Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die RjEAllgemeine Versicherung AG, T^BHIstraße 1, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 8. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. April 1987 - IVa ZR 139/85 - VersR 1987, 601, 602 mit 100 % angesetzt werden, wenn mangels tatrichterlicher Feststellungen der wirkliche Schadensbetrag nicht einmal mit einer Obergrenze feststeht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch den wirklichen Schadensbetrag rechtsfehlerfrei und unangegriffen mit allerhöchstens 455.119,69 DM angesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF IV. z» yiq/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Edda Hi Hl -Str. 67, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die RjEAllgemeine Versicherung AG, T^BHIstraße 1, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: t 2$ Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 8. Juni 1988 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1987 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Allerdings ist im Falle einer nach Prozentsätzen berechneten Schätzungsabweichung der vom Tatrichter mit 100 % anzusetzende Ausgangsbetrag gemäß § 64 WG der wirkliche Schadensbetrag. Deshalb kann der vom Versicherungs- nehmer geforderte höhere Betrag nur dann entsprechend den Ausführungen unter 1. b) a.E. des Senatsurteils vom 1. April 1987 - IVa ZR 139/85 - VersR 1987, 601, 602 mit 100 % angesetzt werden, wenn mangels tatrichterlicher Feststellungen der wirkliche Schadensbetrag nicht einmal mit einer Obergrenze feststeht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch den wirklichen Schadensbetrag rechtsfehlerfrei und unangegriffen mit allerhöchstens 455.119,69 DM angesetzt. Die Differenz zwischen diesem und dem gezahlten Betrag liegt unter 15 % von diesem Höchstbetrag. Dr. Hoegen Dr. Lang Dr. Zopfs Dr. Schmiöt-Kessel Dr. Ritter