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BGH

Gericht: BGH

gegen die Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Dr. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs am 13. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Der Senat versteht die rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß beim Kläger bereits im Mai 1984 ein Zustand vorlag, der bei rückschauender Betrachtung eine Wiederherstellung einer (zu demindest halben) Arbeitskraft innerhalb abseh-

RechtsstreitIVa2RRottmüllerBESCHLUSSHoegenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IVa 2R 318/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Joachim N( MI
Lstraße 61,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als	Ab-
wicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 die	Lebensversicherungs-	und	Rentenanstalt,
 Versicherungsgenossenschaft auf Gegenseitigkeit, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dipl. Math. Günther L^^j^strade 8-10, Ml
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Zopfs
 am 13. Januar 1988
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Dezember 1986 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg.
Der Senat versteht die rechtsfehlerfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dahin, daß beim Kläger bereits im Mai 1984 ein Zustand vorlag, der bei rückschauender Betrachtung eine Wiederherstellung einer (zu demindest halben) Arbeitskraft innerhalb abseh-
barer Zeit nach dem Stand der Wissenschaft nicht mehr zuließ. Infolgedessen kommt es auf die im Berufungsurteil erörterte Frage, ob die Bedingungen der Beklagten eine Prognose darüber verlangen, für welchen Zeitraum der Versicherte voraussichtlich krankheitsbedingt an der Ausübung seines Berufs gehindert ist, nicht an.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang
 Dehner
Dr. Zopfs