in dem Rechtsstreit Feuerversicherungs-AG, Straße 2, D^HHPr vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsklägerin, Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß infolge des Zeitablaufs zwischen den Branddrohungen und der Brandstiftung eine Gefahrenkompensation eingetreten sei,, Denn diese setzt voraus, daß die eingetretene Gefahrerhöhung durch andere gefahrmindernde Umstände ausgeglichen wird. Aus BU 9 ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht der Ansicht war, daß infolge des Zeitablaufs nach der letzten Branddrohung der Zustand wiederhergestellt war, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, und daher eine Gefahrerhöhung , die sich auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt hat, nicht mehr bestand (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 318/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Feuerversicherungs-AG, Straße 2, D^HHPr vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Frau Roswitha B Straße 22, f Klägerin und Revisionsbeklagte, Pro zeßbevo1lmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. MtfMstr. 4. R und 2 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 6. Juli 1988 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 1987 wird nicht angenommen . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 527.055,58 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. S 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin gefolgt werden, daß infolge des Zeitablaufs zwischen den Branddrohungen und der Brandstiftung eine Gefahrenkompensation eingetreten sei,, Denn diese setzt voraus, daß die eingetretene Gefahrerhöhung durch andere gefahrmindernde Umstände ausgeglichen wird. Aus BU 9 ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht der Ansicht war, daß infolge des Zeitablaufs nach der letzten Branddrohung der Zustand wiederhergestellt war, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat, und daher eine Gefahrerhöhung , die sich auf den Eintritt des Versicherungsfalles ausgewirkt hat, nicht mehr bestand (vgl. S 27 Abs. 1 Satz 2, S 24 Abs. 2, S 28 Abs. 2 2. Alt. WG). Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine vorsätzliche Täuschung vor Abschluß des Versicherungsvertrages ist in den Vorinstanzen nichts Hinreichendes vorgetragen. Dr. Hoegen Rottmüller Dr. Lang Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter