in dem Rechtsstreit Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Ein Gegen^ anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu, weil die Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom 3.
s/£> BUNDESGERICHTSHOF IVa ZR 298/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg am U. Mai 1988 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 1987 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . G r ü n d e: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 55^ b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39). Die Klage ist, soweit sie in der Revisionsinstanz noch anhängig ist, jedenfalls auch als Klage auf Zahlung aus dem Guthaben der Klägerin bei der Beklagten auszulegen. Ein Gegen^ anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu, weil die Beklagte bei Abschluß des Vergleichs vom 3. Juli/8. August 1980 kein Geschäft der Klägerin geführt hat. Dr. Hoegen Rottmüller Dehner Dr. Ritter Dr. v. Ungem-Stemberg