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BGH · IVa ZR 301/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 301/86

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Parteien streiten über die Abrechnung der Vergütung von Dienstleistungen, die die Beklagte für die Klägerin aufgrund eines im Februar 1983 geschlossenen Vertrages über die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin (die damals GmbH & Co. firmierte) einerseits und der Wäsche GmbH (die später die Firma V^^ Bekleidungsgesellschaft mbH annahm) sowie der Beklagten andererseits erbracht hat. werden jeweils die Vorauszahlungen der Monate März bis August und mit der Abrechnung vom 30.6. Insgesamt hat die Klägerin für die 16 Monate von März 1983 bis einschließlich Juni 1984 Vorauszahlungen in Höhe von 422.399,32 DM geleistet. 4% der vergütungspflichtigen Umsätze in Blomberg hieraus 14% MWSt. Vergütung der Beklagten Überzahlung durch die Klägerin Vorauszahlungen der Klägerin für die Monate September 1983 bis Februar 1984 132.000.— DM Vorauszahlungen der Klägerin für die Monate März bis Juni 1984 Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte mit der Widerklage abgewiesen. 1. Nach dem im Februar 1983 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin an die Beklagte monatlich 33.000 DM - später auf 22.000 DM ermäßigt - zu zahlen. Diese Zahlungen hatten, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nur vorläufigen Charakter; für die endgültige Berechnung der Vergütung sollte ausschließlich die Höhe der Brutto-Verkaufseriöse maßgeblich sein. Weder nach der einen noch nach der anderen Auffassung kann sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung berufen: Nach der ersten folgt dies aus § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der zweiten daraus, daß der Rückzahlungsanspruch kein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung ist und daher auch nicht § 818 Abs.3 BGB unterliegt. Von diesem Zeitpunkt ab war die Beklagte nicht mehr zu Dienstleistungen für die Klägerin verpflichtet; sie hat auch keine Dienste mehr erbracht. Es ist aber fehlerhaft, wenn das Landgericht (dem sich das Oberlandesgericht stillschweigend anschließt) daraus folgert, bei der Berechnung der Vergütung dürften nur die vom 1. Hier wird ohne nähere Begründung vorausgesetzt, daß der während eines bestimmten Zeitraums erzielte Bruttoerlös auch Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist, die der Beklagten für die insgesamt geleistete Arbeit zusteht. Dabei wird man nicht außer Acht lassen dürfen, daß die von der Beklagten während eines bestimmten Monats geleistete Arbeit sich erst in dem Bruttoerlös kommender Monate niederschlägt. Es könnte daher sein, daß nach dem Willen der Vertragsparteien bei der Errechnung der Vergütungsgrundlage auch die Bruttoerlöse derjenigen Monate berücksichtigt werden sollten, in denen die Beklagte zwar nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet war, in denen aber hauptsächlich die Waren geliefert wurden, auf die sich die Dienstleistungen der Beklagten bezogen. Würde man den Vertrag anders verstehen, so würde die Beklagte an dem Ergebnis der von ihr in der letzten Zeit vor Vertragsende geleisteten Arbeit nicht mehr partizipieren. Die Vertragspartner haben ausdrücklich vereinbart, daß die Vorauszahlungen jeweils mit dem Anteil an den Brutto-Erlösen verrechnet werden, die vier Monate später anfallen (Abs.II Ziff.1 Daraus könnte - als Faustregel - entnommen werden, daß nach der Auffassung der Parteien zwischen der Arbeitsleistung der Beklagten und dem Verkauf der Ware, auf die sich die Arbeitsleistung bezog, ein Zeitraum von vier Monaten lag. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung könnte demnach dahin verstanden werden, daß in die Verrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen auch 4% derjenigen Brutto-Erlöse einzubeziehen seien, die in den vier auf das Vertragsende folgenden Monaten erzielt werden. Die Erörterungen auf Seite 12 bis 15 des Berufungsurteils betreffen nur die Frage, ob die monatlichen Zahlungen Vorauszahlungen sind und zurückgewährt werden müssen, soweit sie die anhand der Brutto-Erlöse errechnete Gesamtvergütung übersteigen. Das Berufungsgericht wird allerdings dann, wenn es sich für die hier aufgezeigte Auslegungsmöglichkeit entscheidet, seinem Urteil nicht die von der Beklagten aufgestellte Berechnung zugrundelegen dürfen; denn diese beruht auf der - vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnten - Voraussetzung, daß die Beklagte die in den letzten vier Monaten vor Vertragsende empfangene Vorauszahlungen behalten dürfe, ohne sie mit dem vertraglich festgelegten Erlösanteil verrechnen zu müssen. In diesem Fall wird es vielmehr darauf ankommen, wie hoch die Brutto-Erlöse i.S. von Abschnitt II Ziff.2 Abs. 5 und 6 in den Monaten Juli bis Oktober 1984 waren.

Zitierte Normen: § 820 BGB
monatlichParteiGmbHMonatVorauszahlungenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
IVa ZR 301/86	URTEIL
VOLKES
Verkündet am:
13. April 1988 Hellmann
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma F^^f^ GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Werner	RÄHÄstraße	11-17,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres.
gegen
 die Firma	M^P	GmbH, B^flHVstraße 8
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Arnd-DietherBfl^ und Erwin	S
Straße 101,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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4^
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1988
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Abrechnung der Vergütung von Dienstleistungen, die die Beklagte für die Klägerin aufgrund eines im Februar 1983 geschlossenen Vertrages über die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin (die damals GmbH & Co. firmierte) einerseits und der	Wäsche
 GmbH (die später die Firma V^^ Bekleidungsgesellschaft mbH annahm) sowie der Beklagten andererseits erbracht hat.
Nach dem vorstehend genannten Vertrag war die P<
Wäsche GmbH verpflichtet, in ihrer Betriebsstätte in Blomberg Produktionsaufträge auszuführen, die die Klägerin in einem festgelegten Mindestumfang zu erteilen hatte. Die Beklagte hatte im wesentlichen die Verpflichtung übernommen.
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die eingehenden Aufträge der Klägerin zu erfassen und zu sortieren, Dispositionslisten zu erstellen, den Materialbedarf zu berechnen, die Lieferscheine und Rechnungen sowie die Gutschriften nach Weisung der Klägerin zu schreiben, die Fertigwarenbestände wöchentlich fortzuschreiben und auszudrucken, die Kundenumsatzstatistik mit monatlichen Vertreterumsätzen zu erstellen und die Kontokorrentbuchhaltung mit Einbuchungen der Zahlungen und dem Mahnwesen sowie monatlichem Ausdrucken der Kundenkonten zu führen.
Abschnitt II Ziff. 1 des Vertrages enthält folgende Bestimmungen:
"Für die Erbringung der unter vorstehend a) - h) genannten Dienstleistungen verpflichtet sich	an	F^J|^ eine Ver-
gütung zu bezahlen in Höhe von
4% der Brutto-Verkaufseriöse (ohne MWSt.) zuzügl. MWSt, auf diesen Betrag
 aller in der Betriebsstätte in Blomberg fakturierten regulären Marken-Inlandsumsätze der von K^H^^ in "P^[|^ Mode GmbH" o.ä. - mit dem Hauptsitz in Gomaringen und einer Zweigniederlassung in Blomberg - umzufirmierenden Firma.
Die Berechnung der zu zahlenden Vergütung erfolgt jeweils am 30.6. und 31.12. eines Jahres.	verpflichtet sich, ange-
messene monatliche Vorauszahlungen zu lei
£
 
sten, die für die erste Saison auf monatlich DM 33.000 (i.W. dreiunddreißigtausend Deutsche Mark) zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer festgelegt werden. Mit der Abrechnung 31.12. werden jeweils die Vorauszahlungen der Monate März bis August und mit der Abrechnung vom 30.6. die Vorauszahlungen der Monate September bis Februar verrechnet. Die erste Vorauszahlung ist - nach erfolgter Rechnungsstellung - am 1.3.1983 zu leisten."
In Abschnitt II Ziff. 8 der Vereinbarung heißt es:
"Diese Vereinbarung erlischt, ohne daß es einer Kündigung bedarf, im Falle der Eröffnung eines Vergleiches oder Konkurses bei	oder	F(
Ab März 1984 legten die Parteien die monatlichen Vorauszahlungen auf 22.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer fest.
Am 2. Juli 1984 ist über das Vermögen der Vi^-Beklei-dungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden.
Insgesamt hat die Klägerin für die 16 Monate von März 1983 bis einschließlich Juni 1984 Vorauszahlungen in Höhe von 422.399,32 DM geleistet. Die vergütungspflichtigen Umsätze der Betriebsstätte in Blomberg betrugen in den ca.
12 Monaten vom 1. Juli 1983 bis zu dem 2. Juli 1984 insgesamt 7.222.732,55 DM. Hiervon ausgehend, hat die Klägerin wie folgt abgerechnet:
 
Geleistete Vorauszahlungen der Klägerin
4% der vergütungspflichtigen Umsätze in Blomberg
 hieraus 14% MWSt.
Vergütung der Beklagten
 Überzahlung durch die Klägerin
422.399,32 DM
288.909,30 DM 40.447,30 DM 329.356,60 DM 329.356,60 DM
93.042,72 DM.
Die Zahlung dieses Betrages verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat mit ihr geltend gemacht, daß wie folgt abzurechnen sei:
Vergütung der Beklagten für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1984 in Höhe von monatlich 22.000 DM zuzüglich 14% MWSt, mit 3.080 DM = 25.080 DM
4% aus den vergütungs-pflichtigen Umsätzen von
3.155.642,27 DM	126.225,69	DM
Vorauszahlungen der Klägerin für die Monate September 1983 bis Februar 1984	132.000.—	DM
Überzahlung durch die
 Klägerin	5.774,31	DM
808,40 DM
100.320,— DM
hieraus 4% MWSt
 Überzahlung durch die Klägerin
6.582,71 DM
6
Vorauszahlungen der Klägerin für die Monate März bis Juni 1984
87.780,— DM
geleistete Zahlungen der Klägerin
94.362,71 DM 94.362,71 DM
Restforderung der Beklagten
5.957,29 DM.
In Höhe dieses Betrages hat sie Widerklage erhoben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beklagte mit der Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter.
1. Nach dem im Februar 1983 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin an die Beklagte monatlich 33.000 DM - später auf 22.000 DM ermäßigt - zu zahlen. Diese Zahlungen hatten, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nur vorläufigen Charakter; für die endgültige Berechnung der Vergütung sollte ausschließlich die Höhe der Brutto-Verkaufseriöse maßgeblich sein. Soweit die geleisteten monatlichen Zahlungen das nach dem Bruttoverkaufserlös berechnete Gesamtentgelt überstiegen, waren sie zurückzuzahlen. Ob sich diese Pflicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB oder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis (vgl. zu dieser Frage Heimann-Trosien in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 20 vor § 812,
Entscheidunqsqründe:
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ferner Senatsurteil vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 196/86) ergibt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Weder nach der einen noch nach der anderen Auffassung kann sich die Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung berufen: Nach der ersten folgt dies aus § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der zweiten daraus, daß der Rückzahlungsanspruch kein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung ist und daher auch nicht § 818 Abs. 3 BGB unterliegt.
2. Nach Ziffer III. 8 des Vertrages endet das Vertragsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedurft hätte, sobald über das Vermögen der damaligen Firma P^H^, später V^J, das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Konkurs der v£) wurde am 2. Juli 1984 eröffnet. Von diesem Zeitpunkt ab war die Beklagte nicht mehr zu Dienstleistungen für die Klägerin verpflichtet; sie hat auch keine Dienste mehr erbracht. Daß sie zu Dienstleistungen bereit war, ist beim Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Dienstleistung unerheblich.
Es ist aber fehlerhaft, wenn das Landgericht (dem sich das Oberlandesgericht stillschweigend anschließt) daraus folgert, bei der Berechnung der Vergütung dürften nur die vom 1. Juli 1983 bis zu dem 2. Juli 1984 erzielten Bruttoverkaufserlöse berücksichtigt werden. Hier wird ohne nähere Begründung vorausgesetzt, daß der während eines bestimmten Zeitraums erzielte Bruttoerlös auch Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist, die der Beklagten für die insgesamt geleistete Arbeit zusteht. Das ist aber schon deshalb nicht selbstverständlich, weil die Beklagte dann für 16 Monate
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Arbeit nur aufgrund der in 12 Monaten erzielten Umsätze entlohnt würde. Im Vertrag haben die Parteien zwar ausdrücklich festgelegt, wie die Bruttoerlöse, von denen die Vergütung zu berechnen ist, in sachlicher Hinsicht abzugrenzen sind; es sollen danach nur die in der Betriebsstätte in Blomberg fakturierten regulären Marken-Inlandsumsätze Berücksichtigung finden. Dagegen fehlt eine ausdrückliche zeitliche Abgrenzung. Für welchen Zeitraum die Umsätze zu berücksichtigen sind, ist daher durch eine (notfalls ergänzende) Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei wird man nicht außer Acht lassen dürfen, daß die von der Beklagten während eines bestimmten Monats geleistete Arbeit sich erst in dem Bruttoerlös kommender Monate niederschlägt. Es könnte daher sein, daß nach dem Willen der Vertragsparteien bei der Errechnung der Vergütungsgrundlage auch die Bruttoerlöse derjenigen Monate berücksichtigt werden sollten, in denen die Beklagte zwar nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet war, in denen aber hauptsächlich die Waren geliefert wurden, auf die sich die Dienstleistungen der Beklagten bezogen. Würde man den Vertrag anders verstehen, so würde die Beklagte an dem Ergebnis der von ihr in der letzten Zeit vor Vertragsende geleisteten Arbeit nicht mehr partizipieren. Es erscheint zweifelhaft, ob das die Vertragsschließenden gewollt haben. Dem läßt sich allerdings entgegenhalten, daß es kaum möglich sein wird, exakt zu bestimmen, in welchem Umfang die Arbeitsleistungen der Beklagten in die Umsätze der Klägerin - und damit in die Bruttoerlöse eingegangen sind. Jedoch ist diese Schwierigkeit nicht unüberwindbar. Die Vertragspartner haben ausdrücklich vereinbart, daß die Vorauszahlungen jeweils mit dem Anteil an den Brutto-Erlösen verrechnet werden, die vier Monate später anfallen (Abs. II Ziff. 1
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 letzter Absatz). Daraus könnte - als Faustregel - entnommen werden, daß nach der Auffassung der Parteien zwischen der Arbeitsleistung der Beklagten und dem Verkauf der Ware, auf die sich die Arbeitsleistung bezog, ein Zeitraum von vier Monaten lag. Dem entspricht es, daß die Klägerin den Abrechnungszeitraum erst vier Monate nach Arbeitsbeginn einsetzen läßt. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung könnte demnach dahin verstanden werden, daß in die Verrechnung mit den geleisteten Vorauszahlungen auch 4% derjenigen Brutto-Erlöse einzubeziehen seien, die in den vier auf das Vertragsende folgenden Monaten erzielt werden.
Mit dieser ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Auslegungsmöglichkeit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die Erörterungen auf Seite 12 bis 15 des Berufungsurteils betreffen nur die Frage, ob die monatlichen Zahlungen Vorauszahlungen sind und zurückgewährt werden müssen, soweit sie die anhand der Brutto-Erlöse errechnete Gesamtvergütung übersteigen. Auf die entscheidende Frage, wie die maßgeblichen Brutto-Erlöse zeitlich abzugrenzen sind, geht jedoch das Berufungsgericht nicht ein. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Diese ist nicht gehindert, auch andere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, bei denen der Umfang der geleisteten Arbeit angemessen berücksichtigt wird.
Das Berufungsgericht wird allerdings dann, wenn es sich für die hier aufgezeigte Auslegungsmöglichkeit entscheidet, seinem Urteil nicht die von der Beklagten aufgestellte Berechnung zugrundelegen dürfen; denn diese beruht
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auf der - vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnten - Voraussetzung, daß die Beklagte die in den letzten vier Monaten vor Vertragsende empfangene Vorauszahlungen behalten dürfe, ohne sie mit dem vertraglich festgelegten Erlösanteil verrechnen zu müssen. In diesem Fall wird es vielmehr darauf ankommen, wie hoch die Brutto-Erlöse i.S. von Abschnitt II Ziff. 2 Abs. 5 und 6 in den Monaten Juli bis Oktober 1984 waren. Durch die Zurückverweisung erhalten beide Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht zu erklären.
Rottmüller
 Dr. Lang
 Dehner
Dr. Zopfs	Frau	RiBGH	Dr. Ritter
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Rottmüller