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BGH · IVa ZR 313/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 313/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschütz in Anspruch mit der Behauptung, bei dem Unfallfahrzeug handele Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz gemäß SS 23 Abs.1, 25 Abs. 1 WG mit der Begründung verweigert, daß sich das Fahrzeug in einem völlig verkehrsunsicheren Zustand befunden habe. Sie macht nunmehr in erster Linie geltend, daß das versicherte Mofa mit dem Unfallfahrzeug nicht identisch sei. Versichert worden sei - unstreitig -das einsitzige Mofa mit der Fahrgestellnummer 100758, das dem Kläger gehört habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß es sich bei dem Unfallfahrzeug um dasjenige Mofa handelt, das der Kläger bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hat; es sei sogar das Gegenteil erwiesen. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Polizeibeamten nicht dazu vernommen hat, daß er sich bei der Angabe der Fahrgestellnummer im Sicherstellungsschein geirrt habe. 2. Berechtigt ist jedoch die Rüge der Revision, das Be rufungsgericht habe die durch Zeugenangebot unter Beweis ge stellte Behauptung des Klägers, das Unfallmofa sei mit dem versicherten Mofa identisch, nicht als nicht genügend substantiiert und daher als unbeachtlich ansehen dürfen. Dieses Vorbringen war hinreichend substantiiert, obwohl nach dem Versicherungsschein ein einsitziges Mofa versichert war, und das Unfallfahrzeug mit einer Sitzbank ausgerüstet gewesen sein soll. Denn der Versicherungsschein sieht keine Unterscheidung zwischen einsitzigen und zweisitzigen Mofas vor, und ein Hinweis darauf, daß der Kläger zu dieser Frage Näheres vortragen müsse, ist weder durch das Gericht noch durch die Beklagte erfolgt. Wenn das erwähnte Vorbringen des Klägers zutrifft, bleibt die von dem Berufungsgericht nicht erwogene Möglichkeit offen, daß es sich bei der Angabe der Fahrgestellnummer im Versicherungsschein um eine falsa demonstratio (falsche Bezeichnung) handelt, die im Falle ihrer Erweislichkeit am Bestehen des Versicherungsschutzes für dieses Fahrzeug nichts ändert.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
■/
2f
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 313/86	URTEIL	Verkündet	am:
18. Kai 1988 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Schaustellers Uwe S< Mi
 rstraße 238,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstand, Kfl^H^straße 10, S(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Stern-berg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. November 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 29. Juli 1982 erlitt der Zeuge	mit	einem Mofa
 Marke Hercules, das das Versicherungskennzeichen 561 S6B trug, einen Unfall. Dabei wurde der Zeuge	der auf dem
 Soziussitz mitgefahren war, schwer verletzt. Aufgrund dieser Verletzungen wurden gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von über 100.000 DM angemeldet.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschütz in Anspruch mit der Behauptung, bei dem Unfallfahrzeug handele
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es sich um das versicherte Mofa. Er bestreitet die von der Beklagten vor dem Prozeß geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz gemäß SS 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 WG mit der Begründung verweigert, daß sich das Fahrzeug in einem völlig verkehrsunsicheren Zustand befunden habe. Sie macht nunmehr in erster Linie geltend, daß das versicherte Mofa mit dem Unfallfahrzeug nicht identisch sei. Versichert worden sei - unstreitig -das einsitzige Mofa mit der Fahrgestellnummer 100758, das dem Kläger gehört habe. Das Fahrzeug, mit dem die Schüler und	verunglückt	seien, sei hingegen mit einer
 Sitzbank ausgerüstet gewesen und habe die Fahrgestellnummer 634 024 729 getragen. Für dieses Mofa sei das Versicherungs-kennzeichen 561 SGB nicht ausgegeben worden.
Vorsorglich beruft sich die Beklagte darauf, daß das Fahrzeug in gefahrerhöhender, unfallursächlicher Weise völlig umgebaut worden sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunasoründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger nicht den Nachweis geführt habe, daß es sich bei dem Unfallfahrzeug um dasjenige Mofa handelt, das der Kläger bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert hat; es sei sogar das Gegenteil erwiesen. Diese Feststellung beruht auf einem Verfahrensfehler.
1. Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht den vom Kläger benannten Polizeibeamten	nicht
 dazu vernommen hat, daß er sich bei der Angabe der Fahrgestellnummer im Sicherstellungsschein geirrt habe. Dazu bestand kein Anlaß mehr, nachdem der Sachverständige anhand der Fotografien von dem Typenschild festgestellt hatte, daß die darauf befindliche Fahrgestellnummer nicht der im Versicherungsschein angegebenen Nummer zugeordnet werden kann.
2. Berechtigt ist jedoch die Rüge der Revision, das Be rufungsgericht habe die durch Zeugenangebot unter Beweis ge stellte Behauptung des Klägers, das Unfallmofa sei mit dem versicherten Mofa identisch, nicht als nicht genügend substantiiert und daher als unbeachtlich ansehen dürfen. Das Berufungsgericht hat hierbei das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend gewürdigt. Der Kläger hat, jeweils unter Beweisantritt, vorgetragen:
Er habe das Fahrzeug gebraucht gekauft und zwar genau in dem Zustand, in dem es sich am Unfalltage befunden habe (Bl. 4). Vom Erwerb an sei dieses Mofa bei der Beklagten haftpflichtversichert gewesen (Bl. 26, 71). Darüber hinaus habe er kein weiteres Mofa benutzt oder besessen (Bl. 27,
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 68, 71). Der Unfall sei mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mofa geschehen (Bl. 27, 68, 86, 109). Dieses Vorbringen war hinreichend substantiiert, obwohl nach dem Versicherungsschein ein einsitziges Mofa versichert war, und das Unfallfahrzeug mit einer Sitzbank ausgerüstet gewesen sein soll. Denn der Versicherungsschein sieht keine Unterscheidung zwischen einsitzigen und zweisitzigen Mofas vor, und ein Hinweis darauf, daß der Kläger zu dieser Frage Näheres vortragen müsse, ist weder durch das Gericht noch durch die Beklagte erfolgt. Wenn das erwähnte Vorbringen des Klägers zutrifft, bleibt die von dem Berufungsgericht nicht erwogene Möglichkeit offen, daß es sich bei der Angabe der Fahrgestellnummer im Versicherungsschein um eine falsa demonstratio (falsche Bezeichnung) handelt, die im Falle ihrer Erweislichkeit am Bestehen des Versicherungsschutzes für dieses Fahrzeug nichts ändert. Diese Möglichkeit ist vom Vorbringen des Klägers stillschweigend umfaßt.
Der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, der Kläger hätte bei seinen Beweisangeboten konkret angeben müssen, weshalb die benannten Zeugen in der Lage sein sollen, die Identität zwischen dem Versicherungsobjekt und dem verunglückten Mofa zu bekunden, kann nicht gefolgt werden. An-
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gaben darüber, wie ein Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren hat, können grundsätzlich nicht verlangt werden, es sei denn, es handele sich um innere Tatsachen (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 16.1.1987 - V ZR 185/85 - BGHR ZPO S 373 Substantiierung 1).
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter	Richter	am	BGH	Dr. v.
Ungem-Stemberg kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Hoegen