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BGH · IVa ZR 302/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 302/87

Gegen sittenwidriges Vorgehen eines Dritten, der aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Gegenstand erwirbt, ist der Vertragserbe im allgemeinen nur dann geschützt, wenn der Erwerb mindestens schuldrechtlich seiner Wirkungen entkleidet ist oder wird. Der XVa—Zivilsenat".des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Parteien streiten um ein Anwesen, das der frühere Beklagte, der inzwischen verstorbene Bruder des Vaters der Kläger, ihnen und ihrem Halbbruder Thomas durch sittenwidriges Zusammenwirken mit seiner Mutter entzogen haben soll. Die Kläger betrachten sich und ihren Halbbruder als durch die, Übereignung des Anwesens von dem Onkel in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt. Die Kläger werfen dem Onkel vor, er habe die Großmutter unter Ausnutzung der durch den plötzlichen Tod des Vaters der Kläger entstandenen Lage ohne begründeten Anlaß in Sorge um ihre künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse versetzt und sie dadurch in unredlicher Weise zu dem Verkauf veranlaßt. Ein solcher Verkauf auf Rentenbasis zu dem Zweck der Alterssicherung der Großmutter sei seinerzeit nicht erforderlich gewesen, vielmehr habe ihre Mutter gegenüber der Großmutter ausdrücklich zugesagt, daß sie auch in Zukunft mit Leistungen aus dem Betrieb rechnen könne. Über die Fortführung des Betriebs waren damals Verhandlungen zwischen der Mutter der Kläger, der Großmutter und dem Onkel im Gange. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu dem Nachteil der Beklagtenseite erkannt ist, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hält die Beklagtenseite aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB für verpflichtet, den Grundbesitz lastenfrei an die Erbengemeinschaft nach der Großmutter zu übereignen. Hierzu stützt sich das Berufungsgericht auf die "verdächtige Eile", mit der der Abschluß des Übertragungsvertrages betrieben worden sei, und auf die Verheimlichung der Vorgänge vor der Mutter der Kläger mit dem Ziel, hinter deren Rücken vollendete Tatsachen zu schaffen. Das Berufungsgericht hält es für wahrscheinlich, daß die Sorge der Großmutter um ihre Versorgung maßgeblich durch Äußerungen des früheren Beklagten und seiner Ehefrau verursacht worden sei. Es hält es aber - anders als das Landgericht -nicht für ausgeschlossen, daß ein "gewisser Antrieb" zu dem Hausverkauf auch von der Großmutter selbst ausging. Dennoch hat es den Eindruck, daß der frühere Beklagte und seine Ehefrau die Großmutter mit ihrer Besorgnis um die Versorgung in einer damals nicht gerechtfertigten Weise bestärkt und sie zugleich in eine Gegenposition zu den Klägern und ihrer Mutter manövriert hätten,, was den Weg zur Erlangung des Anwesens geebnet habe. Für die Zeit des Verkaufs sei es mindestens als ungeklärt anzusehen/ ob nicht eine solide Versorgung der Großmutter aus den Einkünften des Betriebes oder aus. Bei dem Berufungsgericht hat sich danach der Eindruck verfestigt, daß die Großmutter aufgrund des.Einflusses des früheren Beklagten und seiner Ehefrau in eine psychische Lage getrieben wurde, in der sie in einer Mischung aus damals unbegründeter Besorgnis über ihre wirtschaftliche Zukunft und einer gewissen Opposition zur Mutter der Kläger sich zur ohne Not und mit großer Eile betriebenen Veräußerung des Grundbesitzes bereit fand. In diese Freiheit greift § 2287 BGB nach (seit BGHZ 59, 343) gefestigter Rechtsprechung nur bei Schenkungen und nur dann ein, wenn der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzei-tigen Verfügungen mißbraucht, indem er Vermögen ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse wegschenkt. Diese Regelung kann nicht ohne Auswirkung auch auf die Beurteilung von entgeltlichen Geschäften des künftigen Erblassers bleiben: Wo nämlich der Erblasser wegschenken könnte, ohne daß ein Anspruch aus § 2287 BGB entstünde, kann ein entsprechendes