu Bl. 11, 96 d.A.). Praktisch war also die Beklagte gezwungen, der Firma Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Das ist - auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - etwas anderes als die von der Beklagten gewünschte Entlassung aus dem Sponsorvertrag. f) Das Berufungsgericht hat mit Recht nicht geprüft, ob dem Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen bei erfolglosen Bemühungen ein Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen zusteht; dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits . 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung . Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Hoegen Dehner Dr. Schmidt-Kessel