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BGH · IVa ZR 321/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 321/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-KesSel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 18. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die Klägerin fordert von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeiträume vom 1. März 1981 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit entlassen, was sie der Beklagten am 8. März 1984 teilte die Klägerin der Beklagten ihre erneute Entlassung und deren Gründe mit und machte geltend, der Versicherungsfall in der Berufsun-fähig'keits-Zusatzversicherung sei eingetreten. Im Prozeß macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe mit der Nichtbeantwortung der Gesundheitsfrage im Fragebogen zu demindest grob fahrlässig eine Obliegenheitsverletzung begangen. Deswegen hat die Beklagte in erster Instanz in einem der Klägerin am 25. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie zusätzliche Zinsen geltend gemacht hatte, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht verneint eine wirksame Vertragsanfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung, da sie deren Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt habe. Eine Umdeutung der .Anfechtungserklärung der Beklagten in eine Rücktrittserklärung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Versicherungsverhältnis 1979 begründet und die vom Berufungsgericht umgedeutete Willenserklärung der Beklagten erst im Laufe des Jahres 1986 abgegeben worden ist. Gemäß § 9 Ziffer 2 BB-BUZ finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung auf die Beruf ungsfähigkeits-Zusatzversicherung sinngemäß Anwendung, da in den BB-BUZ nichts anderes bezüglich der Rücktrittsfrist bestimmt ist. Die Beklagte hat dementsprechend im Juni 1986 nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluß erklärt. Zürn einen ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit nur eine der möglichen Varianten (voller) Berufsunfähigkeit im Versicherungsverhä1t his der Klägerin. Zum anderen ist der ersichtliche Zweck dieser Zu-satzklausel lediglich der, bei Entlassungen aus einem Beamtenverhältnis wegen (gesundheitlich bedingter) Dienstunfähigkeit die dann vom Versicherer für nicht mehr- erforder- Unangetastete Voraussetzung von (voller) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Ziffer 1 und 2 BB-BUZ bleibt es dagegen, daß der gesundheitliche Anlaß einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erst während der Dauer der Versicherung entstanden ist.

DienstunfähigkeitEntlassungBerufungsgerichtBerufsunfähigkeitKlägerinBB-BUZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IVa ZR 321/87 ,
Verkündet am:
18. Januar 1989 Küpferle
 Justizoberinspektorin als Urkundsbeaxnter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Gabriele MdHi-P
■“Prozeßbevollmächtigter:
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Straße W, Bo|
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Be Vorstand, G
AG, vertreten durch den , Wl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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U-
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-KesSel und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1989
für Recht erkannt:
•1
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenates des Oberlandesgerichts
 Frankfurt am Main vom 6. November 1987 aufge1
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
i	.
!	Tatbestand:
Die Klägerin fordert von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für die Zeiträume vom 1. April 1981 bis 31. Januar 1982 und vom 1. April 1984 bis 31. März 1985, die sie zusammen mit 21.249 DM nebst Zinsen beziffert.
Der mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensund Be-
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rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen die schriftlichen Anträge der Klägerin vom 3. und 17. April 1979 zugrunde. Auf ihren weiteren Antrag vom 28. September 1979 wurde u.a. als Nachtrag zu den Besonderen Bedingungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) vereinbart, "daß bei
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1
Beamten des öffentlichen Dienstes die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit gilt."
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Nach ihrem ersten Examen als Lehramtsanwärterin begann die Klägerin am 1. Oktober 1979 ihre Referendarzeit. Zum 31. März 1981 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit entlassen, was sie der Beklagten am 8. April 1981 mitteilte. Am 1. Fe-btuar !1982 wurde die Klägerin wieder eingestellt, jedoch zu dem 31. März 1984 wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer endogenen Psychose ^us dem schizophrenen Formenkreis erneut entlassen. Ihre gegen die Entlassung erhobene Klage ist abgewiesen worden. Unter dem 23. März 1984 teilte die Klägerin der Beklagten ihre erneute Entlassung und deren Gründe mit und machte geltend, der Versicherungsfall in der Berufsun-fähig'keits-Zusatzversicherung sei eingetreten. In einem daraufhin von der Beklagten zugesandten Fragebogen ließ die Klägerin die Frage nach dem Beginn ihrer Gesundheitsstörung trotz Erinnerung der Beklagten unbeantwortet. Die Beklagte lehnte es ab, Versicherungsleistungen zu erbringen.