entgeltliches Geschäft schwerlich schon deshalb als sittenwidrig behandelt werden, weil der Vertragserbe den weggegebenen Gegenstand nicht erlangt. Das Erbrecht regelt den Schutz des Vertragserben gegenüber einem Mißbrauch der fortbestehenden Verfügungsgewalt des Erblassers über sein Vermögen durch die §§ 2286, 2287 BGB. Diesen gesetzlichen Schutz mit Hilfe von § 826 BGB zu einem'deliktischen Schutz auszugestalten, und zwar nur im Hinblick auf das Hinzutreten des kollusiv .mitwirkenden Dritten, erscheint dem Senat weder aufgrund der Gesetzeslage noch der Sache nach als geboten. Anders kann es sich verhalten, wenn der Erblasser seine ■Verfügungsbefugnis' nicht selbst mißbraucht, ein Dritter aber-den Erblasser - etwa mit Hilfe einer Täuschung - zu einer Verfügung über Teile seines Vermögens veranlaßt und ihm dadurch Schaden zufügt. Es ist nicht einzusehen, warum der Erbe hier besser gestellt sein sollte, wenn ein Dritter den Erblasser sittenwidrig beeinflußt hat, als wenn dieser selbst den Vertragserben beeinträchtigt. Soweit es sich um Rechtsgeschäfte (Handlungen) des Erblassers handelt, die uneingeschränkt (sowohl dinglich als auch schuldrechtlich) wirksam sind und bleiben, muß der Vertragserbe sie als dessen Rechtsnachfolger (§§ 1922, 1967 BGB) durchweg gegen sich gelten lassen (vgl. Ist und bleibt das betreffende Rechtsgeschäft gleichwohl nach dem Tod jedenfalls schuldrechtlich voll wirksam (Wirksamkeit aufgrund § 138 BGB verneint in dem Fall RGZ 111, 151), dann rückt der Vertragserbe in die entsprechende Rechtsstellung des Erblassers ein, bleibt in demselben Umfang wie dieser gebunden und wird dem Erwerber den etwa veräußerten Gegenstand schon deshalb grundsätzlich belassen müssen. Der Ver-tragserbe kann daher gegen sittenwidriges Vorgehen eines Dritten, der aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Gegenstand erwirbt, und sich zu seiner Legitimation auf den Erblasser stützen kann, im allgemeinen nur dann geschützt sein, wenn der Erwerb mindestens schuldrechtlich seiner Wirkungen entkleidet ist oder wird (vgl. Der Vertragserbe braucht den vom Erblasser abgeschlossenen Vertrag daher trotz möglicherweise sittenwidrigen Vorgehens des Erblassers (oder seines Vertragspartners) nur dann nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn das Geschäft ihn nicht bindet. Daß der Kaufvertrag nach dieser Vorschrift etwa infolge anstößigen Zusammenwirkens der Erblasserin mit der Beklagtenseite (BGHZ 59, 343, 348) oder auch durch sittenwidriges Vorgehen des früheren Beklagten gegen die Erblasserin vorläge, ist bisher nicht festgestellt. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der frühere Beklagte habe bei der Schadenszufügung sittenwidrig gehandelt, ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat die Wertung des Verhaltens als sittenwidrig wesentlich damit, begründet, daß der frühere Beklagte und seine Ehefrau einen gewissen Antrieb zu dem Hausver--kauf, der von der Erblasserin, selbst ausgegangen sein möge, ausgenutzt und diese in"ihrer'Besorgnis um ihre künftige Versorgung in•nicht gerechtfertigter Weise aus Eigennutz bestärkt und zur Verkaufsbereitschaft getrieben hätten, obwohl die Besorgnis seinerzeit objektiv nicht begründet gewesen, sei. Nach Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Mutter der Kläger bereits im Jahre 1979 geäußert, das Geschäft gehe schlecht, es sei fraglich, ob die Belastungen für die Erblasserin weiter getragen werden könnten. Unter diesen Umständen war es nicht verwunderlich, wenn der frühere Beklagte alsbald nach dem Tode des Vaters der Kläger die Frage nach der künftigen Versorgung der Erblasserin aufwarf (Bl. 339 d.A.) und dabei nach dem Vortrag der Kläger erklärt haben soll, er sei ausgezahlt und wolle nicht gerne noch für hohe Unterbringungskosten einstehen müssen (Bl. 34 d.A.). Beurteilte er die Lage nämlich anders, und war er der Meinung, mag diese nun zutreffend gewesen sein oder nicht, die Besorgnis der damals 80 Jahre alten Erblasserin sei begründet, und sei es auch nur, weil er auch an die Mittel für ihre etwa künftig nötige Unterbringung in einem Pflegeheim dachte, oder läßt sich der entsprechende Vortrag der Beklagten auch nur nicht widerlegen, dann fehlt die für den vom Berufungsgericht erhobenen Vorwurf der Sittenwidrigkeit erforderliche tatsächliche Grundlage. Schon die damit zu dem Ausdruck kommenden Unsicherheiten lassen es nach den getroffenen Feststellungen als möglich oder sogar naheliegend erscheinen, daß der frühere Beklagte die Leistungsfähigkeit des Betriebes anders einschätzte als das Berufungsgericht. 