Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter am 28. Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . BU 31 Abs. 2 vom Kaufkraftausgleich auszunehmen, besteht nach Auffassung des Senats nicht; maßgebend ist deshalb der BU 37 hilfsweise angesetzte Betrag von 113.869,28 DM.
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BUNDESGERICHTSHOF
jl Va ZR 301/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Dipl.-Ing. Klaus
|weg 26, Ol
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und F.
gegen
den Dipl.-Kfm. Lutz
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Straße 34, H{
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
am 28. Juni 1989
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Oktober 1988 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Zur Vermeidung von Unklarheiten über die Rechtskraftwirkung des angefochtenen Urteils weist der Senat darauf hin, daß zur Ausfüllung der zugesprochenen 99.830,- DM die neun Posten BU 34 in der Reihenfolge von oben nach unten (die letzten nur hilfsweise) zugesprochen sind. Ein Grund dafür, die 25.000,- DM BU 36 unten, 37 und die 50.000,- DM
BU 31 Abs. 2 vom Kaufkraftausgleich auszunehmen, besteht nach Auffassung des Senats nicht; maßgebend ist deshalb der BU 37 hilfsweise angesetzte Betrag von 113.869,28 DM.
Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter