Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. April 1983 stellte die Spedition M^|^pP einen Zollantrag beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main-Ost. Am selben Tag bestätigte die Klägerin der Spedition Merneut in Telefongesprächen und in einem Fernschreiben, daß sie die Pelze an die Firma G^fl^ Pelze KG verkauft habe. Die Klägerin behauptet, ihr damaliger Geschäftsführer habe daraufhin die Spedition M^mP) angewiesen, die Pelze nur gegen Barzahlung des gesamten Kaufpreises und Nachverzollung an die Firma G^^fc F^^Pl KG herauszugeben. Unstreitig vereinbarte die Spedition Mpm mit der Käuferin, daß diese die Pelze gegen Zahlung von 40.000 DM abholen könne. April 1983 händigte die Spedition Mpp|[^ die Pelze gegen Zahlung dieses Betrages an einen Unbekannten aus, der vorgab, im Namen der Firma Gp|p P^PP KG zu handeln. Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Spedition M^H^^ von einer Berechtigung zur Auslieferung der Pelze unter Stundung des Kaufpreises an die Firma G^^ P^^^ KG habe ausgehen dürfen. Der damalige Geschäftsführer S^H^ der Klägerin habe der Spedition den Verkauf mitgeteilt und die Firma mündlich beauftragt, die Pelze an die Käuferin auszuliefern, ohne dies von der Einziehung des Kaufpreises abhängig zu machen. Die Firma M^^J^ sei auch zur Auslieferung der Pelze an den ihr unbekannten und sich nicht legitimierenden Abholer berechtigt gewesen, weil dieser ihr zuvor von der Firma G^^ P^p^ KG telefonisch angekündigt worden sei. Die Speditionsfirma habe deshalb annehmen dürfen, daß der Abholer im Aufträge der Käuferin handle und die Pelze an diese als berechtigten Empfänger übergeben werde. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Speditionsfirma von der Klägerin zur Herausgabe der Pelze an die Firma G^^ P^^^ Die Abrede über die Herausgabe gegen Zahlung von 40.000 DM war nicht namens der Klägerin, nicht einmal mit deren Wissen, vielmehr von der Speditionsfirma M^^JP auf eigenen Antrieb und in ihrem alleinigen Interesse getroffen worden. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte es vielmehr geboten, entweder auf der Vorlage einer Vollmacht zu bestehen oder sich durch einen Rückruf bei der Käuferin Gewißheit über die Berechtigung des Un- Für den Schaden, der der Klägerin durch diese schuldhafte Vertragsverletzung des Spediteurs entstanden ist, haftet die beklagte Versicherung nach § 2 Nr. 1 SVS.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 13. April 1988 Hellmann Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IVa ZR 300/86 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma durch den GmbH in Liquidation, Liquidator Eckehard Sflf, E^^straße vertreten 6, B( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Feuer-Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, B^^straße 2, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 4 Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1988 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 1986 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Pelzgroßhändlerin. Sie befindet sich inzwischen in Liquidation. Sie kaufte im März 1983 für 794.687,75 Norwegische Kronen bei der Norwegischen Firma R^H^ 5967 zugerichtete Nerzfelle. Die Pelzsendung wurde am 29. März 1983 von einer anderen Spedition der Speditionsfirma in Frankfurt übergeben. Diese zeichnete gemäß § 39a ADSp einen Speditionsversicherungsschein (SVS), aufgrund dessen die Beklagte SVS-Versicherer der Klägerin ist. Die Mindestversicherungssumme wurde auf Anweisung der Klägerin auf 350.000 DM erhöht. 3 Die Klägerin verkaufte die Pelze sodann an die Firma G^p P^PP KG, deren Geschäftsführer die Sendung zuvor in dem Lager der Speditionsfirma M^P besichtigt hatte. Die Klägerin beauftragte nunmehr die Spedition Mdie Verzollung auf den Namen der Firma G^^ P^l^p KG durchzuführen. Am 5. April 1983 stellte die Spedition M^|^pP einen Zollantrag beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main-Ost. Am selben Tag bestätigte die Klägerin der Spedition Merneut in Telefongesprächen und in einem Fernschreiben, daß sie die Pelze an die Firma G^fl^ Pelze KG verkauft habe. Am selben Tag informierte die Spedition M^pHP die Klägerin darüber, daß drei Wechsel der Käuferin zu Protest gegangen waren. Die Klägerin behauptet, ihr damaliger Geschäftsführer habe daraufhin die Spedition M^mP) angewiesen, die Pelze nur gegen Barzahlung des gesamten Kaufpreises und Nachverzollung an