4. Nicht rechtsfehlerfrei ist es ferner, wenn das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch auf Übereignung des gesamten Grundbesitzes an die Erbengemeinschaft nach der Großmutter zubilligt, zu der außer den Klägern auch deren Halbbruder gehört. Nach dieser Rechtsprechung steht der Anspruch aus § 2287 BGB, wenn mehrere Vertragserben vorhanden sind, nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem Vertragserben persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil; bei einem Grundstück geht er auf Übereignung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an jeden beteiligten Vertragserben (BGH Urteil vom 12.10.1960 - V ZR 65/59 -FamRZ 1961, 76, 78; RG WarnR 1926 Nr. 188). Oktober 1958 (V ZR 29/58 - BWNotZ 1959, 205, nur Leitsätze) auch auf den hier angenommenen Fall eines Anspruchs aus eigenem Recht der Kläger aus § 826 BGB übertragen.

Zitierte Normen: § 2287 BGB
OnkelBGBsittenwidrigVertragserbenBerufungsgerichtGroßmutterErblasserKlägerErblasserin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 826 A, 2287, 1922, 1967
a)	§ 2287 BGB geht als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB vor. Das gilt auch bei kollusivem Zusammenwirken von Erblasser und dem Dritten.
b)	Rechtsgeschäfte des Erblassers, die uneingeschränkt wirksam sind und bleiben, muß der Vertragserbe durchweg gegen sich gelten lassen. Gegen sittenwidriges Vorgehen eines Dritten, der aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Gegenstand erwirbt, ist der Vertragserbe im allgemeinen nur dann geschützt, wenn der Erwerb mindestens schuldrechtlich seiner Wirkungen entkleidet ist oder wird.
BGH, Urt. v. 21. Juni 1989 - IVa ZR 302/87 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IVa ZR 302/87	URTEIL	Verkündet am: 21. Juni 1989 Keller
		Justizassistentin z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Irmtraud	geh.	H<—>, Auf der L% • ,
KlMHflflHHHHHMMMfe BiBBBHHBBU (früherer Beklagter: Dr . Lothar	)	,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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1.	den Studenten Oliver D4
2.	den Studenten Wolfgang DtfHBBHr und
3.	die am VHHRHii 1971 geborene Schülerin Karina D|
alle wohnhaft in H<
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
- 2

Der XVa—Zivilsenat".des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1989
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 1987 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagtenseite erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen • Tatbestand:
Die Parteien streiten um ein Anwesen, das der frühere Beklagte, der inzwischen verstorbene Bruder des Vaters der Kläger, ihnen und ihrem Halbbruder Thomas durch sittenwidriges Zusammenwirken mit seiner Mutter entzogen haben soll.
Die Großeltern der Kläger und Eltern des früheren Beklagten (künftig: Onkel) hatten mit ihren beiden Kindern, nämlich mit dem Vater der Kläger und dem Onkel einen notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag geschlossen, in dem es heißt:
WIV
3
"l, Herr ... (der Onkel) bekennt, für seine künftigen Erbansprüche am Elternhaus und an der Firma ... bar abgefunden zu sein.
2.	Die Eltern ...:setzen sich gegenseitig .zu Alleinerben ein.
Der Überlebende von ihnen beruft den ... (Vater der Kläger) zu seinem Alleinerben mit der Auflage, alle Nachlaßgegenstände außer dem Elternhaus und dem Firmenvermögen mit seinem Bruder ... zu teilen.
