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BGH · IVa ZR 303/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 303/87

Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kann grundsätzlich die gemäß S 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Revisionsbegründung nicht ersetzen. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. v. Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. November 1987 hat die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers Revision eingelegt. Februar 1988 hat die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Mai 1988 hat der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Revisionsbegründungs-frist um drei Monate zu verlängern. Mai 1988 erhalten und sei wegen sehr starker anderweitiger Belastung nicht in der Lage, vor den Gerichtsferien die Revision zu begründen. Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründung kann auch insoweit die fehlende Prozeßhandlung nicht ersetzen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zur Vermeidung unzu demutbarer Härten in dem hier nicht vorliegenden Sonderfall, daß eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wurde und daß der Bundesgerichtshof im Armenrechtsverfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Rechtsanwalt beiordnete, einen Antrag auf Fristverlängerung genügen lassen (BGH, Urteil vom 4.12.1964 - Ib Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat überdies aus Zweckmäßigkeitsgründen Bedenken geäußert, ob im Revisionsverfahren der allgemeinen Meinung gefolgt werden könne, diese Frage jedoch offengelassen (BGH Beschluß vom 21.12.1973 - I ZR 57/73 - VersR 1974, 656; 49/84 - VersR 1984, 761 und Beschluß vom 31.10.1985 - V ZB Der beschließende Senat hält in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (Beschluß vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - DB 1987, 872) daran fest, daß grundsätzlich ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Revisionsbegründung nicht ersetzen kann. Diese Bestimmungen werden durch die Erwägung gerechtfertigt, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Frist versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des S 234 Abs. 1 ZPO die Revisionsbegründung vorzulegen (so zutreffend für die Berufungsbegründung schon BGH Beschluß vom 28.9.1977 - VIII ZB 32/77 - VersR 1977, 1101, 1002).

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RevisionsbegründungsfristBeschlußZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO S 236 D
Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist kann grundsätzlich die gemäß S 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Revisionsbegründung nicht ersetzen.
BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 303/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr.
Wigbert W
Straße 94,
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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Vorstand, Ol
 Lebensvers icherun« Straße 80, S!
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vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dres. und_JColiegen,
 am Neckar -
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmül-ler, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg
 am 13. Juli 1988
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Das die Berufung des Klägers zurückweisende Berufungsurteil ist dem Kläger am 16. Oktober 1987 zugestellt worden. Am 16. November 1987 hat die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers Revision eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision ist am 19. November 1987 bis zu dem 16. März 1988 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1988 hat die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 18. Februar 1988 - beim BGH eingegangen am 26. Februar 1988 - hat der Kläger beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm seine frühere Prozeßbevollmächtigte beizuordnen. Durch Beschluß vom 27. April 1988 hat der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dieser Beschluß ist der früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 1988 zugestellt
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worden. Am 19. Mai 1988 hat der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Revisionsbegründungs-frist um drei Monate zu verlängern. Er hat fernmündlich ergänzend mitgeteilt, er habe das Mandat erst am 19. Mai 1988 erhalten und sei wegen sehr starker anderweitiger Belastung nicht in der Lage, vor den Gerichtsferien die Revision zu begründen.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag mußte als unzulässig verworfen werden.
Nach S 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Wiedereinsetzungsantrag nur zulässig, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt wird. Das ist hier nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat innerhalb der Zweiwochenfrist des S 234 Abs. 1 ZPO keine Revisionsbegründung eingereicht. Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründung kann auch insoweit die fehlende Prozeßhandlung nicht ersetzen. Das ist für die Berufungsbegründung anerkannt (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 31.10.1985 - V ZB 5/85 - VersR 1986, 166 m.w.N.). Für die Revisionsbegründungsfrist kann nichts anderes gelten.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings zur Vermeidung unzu demutbarer Härten in dem hier nicht vorliegenden Sonderfall, daß eine Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt wurde und daß der Bundesgerichtshof im Armenrechtsverfahren erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Rechtsanwalt beiordnete, einen Antrag auf Fristverlängerung genügen lassen (BGH, Urteil vom 4.12.1964 - Ib
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ZR 151/63 - NJW 1965, 585). Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat überdies aus Zweckmäßigkeitsgründen Bedenken geäußert, ob im Revisionsverfahren der allgemeinen Meinung gefolgt werden könne, diese Frage jedoch offengelassen (BGH Beschluß vom 21.12.1973 - I	ZR 57/73	- VersR 1974, 656;
ebenso offenlassend BGH Beschluß vom	22.5.1984 - VI	ZR
49/84 - VersR 1984, 761 und	Beschluß	vom 31.10.1985	- V	ZB
5/85 - VersR 1986, 166; BFH	Beschluß	vom 6.7.1976 -	VII	ZR
22/76 - BB 1976, 1254).
Der beschließende Senat hält in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (Beschluß vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - DB 1987, 872) daran fest, daß grundsätzlich ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Revisionsbegründung nicht ersetzen kann. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut der insoweit auch in der Neufassung der Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 - BGBl. I 3281 - nicht geänderten §§ 236 und 238 ZPO. Diese Bestimmungen werden durch die Erwägung gerechtfertigt, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Frist versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzu demuten
 sind, um nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des S 234 Abs. 1 ZPO die Revisionsbegründung vorzulegen (so zutreffend für die Berufungsbegründung schon BGH Beschluß vom 28.9.1977 - VIII ZB 32/77 - VersR 1977, 1101, 1002). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.
Dr. Hoegen
 Rottmüller
Dehner
 Dr. Zopfs
 Dr. v. Ungern-Sternberg