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BGH · IVa ZR 299/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVa ZR 299/88

Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwälte Prof. Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs am 4. Der Antrag des Beklagten, der Klägerin gemäß § 26 GKG Gutachterkosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. Der Senat schätzt den Wert des Erbteils, um den die Parteien gestritten haben, auch aufgrund des mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgelegten Gutachtens auf 800.000 DM. Im Hinblick darauf, daß der Senat nicht ausschließen kann, daß sich noch weiteres im Nachlaß befunden haben und daß der Nachlaßwert bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens am 5. 2. § 26 GKG bietet keine Handhabe, die dem Beklagten entstandenen Gutachterkosten der Klägerin aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 26 GKG
WertProzeßbevollmächtigteKlägerinRechtsanwälteHerabsetzung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IVa ZR 299/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Heinz B^|^, B
- Prozeßbevollmächtigte:
Istraße 19, R(
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
Nebenintervenient:
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. legen, OÄÄstr. 9, M
und Kol-
gegen
 Frau Hildegard G
Ajj^allee 3,
/
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
 am 4. Oktober 1989
beschlossen:
1.	Eine Herabsetzung des Revisionsstreitwertes wird abgelehnt.
2.	Der Antrag des Beklagten, der Klägerin gemäß § 26 GKG Gutachterkosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat schätzt den Wert des Erbteils, um den die Parteien gestritten haben, auch aufgrund des mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgelegten Gutachtens auf 800.000 DM. Dieser Wert bestimmt sich im wesentlichen nach dem Wert des Nachlaßgrundstücks, den das vorgelegte Gutachten für den 2. März 1989 mit 1.175.000 DM angibt. Im Hinblick darauf, daß der Senat nicht ausschließen kann, daß sich noch weiteres im Nachlaß befunden haben und daß der Nachlaßwert bis zur Beendigung des Revisionsverfahrens am 5. Juli 1989 eher gestiegen sein dürfte, besteht zu einer Herabsetzung des Streitwertes kein Anlaß.
2. § 26 GKG bietet keine Handhabe, die dem Beklagten entstandenen Gutachterkosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Vorschrift betrifft nur Sachverständigenkosten, die entstehen, wenn das Gericht eine Abschätzung des Streitgegenstandes für erforderlich hält; das ist nicht der Fall.
Dr. Hoegen
 Dr. Schmidt-Kessel