Ersatzerben für ... (den Vater der Kläger) sind dessen Abkömmlinge.-
3.	Alle Beteiligten nehmen' Vorstehendes gegenseitig an.	{Der	Onkel)	verzichtet	den	Eltern
 gegenüber auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht; die Eltern nehmen den Verzicht an,“
Der Großvater verstarb im Jahre 1969. Der Vater der Kläger starb am 18. Februar 1980 an einem Herzinfarkt. Bereits am 4. März 1980 verkaufte die Großmutter das Elternhaus an den Onkel unter NießbrauchsvorhehaltDabei wurde der Kaufpreis aufgrund eines Wertgutachtens vom 29. Februar 1980 mit 183.348 DM angesetzt; der vorbehaltene Nießbrauch der Großmütter wurde auf der Grundlage einer Lebenserwartung von sechs Jahren mit 7.779 DM bewertet und auf den Kaufpreis angerechnet. Der Restbetrag wurde verrentet und sollte durch eine lebenslange Rente an die damals 80 Jahre alte Großmutter in Höhe von monatlich 1.894 DM abgegolten sein. Sogleich .nach der Umschreibung im Grundbuch belastete der Onkel den Grundbesitz mit Grundschulden zugunsten der Kreissparkasse in Höhe von insgesamt 165.000 DM.
Die Großmutter (Erblasserin) starb am 22. April 1982. Ihre Erben sind die Kläger und deren Halbbruder aus der ersten Ehe ihres Vaters. Die Kläger betrachten sich und ihren Halbbruder als durch die, Übereignung des Anwesens von dem Onkel in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt.
Die Kläger werfen dem Onkel vor, er habe die Großmutter unter Ausnutzung der durch den plötzlichen Tod des Vaters der Kläger entstandenen Lage ohne begründeten Anlaß in Sorge um ihre künftigen wirtschaftlichen Verhältnisse versetzt und sie dadurch in unredlicher Weise zu dem Verkauf veranlaßt. Ein solcher Verkauf auf Rentenbasis zu dem Zweck der Alterssicherung der Großmutter sei seinerzeit nicht erforderlich gewesen, vielmehr habe ihre Mutter gegenüber der Großmutter ausdrücklich zugesagt, daß sie auch in Zukunft mit Leistungen aus dem Betrieb rechnen könne. Unstreitig hatte der Vater der Kläger den von den Großeltern stammenden Betrieb (Edelsteinschleiferei und -handel) geführt; die daran beteiligte Großmutter hatte bis dahin (auch) von Einkünften daraus gelebt. Über die Fortführung des Betriebs waren damals Verhandlungen zwischen der Mutter der Kläger, der Großmutter und dem Onkel im Gange. Ungeachtet dieser Verhandlungen sei das Grundstück heimlich an den Onkel verkauft worden; dadurch seien sie vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Außerdem habe der Onkel die Rente nur der Form halber auf ein Konto der Großmutter überwiesen und die Beträge sogleich wieder für sich abgehoben.
Aufgrund dessen haben die Kläger gegen ihren Onkel Klage erhoben mit den Anträgen, die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu bewilligen, daß der Grundbesitz den Klägern und ih-
 
rem Halbbruder Thomas in ungeteilter Erbengemeinschaft zustehe, .sowie die Löschung der von. ihm bestellten ^fundschul-den zu erwirken, hilfsweise den■Grundbesitz an di# Erbengemeinschaft zu übereignen, ■weiter hilfsweise die Verpflichtung festzustellen, jedem. Kläger ein Viertelndes entstandenen Schadens zu ersetzen.
Der Beklagte hat behauptet, die Großmutter sei von sich aus aktiv geworden, um ihre Versorgung zu klären. Erst danach sei sie" an ihn wegen . eines : Verkauf s auf Rentenbasis herangetreten. Ein solcher Verkauf sei erforderlich gewesen, um die Altersversorgung seiner Mutter sicherzustellen. Aus der Fortführung des Betriebs seien keine hinreichenden Erträge zu erwarten gewesen, von denen seine Mutter hätte leben können. Für den Unterhalt und die Pflege seiner Mutter habe er 62.500 DM aufgewendet,
 Landgericht und öberlandesgerieht haben die Klage, soweit sie auf die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung gerichtet ist, für unbegründet gehalten und haben der Klage auf Übereignung des Grundbesitzes und Löschung dar Grundpfandrechte stattgegeben. Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem. Ziel, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist während des .Revisionsverfahrens verstorben. Seine Ehefrau und Alleinerbin' führt den Rechtsstreit auf der Beklagtenseite fort.
 
Entscheidünqsaründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu dem Nachteil der Beklagtenseite erkannt ist, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagtenseite aus dem Gesichtspunkt des § 826 BGB für verpflichtet, den Grundbesitz lastenfrei an die Erbengemeinschaft nach der Großmutter zu übereignen. Der frühere Beklagte habe den Vertragserben vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zugefügt. Er habe auf die Großmutter in unlauterer Weise eingewirkt, indem er sie glauben gemacht habe, ihr Lebensunterhalt sei gefährdet, und die Mutter der Kläger beabsichtige, ihr das Haus wegzunehmen. Dabei habe der Beklagte in der Absicht gehandelt, die günstige Gelegenheit des VorverSterbens seines Bruders auszunutzen, um sich zu dem Nachteil der Vertragserben des Anwesens zu bemächtigen. Hierzu stützt sich das Berufungsgericht auf die "verdächtige Eile", mit der der Abschluß des Übertragungsvertrages betrieben worden sei, und auf die Verheimlichung der Vorgänge vor der Mutter der Kläger mit dem Ziel, hinter deren Rücken vollendete Tatsachen zu schaffen. Das Berufungsgericht hält es für wahrscheinlich, daß die Sorge der Großmutter um ihre Versorgung maßgeblich durch Äußerungen des früheren Beklagten und seiner Ehefrau verursacht worden sei. Es hält es aber - anders als das Landgericht -nicht für ausgeschlossen, daß ein "gewisser Antrieb" zu dem Hausverkauf auch von der Großmutter selbst ausging. Dennoch hat es den Eindruck, daß der frühere Beklagte und seine Ehefrau die Großmutter mit ihrer Besorgnis um die Versorgung in einer damals nicht gerechtfertigten Weise bestärkt und sie
 zugleich in eine Gegenposition zu den Klägern und ihrer Mutter manövriert hätten,, was den Weg zur Erlangung des Anwesens geebnet habe. Für die Zeit des Verkaufs sei es mindestens als ungeklärt anzusehen/ ob nicht eine solide Versorgung der Großmutter aus den Einkünften des Betriebes oder aus. einer Vermietung des Grundstücks möglich sein werde. Eine seinerzeit mögliche Prognose sei nicht so ungünstig gewesen , daß zwingender oder auch nur vernünftiger Anlaß za einem derart eiligen Verkauf bestanden habe. Bei dem Berufungsgericht hat sich danach der Eindruck verfestigt, daß die Großmutter aufgrund des.Einflusses des früheren Beklagten und seiner Ehefrau in eine psychische Lage getrieben wurde, in der sie in einer Mischung aus damals unbegründeter Besorgnis über ihre wirtschaftliche Zukunft und einer gewissen Opposition zur Mutter der Kläger sich zur ohne Not und mit großer Eile betriebenen Veräußerung des Grundbesitzes bereit fand.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.	\
1.	Ob § 826 BGB neben § 228? BGB zu dem Schutz des Vertragserben anwendbar ist, ist im Schrifttum stark umstritten (vgl, nur MK/Muslelak, BGB § 2286Rdn. 5; 'Lange/Kuchinke,' Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 3? II Fn. 65 S. 648; Staudinger /Boehmer , BGB 11. Aufl. Erbrecht Einl. § 20 Rdn. 2 auf der einen Seite und Kipp/Coing, Erbrecht 13. Bearb. § 38 IV 3a S: 252; Staudinger/Kanzleiter, BGB 12. Aufl. § 2286 Rdn. 4; Jäuernig/Teichmann, ' BGB 4, Aufl. $. 826 Am. I 2b; Dittmann/Reimann/Bengel, .■■Testament und Erbvertrag 2. Aufl.
S 2286 BGB Rdn. 5 auf der anderen). Der Oberste Gerichtshof
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für die Britische Zone hat die Frage in OGHZ 2, 161, 163,
170 bejaht; der Bundesgerichtshof hat sie noch nicht entschieden.
Dem durch den Erbvertrag gebundenen zukünftigen Erblasser ist es im allgemeinen unbenommen, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen (§ 2286 BGB). In diese Freiheit greift § 2287 BGB nach (seit BGHZ 59, 343) gefestigter Rechtsprechung nur bei Schenkungen und nur dann ein, wenn der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzei-tigen Verfügungen mißbraucht, indem er Vermögen ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse wegschenkt. Diese Regelung kann nicht ohne Auswirkung auch auf die Beurteilung von entgeltlichen Geschäften des künftigen Erblassers bleiben: Wo nämlich der Erblasser wegschenken könnte, ohne daß ein Anspruch aus § 2287 BGB entstünde, kann ein entsprechendes entgeltliches Geschäft schwerlich schon deshalb als sittenwidrig behandelt werden, weil der Vertragserbe den weggegebenen Gegenstand nicht erlangt.
Das Erbrecht regelt den Schutz des Vertragserben gegenüber einem Mißbrauch der fortbestehenden Verfügungsgewalt des Erblassers über sein Vermögen durch die §§ 2286, 2287 BGB. Diese Regelung ist nach der Auffassung des Senats abschließend. Sie führt unter Umständen zu einem Bereiche-rüngsanspruch gegen den Beschenkten und geht als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB vor. Das gilt sogar dann, wenn der Erblasser mit dem Dritten kol-lusiv zusammengewirkt hat, tim den Vertragserben zu schädigen. Auch in diesem Falle handelt es sich im Schwerpunkt um eine mißbräuchliche Ausnutzung der dem Erblasser verbliebe-
nen Verfügungsmacht durch diesen selbst im Sinne von SS 2286, 2287 BGB. Der Bereicherungsausgleich nach dieser Regelung sichert den Vertragserben nach der Wertung des Gesetzes in ausreichendem Maße. Diesen gesetzlichen Schutz mit Hilfe von § 826 BGB zu einem'deliktischen Schutz auszugestalten, und zwar nur im Hinblick auf das Hinzutreten des kollusiv .mitwirkenden Dritten, erscheint dem Senat weder aufgrund der Gesetzeslage noch der Sache nach als geboten.
Anders kann es sich verhalten, wenn der Erblasser seine ■Verfügungsbefugnis' nicht selbst mißbraucht, ein Dritter aber-den Erblasser - etwa mit Hilfe einer Täuschung - zu einer Verfügung über Teile seines Vermögens veranlaßt und ihm dadurch Schaden zufügt. In diesem Falle können dem Erblasser neben dem Anfechtungsrecht auch vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche zustehen. In derartige Rechtspositionen rücken beim Erbfall, so wie sie dann bestehen, die Erben ein.
Dagegen kann aus einem derartigen Vorgang ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in der Person des Vertragserben nicht unmittelbar entstehen. Für einen solchen Anspruch reicht es dementsprechend nicht aus, wenn lediglich die Erb--erwartungen des Vertragserben enttäuscht sind. Es ist nicht einzusehen, warum der Erbe hier besser gestellt sein sollte, wenn ein Dritter den Erblasser sittenwidrig beeinflußt hat, als wenn dieser selbst den Vertragserben beeinträchtigt.