Im Prozeß macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe mit der Nichtbeantwortung der Gesundheitsfrage im Fragebogen zu demindest grob fahrlässig eine Obliegenheitsverletzung begangen. Außerdem habe sie in ihren Versicherungsanträgen wissentlich falsche Angaben dazu gemacht, daß bei ihr bereits 1977 eine psychotische Erkrankung aufgetreten und auch ärztlich behandelt worden sei. Deswegen hat die Beklagte in erster Instanz in einem der Klägerin am 25. Juni 1986 zugegangenen Schreiben zusätzlich die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie zusätzliche Zinsen geltend gemacht hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidunqsqründe;
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht verneint eine wirksame Vertragsanfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung, da sie deren Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt habe. Es deutet die Erklärung der Beklagten jedoch in einen rechtzeitig erfolgten Rücktritt vom Vertrag um, den es wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß den §§ 16ff. WG für begründet hält.
Die Umdeutungsfrage, die dem Berufungsgericht Anlaß zu seiner Revisionszulassung gegeben hat, stellt sich hier niqht. Eine Umdeutung der .Anfechtungserklärung der Beklagten in eine Rücktrittserklärung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Versicherungsverhältnis 1979 begründet und die vom Berufungsgericht umgedeutete Willenserklärung der Beklagten erst im Laufe des Jahres 1986 abgegeben worden ist.	|
In § 6 Ziffer 1 ihrer dem Versicherungsschein der Klägerin beigefugten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
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die Kapitalversicherung (Bl. 33 ff. GA) hat die Beklagte die ihr gesetzlich eingeräumte Rücktrittsmöglichkeit von zehn Jahren, S 163 VVG, auf drei Jahre ab Vertragsschluß abgekürzt. Gemäß § 9 Ziffer 2 BB-BUZ finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hauptversicherung auf die Beruf ungsfähigkeits-Zusatzversicherung sinngemäß Anwendung, da in den BB-BUZ nichts anderes bezüglich der Rücktrittsfrist bestimmt ist. Die Beklagte hat dementsprechend im Juni 1986 nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsschluß erklärt. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtswirksamen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat das Berufungsgericht verneint. Sein allein auf einem wirksamen Rücktritt aufbauendes Urteil hat keinen Bestand.
Noch ungeprüft sind die Behauptungen der Beklagten, die Klägerin sei schon vor Vertragsbeginn berufsunfähig gewesen, so daß ein Versicherungsfall während der Vertragszeit nicht
 habe eintreten können; zudem habe die Klägerin sich zu demindest (einer grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung bei der Fragebogenbeantwortung schuldig gemacht. Da für Berufsunfähigkeit der Klägerin nicht allein die Regelung der erst nachträglich vereinbarten sogenannten Beamtenklausel maßgebend ist, sondern auch die Regelung in § 2 BB-BUZ (Bl. 36f. GA), kann der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, daß "Gesundheitsfragen" im Fragebogen gar nicht der Interessenwährnehmung der Beklagten dienen könnten. Zürn einen ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit nur eine der möglichen Varianten (voller) Berufsunfähigkeit im Versicherungsverhä1t his der Klägerin. Zum anderen ist der ersichtliche Zweck dieser Zu-satzklausel lediglich der, bei Entlassungen aus einem Beamtenverhältnis wegen (gesundheitlich bedingter) Dienstunfähigkeit die dann vom Versicherer für nicht mehr- erforder-
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lieh gehaltene Prüfung des Ob und des Grades von Berufsun~ fähigkeit gemäß den §§ 4 und 6 BB-BUZ entfallen zu lassen. Unangetastete Voraussetzung von (voller) Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Ziffer 1 und 2 BB-BUZ bleibt es dagegen, daß der gesundheitliche Anlaß einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erst während der Dauer der Versicherung entstanden ist.
Dr. Hoegen
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter