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BGH · a ZR 300/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: a ZR 300/80

Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs ■ im 13. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Juli 1979 die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG). Die ordentlichen Gerichte sind lediglich aufgrund der Überleitungsbestimmung des § 121 ArbGG für den vorliegenden, vor dem 1. Das Bundesarbeitsgericht als künftig grundsätzlich allein zuständiges oberstes Bundesgericht hat die strittige Rechtsfrage durch sein Urteil vom 10.

Zitierte Normen: § 2 ArbGG § 97 ZPO
RechtsstreitFirmazuständigZPOKlägerinArbGGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV a ZR 300/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung mit dem Sitz in	vertreten	durch	ih-
ren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Franz-
Otto
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Unterstützungswerk der Firma FHH SflHMHBi GmbH,
eingetragener Verein, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Paul FflHi und Walter
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
2
*3
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs ■ im 13. Mai 1981
beschlossen:
*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 1980 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art sind seit dem 1. Juli 1979 die Arbeitsgerichte zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGG). Die ordentlichen Gerichte sind lediglich aufgrund der Überleitungsbestimmung des § 121 ArbGG für den vorliegenden, vor dem 1. Juli 1979 anhängig gewordenen Rechtsstreit zuständig geblieben. Das Bundesarbeitsgericht als künftig grundsätzlich allein zuständiges oberstes Bundesgericht hat die strittige Rechtsfrage durch sein Urteil vom 10. November 1977 (DB 1978, 939) entschieden.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg im Endergebnis (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79, NJW 1981, 39).
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 DM
Dr. Hoegen	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 Rassow
Dr. Zopfs