Hinzu kommt folgendes:
Eine - sittenwidrige Beeinträchtigung berechtigter Erberwartungen, die für eine Einordnung.unter § 826 BGB in Be-
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tracht gezogen werden könnten, kann der Vertragserbe von verschiedenen Seiten erfahren. Soweit es sich um Rechtsgeschäfte (Handlungen) des Erblassers handelt, die uneingeschränkt (sowohl dinglich als auch schuldrechtlich) wirksam sind und bleiben, muß der Vertragserbe sie als dessen Rechtsnachfolger (§§ 1922, 1967 BGB) durchweg gegen sich gelten lassen (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR 38/87 - unveröffentlicht). Bei einem sittenwidrigen Vorgehen eines Dritten etwa durch Einflußnahme auf den Erblasser, wie es hier angenommen worden ist, rührt die eigentlich schädigende Handlung ebenfalls vom Erblasser her. Ist und bleibt das betreffende Rechtsgeschäft gleichwohl nach dem Tod jedenfalls schuldrechtlich voll wirksam (Wirksamkeit aufgrund § 138 BGB verneint in dem Fall RGZ 111, 151), dann rückt der Vertragserbe in die entsprechende Rechtsstellung des Erblassers ein, bleibt in demselben Umfang wie dieser gebunden und wird dem Erwerber den etwa veräußerten Gegenstand schon deshalb grundsätzlich belassen müssen. Der Ver-tragserbe kann daher gegen sittenwidriges Vorgehen eines Dritten, der aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Gegenstand erwirbt, und sich zu seiner Legitimation auf den Erblasser stützen kann, im allgemeinen nur dann geschützt sein, wenn der Erwerb mindestens schuldrechtlich seiner Wirkungen entkleidet ist oder wird (vgl. etwa §§ 2113 Abs. 2, 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Vertragserbe braucht den vom Erblasser abgeschlossenen Vertrag daher trotz möglicherweise sittenwidrigen Vorgehens des Erblassers (oder seines Vertragspartners) nur dann nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn das Geschäft ihn nicht bindet. Unwirksamkeit des hier abgeschlossenen Kaufvertrages kommt nach dem Sachund Streitstand hier aber nur nach § 138 BGB in
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Betracht. Daß der Kaufvertrag nach dieser Vorschrift etwa infolge anstößigen Zusammenwirkens der Erblasserin mit der Beklagtenseite (BGHZ 59, 343, 348) oder auch durch sittenwidriges Vorgehen des früheren Beklagten gegen die Erblasserin vorläge, ist bisher nicht festgestellt.
2.	Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der frühere Beklagte habe bei der Schadenszufügung sittenwidrig gehandelt, ist nicht rechtsfehlerfrei.
Das Berufungsgericht hat die Wertung des Verhaltens als sittenwidrig wesentlich damit, begründet, daß der frühere Beklagte und seine Ehefrau einen gewissen Antrieb zu dem Hausver--kauf, der von der Erblasserin, selbst ausgegangen sein möge, ausgenutzt und diese in"ihrer'Besorgnis um ihre künftige Versorgung in•nicht gerechtfertigter Weise aus Eigennutz bestärkt und zur Verkaufsbereitschaft getrieben hätten, obwohl die Besorgnis seinerzeit objektiv nicht begründet gewesen, sei.
Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht die verschiedenen Tatanteile des früheren Beklagten ünd seiner Ehefrau nicht auseinanderhält, leidet die Wertung des Berufungsgerichts daran, daß sie nicht erkennen läßt, ob der frühere Beklagte die Tatumstände, die die Sittenwidrigkeit begründen sollen, auch gekannt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.9.1973 - I ZR 136/71 - NJW 1973, 2285, 2286).
Unstreitig erhielt die damals 80 Jahre alte Erblasserin vom Vater.der Kläger zuletzt monatliche Zahlungen in Höhe von nur 150 DM wöchentlich. Weitere laufende Einkünfte hatte
 sie nicht. Nach Feststellung des Berufungsgerichts hatte die Mutter der Kläger bereits im Jahre 1979 geäußert, das Geschäft gehe schlecht, es sei fraglich, ob die Belastungen für die Erblasserin weiter getragen werden könnten. Damit stimmt überein, daß aus dem Betrieb im Jahre 1979 nur ein Gewinn von 12.500 DM erwirtschaftet, aber gleichwohl 46.340 DM entnommen worden sein sollen (Bl. 264, 409). Daß der Betrieb auch danach nicht gut lief, ergibt sich schon daraus, daß die Kosten für den einzigen Schleifer, der noch beschäftigt wurde, nach dem eigenen-Vortrag der Kläger wesentlich höher lagen, als die Einnahmen, die noch eingingen (Bl. 91 d.A.). Unter diesen Umständen war es nicht verwunderlich, wenn der frühere Beklagte alsbald nach dem Tode des Vaters der Kläger die Frage nach der künftigen Versorgung der Erblasserin aufwarf (Bl. 339 d.A.) und dabei nach dem Vortrag der Kläger erklärt haben soll, er sei ausgezahlt und wolle nicht gerne noch für hohe Unterbringungskosten einstehen müssen (Bl. 34 d.A.).
