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BGH · IVa ZR 307/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 307/87

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 27. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. sein, bestünden ohnehin nicht die von dem Oberlandesgericht vorgebrachten Bedenken gegen eine Regreßhaftung des Beklagten. Auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, daß der Haftpflichtversicherer leitungsfrei sei, könnte die Klage nicht mit der von dem Oberlandesgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte den Unfall verschuldet hat und ob ein Haftungsausschluß wegen Gefälligkeitsfahrt eingreift. Es hat gemeint, der Rückgriff der Klägerin gegen den Beklagten sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der erkennende Senat hat in BGHZ 103, 52 ausgeführt, daß dieser Begründung nicht gefolgt werden kann und daher der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Fahrer bei Leistungsfreiheit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen Prämienverzugs des Halters und Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Beklagte den Unfall verschuldet hat und ob seine Haftung etwa wegen Vorliegens einer Gefälligkeitsfahrt ausgeschlossen ist. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt entgegen der von dem Beklagten auch in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers und der Sozialgerichte gemäß § 76 Abs. 2 SGB IV und § 31 Abs. 2 HGrG für die Entscheidung über den hier geltend gemachten Regreßanspruch nicht vorgreiflich ist (zutreffend Baumbach/Albers/Hartmann, 47.

Zitierte Normen: § 76 SGB_IV
GefälligkeitsfahrtPKWUnfallOberlandesgerichtBerufungsgerichtUrteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

o
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 307/87	URTEIL	Verkündet	am:
27. September 1989 Mutterer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	für	den	Landkreis
 vertreten durch den Geschäftsführer, Hi Hi
t
r
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin fHHiHi als Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Herrn Dietmar V
traße
7,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
. • c
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 10. Dezember 1982 stieß der von dem Beklagten gesteuerte, dem Gastwirt Z^p^p gehörende PKW mit einem anderen PKW zusammen. Dabei erlitt der Arbeiter	der	in
 dem von dem Beklagten gesteuerten PKW saß, Verletzungen.
Z^PJ^ hatte für seinen PKW eine vorläufige Deckungszusage erhalten. Als ihm am 13. April 1983 der Versicherungsschein zur Einlösung vorgelegt wurde, zahlte er die Erstprämie nicht. Der Haftpflichtversicherer beruft sich daher darauf, daß die vorläufige Deckungszusage rückwirkend außer Kraft getreten sei.
war zur Zeit des Unfalls Mitglied der Klägerin. Diese trug daher die durch seine Verletzungen verursachten Transport- und Behandlungskosten und zahlte ihm Krankengeld. Unter Hinweis auf § 1542 RVO a.F. verlangt sie von dem Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 19.910,05 DM nebst Zinsen. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe den Unfall verschuldet, weil er mit einer für den Straßenzustand (Nässe, Glatteis, Schneeglätte) zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei.
Der Beklagte macht geltend:
Er habe den Unfall nicht verschuldet. Im übrigen habe es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt, so daß er für leichte Fahrlässigkeit nicht hafte. Seine Inanspruchnahme bedeute für ihn eine besondere Härte im Sinne von § 76 Abs. 2 SGB IV. Die Klägerin müsse daher die Forderung zu demindest teilweise erlassen oder niederschlagen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Haftpflichtversicherer leistungsfrei ist. Sollte er nicht leistungsfrei
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sein, bestünden ohnehin nicht die von dem Oberlandesgericht vorgebrachten Bedenken gegen eine Regreßhaftung des Beklagten. Auch dann, wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, daß der Haftpflichtversicherer leitungsfrei sei, könnte die Klage nicht mit der von dem Oberlandesgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Beklagte den Unfall verschuldet hat und ob ein Haftungsausschluß wegen Gefälligkeitsfahrt eingreift. Es hat gemeint, der Rückgriff der Klägerin gegen den Beklagten sei aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Es hat dabei die in VersR 1988, 362 = NJW 1988, 1267 = JZ 1988, 769 mit Anm. Prölss wiedergegebene Begründung eines früheren Urteils des gleichen Senats (insoweit in BGHZ 103, 52 nicht abgedruckt) wiederholt. Der erkennende Senat hat in BGHZ 103, 52 ausgeführt, daß dieser Begründung nicht gefolgt werden kann und daher der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Fahrer bei Leistungsfreiheit des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers wegen Prämienverzugs des Halters und Versicherungsnehmers nicht ausgeschlossen ist. Zu einem Abweichen von dieser Entscheidung besteht kein Anlaß.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Beklagte den Unfall verschuldet hat und ob seine Haftung etwa wegen Vorliegens einer Gefälligkeitsfahrt ausgeschlossen ist. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt entgegen der von dem Beklagten auch in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers und der Sozialgerichte gemäß § 76 Abs. 2 SGB IV und § 31 Abs. 2 HGrG für die Entscheidung über den hier geltend gemachten Regreßanspruch nicht vorgreiflich ist (zutreffend Baumbach/Albers/Hartmann, 47. Aufl. § 148 Anm. 1 E).
Dehner
 Dr. Ritter
 Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dr. Lang