Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Hier geht es - anders als in BGHZ 37, 319 - nur noch um Pflichtteilsansprüche des Klägers, die dieser ohne weiteres erlassen kann und muß.
BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 302/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Follrich Werner Weg 61 b, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Herrn Eilert jr., BLandstraße, , Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 36 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Ritter am 7. Juni 1989 beschlossen: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Oktober 1988 wird nicht angenommen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 3. Streitwert: 5.000,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Auch wenn die dinglichen Erbverzichte des Klägers nach dem Vater und nach der Mutter formnichtig sind, bleibt der Kläger verpflichtet, eine dem schuldrechtlichen Abfindungsvertrag entsprechende Rechtslage herbeizuführen. Diese Ansprüche aus dem Abfindungsvertrag sind im Wege der Erbfolge 3 auf den Beklagten übergegangen. Ihre Erfüllung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unmöglich geworden. Hier geht es - anders als in BGHZ 37, 319 - nur noch um Pflichtteilsansprüche des Klägers, die dieser ohne weiteres erlassen kann und muß. Rottmüller Dr. Lang Dehner Dr. Schmidt-Kessel Dr. Ritter