In einer solchen Lage hatte das Berufungsgericht seih Augenmerk darauf zu richten, wie der frühere Beklagte die Sorge der Erblasserin um ihre künftige wirtschaftliche Versorgung selbst beurteilte. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit, den das Berufungsgericht gegen ihn in diesem Zusammenhang erhebt, kann nur in Betracht gezogen werden, wenn er die Besorgnis der Erblasserin - ebenso wie das Berufungsgericht -für unbegründet hielt. Beurteilte er die Lage nämlich anders, und war er der Meinung, mag diese nun zutreffend gewesen sein oder nicht, die Besorgnis der damals 80 Jahre alten Erblasserin sei begründet, und sei es auch nur, weil er auch an die Mittel für ihre etwa künftig nötige Unterbringung in
 einem Pflegeheim dachte, oder läßt sich der entsprechende Vortrag der Beklagten auch nur nicht widerlegen, dann fehlt die für den vom Berufungsgericht erhobenen Vorwurf der Sittenwidrigkeit erforderliche tatsächliche Grundlage.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen nicht getroffen. Wenn das Berufungsgericht hier anführt, der frühere Beklagte müsse imstande gewesen sein, "etwa ... unbegründete Besorgnisse und Irritationen" der Erblasserin richtig einzuschätzen, dann ist das nicht ausreichend. Das Berufungsgericht bezeichnet es ausdrücklich als zur Zeit des Verkaufs ungeklärt, ob eine solide Versorgung aus der Fortführung des Betriebes oder durch Vermietung möglich war. Schon die damit zu dem Ausdruck kommenden Unsicherheiten lassen es nach den getroffenen Feststellungen als möglich oder sogar naheliegend erscheinen, daß der frühere Beklagte die Leistungsfähigkeit des Betriebes anders einschätzte als das Berufungsgericht. Daß die tatsächliche Entwicklung eine womöglich ungünstige Prognose nachträglich bestätigt hat, hebt das Berufungsgericht ausdrücklich hervor.
3.	Schon aus diesen Gründen reichen die Feststellungen auch nicht aus, den Kaufvertrag gemäß § 138 BGB als nichtig anzusehen.
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4.	Nicht rechtsfehlerfrei ist es ferner, wenn das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch auf Übereignung des gesamten Grundbesitzes an die Erbengemeinschaft nach der Großmutter zubilligt, zu der außer den Klägern auch deren Halbbruder gehört.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht seit RGZ 77, 5 (vgl. auch BGHZ 78, 1, 3; 88, 269, 271) fest, daß der Anspruch aus § 2287 BGB nicht zu dem Nachlaß gehört. An dieser Rechtsprechung, der im Schrifttum weitgehend zugestimmt wird, ist festzuhalten. Die Kritik an ihr von Spellenberg (NJW 1986, 2531f., 2540) übersieht, daß der Anspruch aus § 2287 BGB nur dazu dient, Beeinträchtigungen des Vertragserben auszugleichen und also - ähnlich wie der Anspruch gemäß § 2329 BGB - im Grundsatz nicht so weit gehen kann, daß dieser mehr erhält, als er ohne die Schenkung erhielte. An einer derartigen Beeinträchtigung fehlt es, sofern und soweit noch ungedeckte Nachlaßverbindlichkeiten offen sind, die den verschenkten Gegenstand aufgezehrt haben würden.
Nach dieser Rechtsprechung steht der Anspruch aus § 2287 BGB, wenn mehrere Vertragserben vorhanden sind, nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem Vertragserben persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil; bei einem Grundstück geht er auf Übereignung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an jeden beteiligten Vertragserben (BGH Urteil vom 12.10.1960 - V ZR 65/59 -FamRZ 1961, 76, 78; RG WarnR 1926 Nr. 188). Diese Grundsätze hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 1958 (V ZR 29/58 - BWNotZ 1959, 205, nur Leitsätze) auch auf den hier angenommenen Fall eines Anspruchs aus eigenem Recht der Kläger aus § 826 BGB übertragen. Dementsprechend hätte den Klägern, wenn es den unmittelbar in ihrer Person entstandenen
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Anspruch aus § 826 BGB denn gäbe, kein Anspruch auf Übereignung des ganzen Grundstücks an die Erbengemeinschaft, sondern allenfalls auf Übereignung von Miteigentumsanteilen an die Kläger zu je einem Viertel zugebilligt werden dürfen.
Rottmüller	Dr. Lang	Dehner
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr. Zopfs