Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 1. Die Eingabe des Beklagten vom 21. Februar 1981 eingegangenen Schriftsatz suchte Rechtsanwalt GflMIV in FflBHHHBHÜIB für ihn um Prozeßkostenhilfe nach; er legte seinem Antrag eine formularmäßige Erklärung des Beklagten bei, in der dieser angab, daß er weder Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit noch sonstige Einkünfte habe. März 1981 wurde dem Beklagten aufgegeben, sich darüber zu erklären, wie hoch das aufgrund des Arrestbefehls gepfändete Arbeitseinkommen sei und weshalb dem Beklagten aus den Gehaltszahlungen vor November 1980 keinerlei Mittel mehr zur Verfügung stehen, obwohl das Arbeitseinkommen erst sei Ende Oktober 1980 gepfändet worden sei und der Beklagte infolge seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt keine Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt gehabt habe. April 1981 von einer längeren Geschäftsreise aus dem Ausland zurückgekehrt sei und sich ohne weitere Information seiner Partei nicht in der Lage sehe, die gestellten Fragen fristgerecht zu beantworten. Über die Höhe des Gehalts des Beklagten machte er keine Angaben; er bemerkte lediglich, daß Mdie laufenden Einnahmen bis November 1978" (gemeint ist offenbar 1980) verbraucht gewesen seien. Juni 1981 dem Beklagten die Prozeßkostenhilfe verweigert, weil er die zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnis se erforderlichen Fragen nur unvollständig und unzulänglich beantwortet habe. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Solange er sich über die Höhe seiner Bezüge nicht äußert, ist eine Prüfung, ob die Voraus Setzlingen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vorliegen, nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sein Gehalt seit November 1980 ohne Belassung eines pfändungsfreien Betrages gepfändet worden ist. August 1980; denn bereits mit der Einlegung der Revision wurde die gerichtliche Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren und der Anspruch seines Prozeßbevollmächtigten auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich in dieser Instanz anfallenden Anwaltsgebühren fällig. Da sich der Beklagte auch in seiner Gegenvorstellung wiederum über die Höhe seiner Bezüge ausschweigt, kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF J iVa zr 301/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wolfgang von Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und (■■■B - gegen Frau Magdalena Emmi HflP, itraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt eis Abwickler der Kanzlei des ausgeschiedenen Rechtsanwalts 9 2 J Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow am 1. Juli 1981 beschlossen: Die Eingabe des Beklagten vom 21. Juni 1981 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluß vom 3. Juni 1981 abzuändern. Gründe : Der Beklagte hat am 7. August 1980 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 1980 Revision eingelegt. Mit einem am 11. Februar 1981 eingegangenen Schriftsatz suchte Rechtsanwalt GflMIV in FflBHHHBHÜIB für ihn um Prozeßkostenhilfe nach; er legte seinem Antrag eine formularmäßige Erklärung des Beklagten bei, in der dieser angab, daß er weder Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit noch sonstige Einkünfte habe. Mit Verfügung vom 20. Februar 1981 bat die gemäß § 20 Nr. 4a RpflG beauftragte Rechtspflegerin um zusätzliche Angaben über die Eigentums- und VermögensVerhältnisse. Im Antwortschreiben vom 7. März 1981 (eingegangen am 12. März 1981) berichtigte Rechtsanwalt Gflm die Angaben im Prozeßkostenformular. Er gab an, daß der Beklagte bei der Firma als Angestellter beschäftigt sei und Gehalt beziehe; dieses Gehalt sei jedoch durch einen Arrestbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main im vollen Umfang ohne jeglichen Pfändungsfrei det. Der Beklagte befinde sich z. Zt. in der Justiz- lienhaus sei unbewohnt und stehe zu dem Verkauf. Durch Verfügung des Berichterstatters vom 26. März 1981 wurde dem Beklagten aufgegeben, sich darüber zu erklären, wie hoch das aufgrund des Arrestbefehls gepfändete Arbeitseinkommen sei und weshalb dem Beklagten aus den Gehaltszahlungen vor November 1980 keinerlei Mittel mehr zur Verfügung stehen, obwohl das Arbeitseinkommen erst sei Ende Oktober 1980 gepfändet worden sei und der Beklagte infolge seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt keine Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt gehabt habe. Zur Erklärung wurde dem Beklagten eine Frist bis zu dem 13. April 1981 gesetzt. Er gab innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab. In einem am 15. April 1981 eingegangenen Schriftsatz führte Rechtsanwalt GflHHHiaus, daß er am 13. April 1981 von einer längeren Geschäftsreise aus dem Ausland zurückgekehrt sei und sich ohne weitere Information seiner Partei nicht in der Lage sehe, die gestellten Fragen fristgerecht zu beantworten. Mit einem am 28. April 1981 eingegangenen Schriftsatz teilte er sodann u.a. mit, daß der Beklagte im Herbst 1980 2.800,- DM für Steuer, Versicherung und Reparatur seines PKW ausgegeben habe, für seine Wohnung in der Vollzugsanstalt BflHHHP. Das ihm gehörige Einfami- L straße 0 in monatlich 230, - DM (ohne Umlagen) zahle, für seine Mutter, die krank und wiederholt im Krankenhaus gewesen sei, aufkomme und eine Heizungsanlage habe reparieren lassen. Über die Höhe des Gehalts des Beklagten machte er keine Angaben; er bemerkte lediglich, daß Mdie laufenden Einnahmen bis November 1978" (gemeint ist offenbar 1980) verbraucht gewesen seien. Der Senat hat daraufhin mit Beschluß vom 3. Juni 1981 dem Beklagten die Prozeßkostenhilfe verweigert, weil er die zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnis se erforderlichen Fragen nur unvollständig und unzulänglich beantwortet habe. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung, die getroffene Entscheidung abzuändern. Der Beklagte bezieht nach seinen eigenen Angaben ein Gehalt. Solange er sich über die Höhe seiner Bezüge nicht äußert, ist eine Prüfung, ob die Voraus Setzlingen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe vorliegen, nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sein Gehalt seit November 1980 ohne Belassung eines pfändungsfreien Betrages gepfändet worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der 7. August 1980; denn bereits mit der Einlegung der Revision wurde die gerichtliche Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren und der Anspruch seines Prozeßbevollmächtigten auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich in dieser Instanz anfallenden Anwaltsgebühren fällig. Wenn der Beklagte damals zur Erfüllung dieser Verpflichtungen in der Lage war, sein Geld aber für andere, nicht lebensnotwendige Ausgaben verwandt haben sollte, kann er Jetzt nicht Prozeßkostenhilfe verlangen. Da sich der Beklagte auch in seiner Gegenvorstellung wiederum über die Höhe seiner Bezüge ausschweigt, kann ihm Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Richter am BGH Dr. Schmidt-Kessel ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Dr. Hoegen Rassow