die Firma G^^fc F^^Pl KG herauszugeben. Die Beklagte beruft sich dagegen darauf, Sppp habe der Klägerin trotz der ihm bekanntgegebenen Liquidationsschwierigkeiten der Firma G^pp PpPP KG die Pelze zur Auslieferung freigegeben und dabei geäußert, bei der Klägerin sei noch Ware der Käuferin zur Deckung vorhanden. Unstreitig vereinbarte die Spedition Mpm mit der Käuferin, daß diese die Pelze gegen Zahlung von 40.000 DM abholen könne. Am 6. April 1983 händigte die Spedition Mpp|[^ die Pelze gegen Zahlung dieses Betrages an einen Unbekannten aus, der vorgab, im Namen der Firma Gp|p P^PP KG zu handeln. Dieser bestätigte auf einem Spediteurübergabeschein den Empfang mit einer unleserlichen Unterschrift. Seine Idendität konnte auch später nicht festgestellt werden. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Speditionsversicherungsschein 322.218 DM nebst Zinsen als Ersatz 4 des Schadens, der ihr durch den Verlust der Nerz-Felle entstanden sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsqründe: Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an, daß die Spedition M^H^^ von einer Berechtigung zur Auslieferung der Pelze unter Stundung des Kaufpreises an die Firma G^^ P^^^ KG habe ausgehen dürfen. Der damalige Geschäftsführer S^H^ der Klägerin habe der Spedition den Verkauf mitgeteilt und die Firma mündlich beauftragt, die Pelze an die Käuferin auszuliefern, ohne dies von der Einziehung des Kaufpreises abhängig zu machen. Die Firma M^^J^ sei auch zur Auslieferung der Pelze an den ihr unbekannten und sich nicht legitimierenden Abholer berechtigt gewesen, weil dieser ihr zuvor von der Firma G^^ P^p^ KG telefonisch angekündigt worden sei. Die Speditionsfirma habe deshalb annehmen dürfen, daß der Abholer im Aufträge der Käuferin handle und die Pelze an diese als berechtigten Empfänger übergeben werde. Eine Ausweiskontrolle habe sich schon deswegen erübrigt, weil der Unbekannte den telefonisch abgesprochenen Betrag von 40.000 DM bei sich geführt und den ihm vorgelegten Speditionsübergabeschein unterzeichnet habe. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Speditionsfirma von der Klägerin zur Herausgabe der Pelze an die Firma G^^ P^^^ KG 5 auch ohne Barzahlung des Kaufpreises ermächtigt war, hat sie doch durch die Herausgabe an einen Unbekannten ihre vertraglichen Pflichten verletzt. Zu den Pflichten des Spediteurs nach den §§ 407 Abs. 2, 385, 390 HGB gehört es, die ihm übergebene Ware nur an einen Berechtigten herauszugeben. Bei der Herausgabe an einen Dritten muß er dessen Legitimation mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns überprüfen (BGH Urteile vom 29. Oktober 1962, II ZR 31/61 = VersR 1963, 45, 46 und vom 7. Juni 1984, I ZR 47/82 = LM HGB § 417 Nr. 9 unter II. 2. a)). Dieser Verpflichtung ist die Firma entgegen der Auf- fassung der Vorinstanzen schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Spedition kannte den vorgeblichen Boten nicht. Dieser fuhr auch nicht etwa einen Firmenwagen der Käuferin. Er legitimierte sich nur dadurch, daß er die telefonisch mit der Käuferin vereinbarte Einlösesumme von 40.000 DM mitbrachte und damit offenbar die getroffene Abrede kannte. Das reichte jedoch unter den gegebenen Umständen nicht aus. Die Abrede über die Herausgabe gegen Zahlung von 40.000 DM war nicht namens der Klägerin, nicht einmal mit deren Wissen, vielmehr von der Speditionsfirma M^^JP auf eigenen Antrieb und in ihrem alleinigen Interesse getroffen worden. Die Pelzsendung war ein Vielfaches dieses Betrages wert. Unter diesen Umständen durfte die Speditionsfirma M^p^p sich bei der Herausgabe einer derart wertvollen Sendung nicht mit der Kenntnis von der getroffenen Abrede als einziger Legitimation begnügen. Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätte es vielmehr geboten, entweder auf der Vorlage einer Vollmacht zu bestehen oder sich durch einen Rückruf bei der Käuferin Gewißheit über die Berechtigung des Un- 6 y bekannten zu verschaffen. Es ist davon auszugehen, daß sich dann zu demindest Zweifel an der Berechtigung ergeben hätten und die Pelze nicht herausgegeben worden wären. Für den Schaden, der der Klägerin durch diese schuldhafte Vertragsverletzung des Spediteurs entstanden ist, haftet die beklagte Versicherung nach § 2 Nr. 1 SVS. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die - bestrittene -Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Zopfs Dr. Ritter Rottmüller Dr. Lang Dehner