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BGH · IVa ZR 320/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 320/80

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch Beschluß vom 27. Oktober 1977 beschlossen, beide Revisionen nicht anzunehmen; er hat die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der verschiedenen Beschwer im Verhältnis 17/20 zu 3/20 verteilt. Februar 1978 (1 BvR 1087/77) mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 3. Dezember 1980 (1 BvR 1086/77) auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. § 515 Abs.3 ZPO auf Antrag der Klägerin des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären, weil sie dieses Rechtsmittel zulässigerweise zurückgenommen hat. Die Revision der Klägerin ist bereits durch den insoweit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffenen Beschluß des VII.

Zitierte Normen: § 566 ZPO
KostenZivilsenatBeschlußKlägerinBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IVa ZR 320/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Nelly T
ch-z mmm.
traße
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Frau Martha
 Istraße
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dres. und
- Prozeßbevollmächtigte:
2

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs am 13. Mai 1981 beschlossen:
1.	Die Beklagte wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.
2.	Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 17/20 und die Beklagte 3/20.
Gründe s
1. Gegen das am 13. Juli 1976 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, in dem die Beschwer für die Klägerin auf 1.677.500,— DM und für die Beklagte auf 300.000,- DM festgesetzt wurde, haben beide Parteien formund fristgerecht Revision eingelegt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch Beschluß vom 27. Oktober 1977 beschlossen, beide Revisionen nicht anzunehmen; er hat die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der verschiedenen Beschwer im Verhältnis 17/20 zu 3/20 verteilt.
Während eine gegen diesen Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluß des
1
 
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 1978 (1 BvR 1087/77) mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen worden ist, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 3. Dezember 1980 (1 BvR 1086/77) auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 27. Oktober 1977 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Zur Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung nunmehr der IVa - Zivilsenat zuständig.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 1981 ihre Revision zurückgenommen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihr die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
2.	Die Beklagte ist gemäß § 566 ZPO i.V.m. § 515 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Klägerin des Rechtsmittels der Revision für verlustig zu erklären, weil sie dieses Rechtsmittel zulässigerweise zurückgenommen hat.
3.	Die Revision der Klägerin ist bereits durch
 den insoweit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht betroffenen Beschluß des VII. Zivilsenats vom 27. Oktober 1977 nicht angenommen worden; für eine neue Entscheidung des erkennenden Senats ist insoweit kein Raum mehr.
j
 
s/f
4.	über die Kosten des Revisionsverfahrens ist neu zu entscheiden, weil die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 27. Oktober 1977 von dessen (teilweiser) Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht mit erfaßt worden ist.
Diese Kosten waren gemäß § 97 Abs. 1, § 515 Abs. 3 ZPO entsprechend der Beschwer der Parteien zu verteilen.
Dr. Hoegen
 Rassow