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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch den Präsidenten, H^Ä-'IÄBÄ-Straße 19, K< Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Die einzige Besonderheit des Falles, über die in BGHZ 103, 370 nicht entschieden ist, ist die Behauptung des Klägers, er habe sich auf die Angaben in den beiden Schreiben Das wird nicht einmal vom Kläger behauptet und ist auch offensichtlich nicht der Fall.

FallKlägerBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa 2R 322/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Helmut S<
), S®allee 46, K(
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch den Präsidenten, H^Ä-'IÄBÄ-Straße 19, K<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
S6
 
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 18. Oktober 1989
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. November 1988 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 41.269,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Senatsentscheidung in BGHZ 103, 370 keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Die einzige Besonderheit des Falles, über die in BGHZ 103, 370 nicht entschieden ist, ist die Behauptung des Klägers, er habe sich auf die Angaben in den beiden Schreiben
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der Beklagten vom 11. Juni 1979 und 20. August 1979 verlassen. Daraus könnte ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung oder ein Einwand aus Treu und Glauben nur dann hergeleitet werden, wenn die Beklagte falsche Auskünfte erteilt hätte. Das wird nicht einmal vom Kläger behauptet und ist auch offensichtlich nicht der Fall. Angesichts der Entwicklungsgeschichte der 19. Satzungsänderung der Beklagten konnte diese im Jahre 1979 nicht voraussehen, wie sich der vorzeitige Eintritt des Klägers in den Ruhestand im einzelnen bei dem späteren Abbau der Überversorgung auswirken würde. Bei dem damaligen Erkenntnisstand der Beklagten war die erteilte Auskunft weder falsch noch unvollständig.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs