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BGH · IVa ZR 303/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 303/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. August 1980 davongetragenen contusionellen Hirnschädigung und wegen cerebraler Folgeerscheinungen der nach dem Unfall im linken Arm aufgetretenen Thrombosen habe die Beklagte eine (weitere) unfallbedingte Invalidität in Höhe von 35% zu entschädigen. Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß es bei dieser Prüfung keine Tatsachen berücksichtigen durfte, die innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag ab noch nicht erkennbar waren. Diese versicherungsvertragliche Regelung stand allerdings einer Einschaltung medizinischer Sachverständiger in dem erst im Juli 1985 rechtshängig gewordenen Prozeß nicht entgegen; sie ergibt jedoch, daß den vom Gericht beauftragten Sachverständigen, anders als tatsächlich geschehen, aufzugeben gewesen wäre, eine etwaige Invalidität des Klägers infolge einer contusionellen Hirnschädigung nur anhand der Tatsachen zu beurteilen, die bis zu dem 7. Da das Berufungsgericht dies bei der Auswertung und der Würdigung des im Verfahren vor dem Landgericht erzielten Beweisergebnisses nicht erkannt und deshalb von einer zutreffend eingeschränkten eigenen Beweisaufnahme abgesehen hat, hat das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand.

AllgemeineIVaBerufungsgerichtInvaliditätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 303/86	URTEIL
Verkündet am:
13. April 1988 Hellmann
 Jus ti zamts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Hans-Georg B
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
den	H|
durch den Vorstand, Bl
 Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten Allee
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf weitere Invaliditätsentschädigung aus einem Unfallversicherungsvertrag geltend. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrunde, deren § 13 Abs. 3 a folgenden Wortlaut hat:
"Der Versicherer und der Versicherungsnehmer sind berechtigt, den Grad der (gemäß § 8 II Abs. 1 Invalidität bedingenden) dauernden Arbeitsunfähigkeit während der ersten zwei Jahre nach Abschluß der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch drei Jahre vom Unfalltag an, jährlich neu feststellen zu lassen."
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Am 7. August 1980 stürzte der Kläger und zog sich dabei multiple Verletzungen zu. Die Beklagte entschädigte eine festgestellte dauernde Gebrauchsminderung des linken Armes um 25% nach der Gliedertaxe des § 8 II Abs. 2 a AUB mit 26.250 DM. Weitere Forderungen des Klägers lehnte sie ab.
Die daraufhin gegen sie erhobene Klage auf Zahlung von 52.500 DM ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hatte das bestrittene Vorbringen des Klägers zu prüfen, wegen einer am 7. August 1980 davongetragenen contusionellen Hirnschädigung und wegen cerebraler Folgeerscheinungen der nach dem Unfall im linken Arm aufgetretenen Thrombosen habe die Beklagte eine (weitere) unfallbedingte Invalidität in Höhe von 35% zu entschädigen. Das Berufungsgericht hat nicht gesehen, daß es bei dieser Prüfung keine Tatsachen berücksichtigen durfte, die innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag ab noch nicht erkennbar waren. Gemäß § 13 Abs. 3 a AUB ist endgültig und abschließend maßgebend für die Pflicht des Versicherers zur Leistung einer Invaliditätsentschädigung derjenige Gesundheitszustand, der am Ende der genannten dreijährigen Frist prognostizierbar ist (siehe dazu Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVa ZR 192/80 - VersR 1981, 1151 f., unter II 2.).
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Diese versicherungsvertragliche Regelung stand allerdings einer Einschaltung medizinischer Sachverständiger in dem erst im Juli 1985 rechtshängig gewordenen Prozeß nicht entgegen; sie ergibt jedoch, daß den vom Gericht beauftragten Sachverständigen, anders als tatsächlich geschehen, aufzugeben gewesen wäre, eine etwaige Invalidität des Klägers infolge einer contusionellen Hirnschädigung nur anhand der Tatsachen zu beurteilen, die bis zu dem 7. August 1983 erkennbar geworden waren. Befunde eines späteren oder des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Klägers sind dagegen nicht entscheidungserheblich. Da das Berufungsgericht dies bei der Auswertung und der Würdigung des im Verfahren vor dem Landgericht erzielten Beweisergebnisses nicht erkannt und deshalb von einer zutreffend eingeschränkten eigenen Beweisaufnahme abgesehen hat, hat das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand.
Rottmüller
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Lang
 Dehner