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BGH

Gericht: BGH

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Auf die von der Revision angeschnittenen Frage nach der Beweislast kommt es nicht an.

Zitierte Normen: § 518 BGB
ZHIVaProzeßbevollmächtigter2Q/86RottmüllerKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZH ?2Q/86 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Eilisabeth	Hotel	H
Wi
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Dipl.-Ing. Werner	K^m^^straße	24	A, Ff
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 18. Februar 1987
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Januar 1986 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU l/79 - NJW 1981, 39).
Die Formnichtigkeit einer etwaigen gemischten Sehen kung wäre durch die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 70-000,- DM durch den Vater des Klägers geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Auf die von der Revision angeschnittenen Frage nach der Beweislast kommt es nicht an.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Zopfs