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BGH · IVa ZR 318/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 318/86

ZPO § 114 Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnt. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 3. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragsteller erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten Eine finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden, da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechtsmittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 17 ARB
VersichererIVaRechtsschutzversichererZPOErfolgsaussichtProzeßkostenhilfeKläger

Volltext der Entscheidung

BGHZ:	nein

ZPO § 114
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Partei Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann, wenn ihr Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnt.
BGH, Beschl.v. 3. Juni 1987 - IVa ZR 318/86 -
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 318/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Joachim N
Straße
61,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Lebensversicherungs-	und Rentenanstalt,
 Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl.Math. Günther H( L^H^pstraße 8-10, M(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner, Spring 18,
und
2

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter
 am 3. Juni 1987
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
 Der Kläger ist rechtsschutzversichert; sein Versicherer verweigert die Deckung der Revisionskosten lediglich deshalb, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. In einem solchen Fall kann Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Sollte der Rechtsschutzversicherer die Prozeßaussichten zutreffend beurteilt haben, so wäre nach § 114 Satz 1 ZPO auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausgeschlossen. Falls aber der Versicherer die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint haben sollte, kann vom Antragsteller erwartet werden, daß er seinen Prozeßbevollmächtigten
3
mit einem Stichentscheid nach § 17 Abs. 2 ARB beauftragt. Eine finanzielle Belastung ist für ihn damit nicht verbunden, da die Kosten des Stichentscheids auch dann zu Lasten des Rechtsschutzversicherers gehen, wenn der Anwalt dem Rechtsmittel keine Erfolgschancen zubilligen sollte.
Dr. Hoegen
 Dehner